——— 187 — vom Tage der Auflaſſung des Grundſtücks ab. Verkäuferin verpflichtet ſich, die vier Prozent überſteigenden Zinſen der Hypothek unter Nr. 2 aus ihren Mitteln zu tragen und vierteljährlich nachher an die Stadthauptkaſſe in Charlotten⸗ zu zahlen. Die Verkäuferin verpflichtet ſich zur Sicher⸗ heit für die übernommene Zinsverpflichtung bis zum 1. Oktober 1908, ein Sparkaſſenbuch im Betrage der von ihr zu tragenden Zinsver⸗ pflichtung bei der Stadthauptkaſſe bei der Auf⸗ laſſung zu hinterlegen. Die Parteien ſind einig, daß die Zinsverpflichtung der Verkäuferin am 1. Oktober 1908, an dem die Nürrenbach ſche Hypothek gekündigt werden kann, erliſcht. Die Hypotheken unter Nr. 3 und 4 mit zuſammen 30000 ℳ verpflichtet ſich Verkäuferin bis zum Auflaſſungstage im Grundbuch löſchen zu laſſen. b) Der Reſt des Kaufgeldes von ungefähr 261000 ℳ, in Worten: „Zweihunderteinundſechzigtauſend Mark“ wird an dem Tage, an welchem die Auf⸗ laſſung des Grundſtücks entſprechend den Bedin⸗ gungen dieſes Kaufvertrages erfolgt iſt, gegen eine bezügliche Beſcheinigung des Magiſtratsvertreters bei der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg bar gezahlt. Sollte die Zahlung an dieſem Tage nicht mehr möglich ſein, ſo hat ſie an dem folgenden Werktage zu geſchehen. 3 Die Auflaſſung des Grundſtücks hat ſpäteſtens 2 Monate nach erfolgter Benachrichtigung der Ver⸗ käuferin von der Genehmigung des Kaufvertrages durch die Gemeindebehörden und das Vormundſchafts⸗ gericht zu erfolgen und zwar außer den nach § 2 zu übernehmenden Hypotheken ſchulden⸗ und laſten⸗ frei. Nutzungen und Laſten gehen mit dem Tage der Auflaſſung auf die Käuferin über. 4. Die Ubergabe des Grundſtücks iſt innerhalb 8 Tagen nach erfolgter Auflaſſung zu bewirken. Sämtliche Gebäude und Baulichkeiten werden in dem Zuſtande übernommen, in dem ſie ſich zur Zeit der Übergabe befinden. Das Grundſtück iſt an mehrere Mieter für jährlich ungefähr 7200 ℳ, in Worten: „Sieben⸗ tauſend zweihundert Mark“ vermietet. Die Stadt⸗ gemeinde tritt in die Rechte und Pflichten hinſichtlich aller beſtehenden Mietsverträge ein. Die von der Verkäuferin bisher benutzten Räume pp. haben mit Einſchluß ihrer Wohnung einen Mietswert von 8000 ℳ, in Worten: „Achttauſend Mark“. Die Mietsverträge ſind ſämtlich zum 1. April 1907 kündbar. Käuferin verpflichtet ſich, der Verkäuferin auf Verlangen die von ihr zur Zeit zum Betriebe des Fuhrgeſchäfts benutzten Räume, nämlich die Stallungen pp., 1 Inſpektorwohnung, 1 Kutſcherwohnung, 2 Kon⸗ torräume und 1 Sattlerwerkſtatt für den Jahresmiets⸗ zins von 7000 ℳ, in Worten: Siebentauſend Mark bis zum 1. April 1907 vorbehaltlich Abſchluß eines beſonderen Vertrages zu vermieten. Verkäuferin verpflichtet ſich, die zur Aufhebung der Mietsverträge zum 1. April 1907 bis zum Auf⸗ laſſungstage notwendigen Kündigungen vorzunehmen. 5 Die Keoſten und Slempel dieſes Vertrages, ſo⸗ wie die der Eigentumsübertragung des Grundſtücks auf die Stadtgemeinde trägt die Stadtgemeinde. Hinfichtlich des Straßenlandes wird gemäß § 4 des Stempelſteuergeſetzes vom 31. Juli 1895 Stempel⸗ freiheit in Anſpruch genommen, weil die Stadtge⸗ meinde dafür das Enteignungsrecht beſitzt. Die Umſatzſteuer trägt die Stadtgemeinde. 6 Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung desſelben durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗Verſammlung zu Charlotten⸗ burg, ſowie durch das Vormundſchaftsgericht. Werden dieſe Genehmigungen nicht bis zum 15. Mai 1906 erteilt und die Genehmigung der Gemeindebehörden der Verkäuferin ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgend welche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vorge⸗ leſen, von denſelben genehmigt und wie folgt eigen⸗ händig unterſchrieben worden: Anna Luckmannn geb. Rackwitz. Ernſt Rack witz. Rudolf Hoffmann. Dr. jur. Martin Landsberger Magiſtratsaffeſſor. Urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg. Tagesordnung Nr. 15. Druckſache Nr. 154. Vorlage betr. Ver⸗ änßerung eines 2 m breiten Streifens vom Grundſtück Bismarck Straße Nr. 115/116. Urſchriftlich mit Akten an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Der Magiſtrat wird ermächtigt, das notarielle Angebot des Stadtbaurats a. D. Ludewig auf Erwerb eines 2 m breiten Streifens des Grund⸗ ſtücks Bismarck Straße 115/116 anzunehmen. 2. Der Kauferlös iſt dem Bismarck Straßenetat zuzuführen. Die beabſichtigte Bebauung der an den Archi⸗ tekten Geßner verkauften Parzelle an der Ecke der Bismarck und Grolman Straße (vergl. Druckſache Nr. 102”06) in Gemeinſchaft mit der an den Stadt⸗ baurat a. D. Ludewig verkauften Parzelle (vergl. Druckſache Nr. 454/05) ſetzt voraus, daß letztere noch einen Streifen von 2 m Breite von der darauf folgenden Parzelle erhält. Um den Verkauf dieſes Streifens handelt es ſich hier. Als Kaufpreis iſt derſelbe Einheitspreis für die IR — nämlich 2500 ℳ — geboten, der für das Grundſtück bezahlt iſt, dem der Streifen als Beſtandteil zugeſchrieben werden ſoll. Dieſe Kaufpreisfeſtſetzung entſpricht dem früheren Preiſe des bereits veräußerten Grundſtücks. Die Abzweigung der fraglichen 2 m hat zur Folge, daß das durch die Abgabe des Streifens in Anſpruch genommene Grundſtück einen 4 m breiten Streifen von der dann folgenden Parzelle, den früher Herter und Huth ſchen Grundſtücken, erhalten wird, wodurch der Winkel, der zurzeit durch das Herüber⸗ ſpringen des früher Güterbockſchen Terrains hinter das Herter' ſche Grundſtück gebildet wird, vermieden wird. Die erforderlich werdende Parzellierung iſt alſo für die Veräußernng des geſamten Terrains nur zweckmäßig. Das anliegende Angebot entſpricht inhaltlich dem für die Veräußerung des ſtädtiſchen Beſitzes an der Südſeite der Bismarck Straße üblichen Muſter. Es ſieht als Beſonderheit die Vereinbarung