—— 188 —— einer Hofgemeinſchaft mit der weſtlichen Nachbar⸗ parzelle vor. Dies liegt vorzüglich im Intereſſe der Stadtgemeinde als Eigentümerin der betroffenen Parzelle. Ein Plan, der die beabſichtigte Parzellierung veranſchaulicht, iſt dem notariellen Angebot des p. Ludewig beigefügt. Ein weiterer Überſichtsplan befindet ſich Bl. 254 der Akten Bd. II. Charlottenburg, den 5. April 1906. Der Magiſtrat. Schuſtehr us. Dr. Maier. IX. E. 458. Nr. 279 des Notariats⸗Regiſters pro 1906. Verhandelt Berlin, den 22. März 1906. Vor dem unterzeichneten Notar Juſtizrat Wil⸗ helm Bading zu Berlin Charlotten Straße Nr. 61 wohnhaft, erſchien heute geſchäftsfähig und von Perſon bekannt: der Stadtbaurat a. D. Herr Max Ludewig zu Charlottenburg, Meineke Straße 7, wohnhaft. Derſelbe erklärte: Ich habe von der Stadtgemeinde Charlottenburg ein Grundſtück in der Bismarck Straße erworben. Ich gebrauche zur Vergrößerung dieſes Grundſtücks einen zwei Meter breiten Streifen und die Hof⸗ gemeinſchaft mit dem der Gemeinde verbleibenden Grundſtück. Ich mache mit Bezug hierauf der Stadtgemeinde Charlottenburg folgendes Kaufangebot: 1 Die Stadtgemeinde Charlottenburg verkauft von dem zu Charlottenburg an der Bismarck Straße be⸗ legenen Terrain diejenige Parzelle, welche auf dem überreichten Lageplan mit den Buchſtaben a, b, , d, a umſchrieben iſt. Der Lageplan iſt von mir vollzogen. Er ſoll der erſten Ausfertigung dieſes Angebots beigefügt werden. Die verkaufte Parzelle hat angeblich einen Flächeninhalt von 122,02 qm 8,60 Quadratruten. Die Verkäuferin kommt für Größe, Güte und Beſchaffenheit der . Parzelle nicht auf. 2. Der Kaufpreis iſt auf 21 500 ℳ in Worten: Einundzwanzigtauſend Fünfhundert Mark feſtgeſetzt und wird wie folgt belegt. Käufer zahlt innerhalb einer Woche die Summe von 2500 ℳ. Der Reſt des Kaufgeldes mit 19 000 ℳ wird dem Käufer geſtundet. Der Käufer verpflichtet ſich, das Reſtkaufgeld vom 1. November 1905 ab mit jährlich Fünf Prozent, in vierteljährlichen an den Kalenderquartalserſten fälligen Nachtragsraten zu verzinſen. Das Reſtkaufgeld ſoll am 1. Oktober 1908 ohne Kündigung fällig ſein. Die Verkäuferin iſt berechtigt, ſchon vor dem gedachten Termin die ſofortige Rückzahlung des ge⸗ ſnmen Reſtkaufgeldes zu fordern, wenn 1. die Zinſen des Reſtkaufgeldes nicht innerhalb einer Woche nach der jedesmaligen Fälligkeit entrichtet werden, oder wenn 2. die Zwangsverwaltung oder Zwangsverſteigerung über die verkaufte Parzelle eingeleitet wird, oder wenn 3. der jedesmalige Eigentümer der Parzelle in Konkurs gerät oder auch nur ſeine Zahlungen einſtellt, wenn 4. der Käufer nicht innerhalb eines Monats nach den in § 6 angegebenen Terminen mit dem daſelbſt gedachten Bau begonnen hat. Der Käufer iſt berechtigt, das geſamte Kaufgeld zu jeder Zeit an die Käuferin zu zahlen. Für dieſe Reſtkaufgeldforderung beßellt der Käufer mit dem bereits erworbenen Grundftück und der erkauften Parzelle Hypothek und bewilligt und beantragt die Eintragung derſelben und der verein⸗ barten Kündigungs⸗ und Zahlungsmodalitäten in das Grundbuch unmittelbar hinter der bereits für die Stadtgemeinde haftenden Hypothek. Der Käufer unterwirft ſich und ſeine Rechts⸗ nachfolger bezüglich des Reſtkaufgeldes und der Zinſen der ſofortigen Zwangsvollſtreckung in die zu belaſtenden Grundſtücke und in ſein ſonſtiges Vermögen in der Weiſe, daß die Zwangsvollſtreckung aus dieſer Urkunde auch gegen den jeweiligen Eigen⸗ tümer des Grundſtücks zuläſſig ſein ſoll. Der Käufer bewilligt, daß ſich die Gläubigerin und ihre Rechtsnachfolger vollſtreckbare Ausfertigung dieſer Verhandlung erteilen laſſen, ſobald die Zinſen bezw. das Kapital fällig geworden ſind, und zwar ohne daß der Eintritt der Fälligkeit nachgewieſen zu werden braucht. Die Eintragung dieſer Beſtim⸗ mung in das Grundbuch wird bewilligt und beantragt. Der Käufer bewilligt und beantragt, daß der vom Grundbuchamt zu bildende Hypothekenbrief an die Verkäuferin ausgehändigt werde. Bemerkt wird, daß die erkaufte Parzelle dem Grundſtück, welches Käufer bereits erworben hat, als Beſtandteil zuge⸗ ſchrieben werden muß. § 3. Stellt ſich bei Beſchaffung des erforderlichen Kataſtermaterials heraus, daß die erkaufte Parzelle an Bauland einen größeren oder geringeren Flächen⸗ inhalt hat, als den im § 1 angegebenen, ſo erhöht oder vermindert ſich der Kaufpreis nach einem Ein⸗ heitsſatz von 2500 ℳ für die Quadratrute des ermit⸗ telten Mehr⸗ oder Mindermaßes. Für die Berechnung kommt nur der vom Regierungsgeometer von Franken⸗ berg feſtgeſtellte tatſächliche Flächeninhalt in Betracht. 4 Die Auflaſſung ſoll ſtattfinden, ſobald die Ge⸗ nehmigung des Bezirksausſchuſſes die Auflaſſung ge⸗ ſtattet, und ſobald ferner die von der Verkäuferin auf ihre Koſten zu beſchaffenden Kataſtermaterialien beſchafft ſein werden. Nutzen und Laſten des Grundſtücks gehen mit dem 1. November 1905 auf den Käufer über. Die Übergabe erfolgt in der Weiſe, daß die Verkäuferin dem Käufer erlaubt, ſich in den Beſitz des Grundſtücks zu ſetzen. 5 Die Verkäuferin leiſtet dafür Gewähr, daß die verkaufte Parzelle frei von Hypotheken und Grund⸗ ſchulden iſt, reſp. daß dieſe gleichzeitig mit der Auf⸗ laſſung zur Löſchung gebracht werden, ferner dafür, daß Koſten für Grunderwerb, Pflaſterung und Kanaliſation der Straßen (Anliegerbeiträge) weder von dem Käufer noch von ſeinen Rechtsnachfolgern erfordert werden. Dieſe Gewährleiſtung bezieht ſich auch auf die ſpäter definitive Regulierung der Straßce. 6 Der Käufer verpflichtet ſich, auf der erkauften Parzelle ein Wohnhaus zu errichten und mit deſſen Bau ſpäteſtens am 1. Juli 1906 zu beginnen. Iſt an dieſem Tage die Auflaſſung noch nicht 9ch oder die Bauerlaubnis noch nicht erteilt, ohne den Käufer an der Verzögerung der Auflaſſung oder der Erteilung der Bauerlaubnis ein Verſchulden trifft, ſo iſt der Käufer verpflichtet, mit dem Bau