—— 316 —— ſind Bedenken gegen die Einleitung der Schmargen⸗ dorfer Abwäſſer nicht zu erheben. Sowohl in der Gemeinde Grunewald wie auch in Schmargendorf handelt es ſich lediglich um die Abführung von Haus⸗ und Wirtſchaftswäſſern. unter gänzlichem Ausſchluß von Regenwäſſern ſowie von Kondenſations⸗ und Kühlwäſſern und von Grund⸗ und Sickerwäſſern. 2 242 Im beſonderen iſt zu bemerken: 2 In Ziffer 1 iſt beſtimmt, welche Abwäſſer ab⸗ geleitet werden dürfen und wie ſie beſchaffen ſein müſſen; außerdem iſt die Höchſtmenge des abzu⸗ führenden Waſſers feſtgeſetzt. 212 Die Gemeinde Grunewald hat ſich mit der Feſt⸗ ſetzung einer Höchſtmenge von 2000 chm pro Tag einverſtanden erklärt, wünſcht aber in Nr. 9 der Bedingungen berechtigt zu ſein, den Vertrag zu kündigen falls Charlottenburg ſich weigert, bei Er⸗ reichung der Höchſtmenge noch weitere Schmutzwaſſer⸗ mengen aufzunehmen. Dieſes Verlangen der Ge⸗ meinde Grunewald erſcheint berechtigt und kann ohne weiteres zugeſtanden werden. Was die zu erwartenden Waſſermengen anbetrifft, ſo kommen zur Zeit die Schmutzwäſſer von etwa 5000 Einwohnern in Frage. Wenngleich der nach dem Jahresverbrauch berechnete Tagesdurchſchnitt des Waſſerverbrauchs in der Villen⸗ kolonie Grunewald ſehr hoch iſt und etwa 250 Liter für jeden Einwohner beträgt, ſo ſcheint doch feſtzu⸗ ſtehen, daß der größere Teil dieſer Waſſermenge nicht in die Kanaliſation gelangt, vielmehr zur Unter⸗ haltung der umfangreichen gärtneriſchen und Park⸗ anlagen verwendet wird. Für den Abftuß in die Kanaliſation kommen anſcheinend durchſchnittlich nur 100 Liter pro Tag und Kopf der Bevölkerung in Frage Das würde zur Zeit eine tägliche Abwäſſer⸗ menge von etwa 500 chm ausmachen. Dieſe Menge iſt gegenüber den in Charlottenburg 3. 3. produzierten Abwäſſermengen von 25000 ebm pro Tag bei trockenem Wetter und bis zu 65000 chmn bei Regen⸗ wetter ſehr gering zu nennen und vermag nicht, die vorhandenen Anlagen der Charlottenburger Kanali⸗ ſation nach irgend einer Richtung zu beeinfluſſen. Das wird aber auch in Zukunft kaum in Frage kommen; denn de Gemeinde Grunewald wird, wenn ſie ganz bebaut ſein wird, nicht mehr als etwa 10000 Einwohner aufnehmen können; während in Charlottenburg bis 800000 Menſchen wohnen können. Ziffer 2, 3 und 4 treffen Beſtimmungen über die Anſchlußſtelle der Druckrohrleitung ſowie über die Art des Materials der letzteren. Ferner wird hier feſtgelegt, daß zwar die Überlaſſung des ſtädtiſchen Straßenlandes für den Einbau der Druckrohrleitung koſtenlos erfolgt, aber alle übrigen Leiſtungen und Lieferungen von der Gemeinde Grunewald auf eigene Koſten auszuführen ſind. Nach Ziffer 5 erhält die Stadtgemeinde das Recht die koſtenloſe Umlegung der Druckrohrleitung zu verlangen, falls ſ kollidiert. Ziſſer 6 regelt die Höhe der zu zahlenden Ent⸗ Hierzu iſt zu bemerken, daß als Ent⸗ ſchädigung. ſchädigung für 1 chm Abwaſſer der Preis von 4 Pfennig vereinbart iſt. gezahlt worden, wobei aber zugunſten des jetzigen Abkommens ins Gewicht fällt, daß für die Abführung der Abwäſſer von Grunewald nur unſere Pumpen, unſere Druckrohrleitung und unſer Rieſelfeld vorge⸗ halten zu werden braucht, während früher außerdem ſowohl in dem Kanalnetz, als auch in dem ie mit Charlottenburger Anlagen Dieſer Einheitspreis iſt auch bisher von den an unſere Kanaliſation ange⸗ ſchloſſenen bezw. angeſchloſſen geweſenen Gemeinden noch ein Teil unſerer Kanaliſationsleitungen vom Eintritt des Abwaſſers in unſer Gemeindegebiet bis zum Pumpwerk zur Verfügung geſtellt werden mußte. Außerdem gelangt jetzt nur Schmutzwaſſer zur Ab⸗ führung, während früher auch Regenwaſſer mit ab⸗ zuführen war. Das Regenwaſſer belaſtet die Anlagen plötzlich und erfordert ſehr Ke ee ump⸗ werk, im Druckrohr und Rieſelfeld. Außerdem läßt ſich bei dem Ausſchluß von Regenwaſſer die ab⸗ fließende Menge mit größerer Genauigkeit berechnen, als wenn auch Regenwaſſer pp. abgeleitet wird. Da die Entſchädigung von 4 Pfennig pro chm bisher als angemeſſen angeſehen werden konnte, dürfte ſie unter Berückſichtigung des vorhergeſagten nicht zu niedrig bemeſſen ſein. Außerdem haben wir uns aber für den Fall, daß durch Erhöhung der Arbeitslöhne unſere Selbſtkoſten ſteigen ſollten, das Recht vorbehalten, die Gebühr in dem Verhältnis zu erhöhen, wie ſich der ortsübliche Tagelohn für gewöhnliche Tagelohnarbeiter über 16 Jahre, der zur Zeit 2,90 ℳ beträgt, erhöht. Es wird daher auch in Zukunft die Gebühr zu den Selbſtkoſten annähernd in dem gleichen Verhältnis verbleiben. Ziffer 7 regelt das bei der Meſſung der Waſſer⸗ menge zu beobachtende Geſchäftsverfahren und legt die durch die Meßeinrichtungen pp. entſtehenden Koſten der Gemeinde Grunewald zur Laſt Nach Ziffer 8 liegt der Gemeinde Grunewald die Verpflichtung ob, die außerhalb des Charlotten⸗ burger Gemeindegebiets für den Anſchluß erforder⸗ lichen Anlagen ſelbſt zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Ziffer 9 trifft Beſtimmungen über die Dauer des Vertrages. Wir haben im Einverſtändnis mit der Gemeinde Grunewald geglaubt, den Vertrag für die Dauer abſchließen zu ſollen; dies liegt nach unſerer Auffaſſung im Intereſſe der beiden vertrag⸗ ſchließenden Gemeinden und bietet für die Gemeinde Charlottenburg mit Rückſicht auf die weaſegen der Waſſermengen keine Gefahr. Jedenfalls kann mit Rückſicht auf die vertraglich geſicherte Beſchränkung der Geſamtabflußmenge guch bei einer etwaigen, ſchwerlich zu erwartenden Anderung der Bauordnung in dem anzuſchließenden Entwäſſerungsgebiet für die Stadt Charlottenburg in Anſehung der Waſſerab⸗ führung niemals eine Verlegenheit aus dem Anſchluß erwachſen. Der Vertrag ſoll aber erlöſchen, falls wir oder die Gemeinde Grunewald durch Beſtimmung der Auffichtsbehörde oder durch höhere Gewalt an der Erfüllung desſelben gehindert werden. Zu Ziffer 10. Der Anſchluß an unſere Kana⸗ liſation ſoll erfolgen, ſobald die Gemeinde Grune⸗ wald mit ihren Einrichtungen fertig iſt, ſpäteſtens aber am 1. April 1907. Bi. dahin beabſichtigt die Gemeinde Grunewald ihre Abwäſſer wie folgt ab⸗ zuführen: 2 1 0 2) bis zum 30. September 1906 in der bisherigen Veiſe in unſere Kanaliſation durch die auf Wilmersdorfer Gemeindegebiet belegene An⸗ ſchlußleitung — vergl unſere Vorlage vom 12. 5. 06 betreffend „Verlängerung der Friſt zur Einführung der Abwäſſer aus den Ge⸗ meindegebieten Schmargendorf und Grunewald in die Charlottenburger Kanaliſation“, die gleichzeitig vorliegt, Ee, b) vom 1, Oktober 1906 bis zum 31. März 1907 in die Neukanaliſation von Wilmersdorf. Zur Duldung der Durchleiiung zu a) ſowie zur Auf⸗ nahme der Abwäſſer von Grunewald zu b) hat ſich