Unterla — 215 — 4. Für den Fall, daß die Gemeinde Schmargen⸗ dorf über den 30. September 1906 hinaus noch Wäſſer irgend welcher Art in die Charlotten⸗ burger Kanaliſation leiten ſollie, hat ſie neben einer Entſchädigung in Höhe von 2,50 Mk. pro Jahr und Kopf der Bevölkerung eine Vertrags⸗ ſtrafe von 70 Mk. für jeden Tag an die Stadt⸗ hauptkaſſe Charlottenburg zu bezahlen. Hierdurch wird der Anſpruch der Stadt auf Geltendmachung eines höheren Schadens und auf Unterlaſſung fernerer Waſſerzuführung nicht ausgeſchloſſen. Bedingungen. . Für die Einleitung der Abwäſſer der Villen⸗ kolonie Grunewald in die Charlottenburger Kanaliſation hat die Kurfürſtendamm Geſell⸗ ſchaft i. Liqu. für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September 1906 eine Entſchädigung an die Stadtgemeinde Charlottenburg zu be⸗ zahlen. Die Entſchädigung berechnet ſich auf 1,25 Mk. für jeden Einwohner der Villenkolonie Grunewald, und zwar iſt zur Berechnung der Entſchädigung die fortgeſchriebene Bevölkerung nach dem Stande vom 1. Oktober 1906 zu⸗ grunde zu legen, die Bezahlung hat ſpäteſtens am 10. Oktober 1906 bei der Stadthauptkaſſe Charlottenburg zu erfolgen. Nach dem 30. September 1906 dürfen Abwäſſer aus der Villenkolonie Grunewald der Charlotten⸗ burger Kanaliſation nicht mehr zugeführt werden; an dieſem Tage erliſcht dieſes Abkommen ohne weiteres, einer Kündigung bedarf es nicht. Der Magiſtrat von Charlottenburg iſt berechtigt, am 1. Oktober 1906 die Vorflutleitung, welche die Abwäſſer aus der Villenkolonie Grunewald der Charlottenburger Kanaliſation zuführt, von der Charlottenburger Kanaliſation abzuſchneiden, die entſtehenden Koſten trägt die Kurfürſtendamm⸗ Geſellſchaft i. Liqu. Die Kurfürſtendamm⸗Ge⸗ ſellſchaft erkennt ausdrücklich an, daß ſie bei Eintritt dieſes Falles nicht berechtigt iſt, Ent⸗ ſchädigungsanſprüche irgend welcher Art der Stadtgemeinde Charlottenburg gegenüber geltend zu machen, daß ſie vielmehr verpflichtet iſt, etwaige berechtigte Entſchädigungsanſprüche der Villenkolonnie Grunewald auf eigene Koſten zu befriedigen. Die Beſtimmungen der §§ 1, 4, 5 und 6 des Oktober 1894 2 Vertrages vom Jannar 1895 finden auf die Genehmigung zur Benutzung der Charlotten⸗ burger Kanaliſation bis zum 30. September 1906 ſinngemäße Anwendung. ür den Fall, daß die Gemeinde Villenkolonie runewald über den 30. September 1906 hinaus noch Wäſſer irgend welcher Art in die Charlottenburger Kanaliſation leiten ſollte, hat die Kurfürſtendamm⸗Geſellſchaft neben einer Entſchädigung von 2,50 Mk. pro Jahr und Kopf der Bevölterung eine Vertragsſtrafe von 60 Mk. für jeden Tag an die Stadthauptka Charlottenburg zu zahlen. Hierdurch wird die Geltendmachung eines höheren Schadens und der 5.—5 10 220 Charlottenburg auf ernerer ührung nicht 2. guunen. ſſerzuführung nich Tagesordnung Nr. 3. Druckſache Nr. 189. Vorlage betr. dauernden Anſchluß der Abwäſſer aus der Gemeinde Grunewald an die Charlottenburger Kana⸗ liſation. Urſchriftlich mit den Akten Fach 30 Nr. 12 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Der Magiſtrat wird ermächtigt, mit der Ge⸗ meinde Grunewald auf der Grundlage der nachſtehend abgedruckten Bedingungen einen Vertrag über den dauernden Anſchluß der Schmutzwäſſer aus der Gemeinde Grunewald, ſowie aus einer etwa 4 ha großen Fläche der Gemeinde Schmargendorf an die Kanaliſation von Charlottenburg abzuſchließen. Bereits im Jahre 1904 haben Verhandlungen mit der Kurfürſtendamm⸗Geſellſchaft in Liqu. wegen des dauernden Anſchluſſes der Abwäſſer aus der Ge⸗ meinde Grunewald an die Charlottenburger Kanali⸗ ſation geſchwebt. Es war damals beabſichtigt, den geplanten Anſchluß in der Weiſe auszuführen, daß die Abwäſſer von Grunewald unter Benutzung des natürlichen Gefälles den Kanaliſationsleitungen unſeres Entwäſſerungsgebietes I11 (Weſtend) zufließen ſollten. In dieſem Falle wäre es nötig geweſen, die für den Anſchluß diesſeits zur Verfügung zu ſtellende Vor⸗ flutleitung, die zweckmäßig nur im Zuge der Straßen 342, 34, 34b und 37 eingebaut werden konnte und auch als Sammelkanal für die Entwäſſerung von Weſtend dienen ſollte, bedeutend tiefer einzubauen, als es für die Entwäſſerung von Weſtend allein er⸗ forderlich war. Da die Verhandlungen jedoch bis zu dem Zeitpunkte, zu welchem der Einbau der fraglichen Vorflutleitung für die Entwäſſerung von Weſtend unbedingt erfolgen mußte, nicht abgeſchloſſen werden konnten, wurden ſie abgebrochen. Neuerdings iſt nun der Vorſtand der Gemeinde Grunewald mit einem gleichen Antrage an uns her⸗ angetreten. Inzwiſchen iſt aber die in Frage kom⸗ mende Vorflutleitung eingebaut worden und zwar in der Höhenlage, wie ſie für die Entwäſſerung von Weſtend erforderlich iſt. Es iſt nun alſo nicht mehr möglich, die Abwäſſer von Grunewald in unſere Entwäſſerungsleitungen mit natürlichem Gefälle ein⸗ zuführen. Um aber trotzdem den Anſchluß zu er⸗ möglichen, beabſichtigt die Gemeinde Grunewald innerhalb ihres Gemeindegebietes ein kleines Pump⸗ werk zu bauen und die Abwäſſer vermittels einer Druckrohrleitung unſerem, für die Entwäſſerung von Weſtend zu errichtenden Pumpwerk am Alten Fürſten⸗ brunner Wege direkt zuzuführen. Da dieſes Pump⸗ werk aber erſt nach einigen Jahren gebaut werden wird, ſoll bis zur Herſtellung des Pumpwerks die Druckrohrleitung an den Kanal in der Straße 34, und zwar im Schnittpunkt mit der verlängerten Bismarck Straße angeſchloſſen werden. Dieſer Kanal nimmt bis zur Herſtellung des Weſtender Pumpwerks be⸗ kanntlich ſeine Vorflut nach dem in der Sophie Char⸗ lotten Straße gelegenen Pumpwerk für Syſtem 1. Außer dem Anſchluß ihres eigenen Gebietes be⸗ ſſe abſichtigt die Gemeinde Grunewald auch noch von einer etwa 4 ha großen Fläche der Gemeinde Schmargendorf die Abwäſſer in ihre Leitungen auf⸗ zunehmen und in unſere Kanaliſation überzuleiten. Dieſes Gelände liegt nämlich gegenüber dem anderen Gelände der Gemeinde Schmargendorf verhältnis⸗ mäßig tief und iſt mit ſeiner Vorflut auf die Ge⸗ meinde Grunewald angewieſen. Unſeres Erachtens