ſpäteſtens 14 Tage, nachdem die Auflaſſung erfolgt und die Bauerlaubnis erteilt ſein wird, zu beginnen. Der Käufer verpflichtet ſich, den Bau derart zu fördern, daß der Rohbau ſpäteſtens innerhalb 7 Monaten nach dem Baubeginn und daß der ge⸗ ſamte Bau ſpäteſtens innerhalb 18 Monaten nach dem Baubeginn vollendet iſt. Falls Froſtwetter den Beginn oder die Fortſetzung des Baues ver⸗ hindern, ſo ſchieben ſich die oben gedachten Termine für den Beginn und die Vollendung um ſo viel Tage hinaus, als das Hindernis angedauert hat. §. 7. Falls Käufer ſeinen Verpflichtungen aus § 6 dieſes Vertrages bezüglich des Baubeginns nicht nachkommt, verpflichtet er ſich eine Vertragsſtrafe von 1000 ℳ an die Stadtgemeinde Charlottenburg zu zahlen. Erfolgt der Baubeginn erſt nach Ablauf eines Jahres von dem feſtgeſetzten Termine, ſo er⸗ höht ſich die Vertragsſtrafe um 1000 ℳ für jedes angefangene folgende Jahr. Zur Sicherheit für die Erfüllung dieſer Ver⸗ pflichtung beantragt der Käufer eine Sicherungs⸗ hypothek von 3000 ℳ für die Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg unmittelbar hinter der Reſtkaufgeldhypothek einzutragen. Letztere iſt verpflichtet, in die Löſchung der Sicherungshypothek zu willigen, ſobald der Käufer den Bau bis zur Vollendung der Parterrebalken⸗ anlage gefördert hat. § 8. Der Käufer verpflichtet ſich, in dem zu er⸗ richtenden Neubau im Vordergebäude Wohnungen nicht unter 8 Zimmern nebſt Badezimmer abgeſehen vom Erdgeſchoß anzulegen. Abweichungen von dieſer Bauverpflichtung ſind nur mit Zuſtimmung des Magiſtrats von Charlottenburg zuläſſig. Der Käufer verpflichtet ſich ferner, die Faſſade des nach § 6 zu errichtenden Wohnhauſes dem Ma⸗ giſtrat zur Genehmigung vorzulegen und ſich etwaigen Abänderungsvorſchlägen des Magiſtrats zu fügen. Auf die Art des zu verwendenden Materials hat der Magiſtrat indeſſen keinen Einfluß; derſelbe hat ſich innerhalb 6 Wochen nach Einreichung des Ent⸗ wurfs der Faſſade über dieſe zu äußern, der Ent⸗ wurf der eingereichten Faſſade gilt als nicht be⸗ anſtandet, wenn innerhalb dieſer Friſt dem Käufer etwaige Abänderungswünſche des Magiſtrats nicht zugegangen ſind. § 9. Die Koſten und Stempel des Vertrages, der Auflaſſung und der Eintragung ſowie die Umſatz⸗ ſteuer trägt der Käufer. § 10. Verkäufer und Käufer ſind verpflichtet, ſich in dem auf dem überreichten Plan durch rote Linien und Maße dargeſtellten Umfange die Hofgemeinſchaft einzuräumen. 2 Ich halte mich an dieſes Kaufangebot bis zum 1. Juni 1906 gebunden. Dieſes Protokoll iſt dem Erſchienenen vor⸗ geleſen, von ihm genehmigt und wie folgt unter⸗ ſchrieben: Mar Ludewig. Wilhelm Bading. 189 Tagesordnung Nr. 16 a. Druckſache Nr. 1355. Vorlage betr. An⸗ ſtellung von ſtädtiſchen Beamten auf Kün⸗ digung. — — Urſchriftlich nebſt Perſonalheften an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, 114 ſich über die Anſtellung der Militäranwärter Siebald, geb. am 11. 6. 1870, Sander, geb. am 1. 1. 1872, Voeltz, geb. am 4. 3. 1872, Schultz IV (Alerander), geb. am 13. 10. 1872, Appel, geb. am 6. 3. 1874, Garbe, geb. am 5. 8. 1874, Quella, geb am 11. 9. 1874, Neumann, geb. am 18. 12. 1874, Dickow, geb am 8. 5. 1875, Asmuß, geb. am 24. 6. 1875, Schünemann, geb. am 14. 11. 1875, Krauſe, geb. am 24. 1. 1876 als ſtädtiſche Beamte auf Kündigung (Aſſiſtenten — Klaſſe BIVa des Normalbeſoldungsetats) gemäß § 56 Nr. 6 der Städteordnung zu erklären. Die Genannten befinden ſich ſämtlich ſeit dem 2. Oktober 1905 auf Probe in offenen, im Stadt⸗ haushaltsetat vorgeſehenen Aſſiſtentenſtellen. Ihre Leiſtungen und ihre Führung waren zufriedenſtellend. Wir haben deshalb ihre Anſtellung als ſtädtiſche Beamte auf Kündigung beſchloſſen. Nach den vertrauensärztlichen Zeugniſſen ſind ſie geſund und dienſtbrauchbar. Das Weitere über die perſönlichen Verhältniſſe iſt aus den Perſonal⸗ heften erſichtlich. Charlottenburg, den 5. April 1906. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Scholtz. Tagesordnung Nr. 16 b. Druckſache Nr. 136. an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, fich über die Anſtellung des Militäranwärters Eichhardt als ſtädtiſchen Beamten auf Kün⸗ digung (Boten — B V1 des Normalbeſol⸗ dungsetats) gemäß § 56 Nr. 6 der Städte⸗ ordnung zu erklären. Der Genannte iſt 33 Jahre alt und befindet fich ſeit dem 21. Oktober 1905 auf Probe in einer im Stadthaushaltsplan vorgeſehenen offenen Boten⸗ ſtelle. Leiſtungen und Führung waren zufrieden⸗ ſtellend; nach dem vertrauensärztlichen Zeugnis vom 12. März d. I. iſt er geſund und dienſtbrauchbar. Wir haben deshalb ſeine Anſtellung als ftädtiſchen Beamten auf Kündigung beſchloſſen. Charlottenburg, den 29. März 1906. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Scholtz. I. 4282. 800 G