— 22 — die Gemeinde Wilmersdorf uns gegenüber verpflichtet — vergl. Druckſache Nr. 65 für 1905 —. Wir werden dementſprechend die Gemeinde Wilmersdorf zur Erfüllung der von ihr übernommenen Ver⸗ pflichtungen anhalten. , Wir empfehlen die Annahme unſerer Vorlage im Einverfländnis mit unſerer Kanaliſations⸗Depu⸗ tation und bitten, ſie als dringend zu behandeln, da ſich die Gemeinde Grunewald an die von ihr aner⸗ kannten Bedingungen nur bis zum 1. Juni d. Is. gebunden hält. 2 2 7 , den 15. Mai 1906. Charlottenbur Der Magiſtrat. I. V. — Boll. Bredtſchneider. Dr. Maier. „IXN A. 911. Bedingungen. 1. Die Stadtgemeinde Charlottenburg geſtattet⸗ der Gemeinde Grunewald die Einführung der Schmutz⸗ wäſſer ihres Gemeindegebietes ſowie einer etwa 4 ha großen Fläche der Gemeinde Schmargendorf in die Charlottenburger Kanaliſation. Der Umfang und die Lage der Schmargendorfer Fläche geht aus dem von dem Gemeindevorſtand Grunewald überſandten Lage⸗ plan hervor. Wäſſer, welche von atmoſphäriſchen Niederſchlägen herſtammen, ſowie nicht verunreinigte Wäſſer wie Kühl⸗ und Kondenſationswäſſer, Grund⸗ wäſſer und Sickerwäſſer aus Drainageanlagen oder Baubetrieben und dergl. dürfen in die Charlotten⸗ burger Kanaliſation nicht eingeführt werden. Die Schmutzwäſſer müſſen, bevor ſie der Druck⸗ rohrleitung überliefert werden, durch einen Sandfang von den großen Sinkſtoffen und durch eine Gitteranlage von den groben Schwimm⸗ und Schwebeſtoffen befreit ſein. Bei dem Anſchluß ſolcher Anlagen an die Kanaliſation von Grunewald, aus dem ſaure, alkaliſche oder ſalzige Schmutzwäſſer abfließen, ſind Vor⸗ kehrungen dahin zu treffen, daß der Gehalt an Säure, Alkali oder Salz den Satz von o 7 nicht überſchreitet. Bei dem Anſchluß ſolcher Anlagen an die Kanaliſation von Grunewald, aus denen ver⸗ hältmismäßig große Mengen fettiger oder ſeifenartiger Schmutzwäſſer abfließen, z. B. aus Wäſchereien, Reſtaurationsküchen u. ſ. w. ſind zum Abfangen des Fetts u. ſ. w. Fetttöpfe in die Sonderleitung einzu⸗ ſchalten, deren Waſſerverſchlüſſe mindeſtens 10 em tief ſein müſſen. 8 2 4 Die Gemeinde Charlottenburg iſt nicht ver⸗ pflichtet, mehr als 2000 ehm Schmutzwaſſer täglich in ihre Kanaliſation aufzunehmen. 22 2. Die Einleitung der Schmutzwäſſer hat vor⸗ läufig in den gemauerten Kanal der Straße 34 im Schnittpunkt dieſer Straße mit der Straße 33 (verl. Bismarck Straße) zu erfolgen. Der endgültige An⸗ ſchluß erfolgt auf dem Grundſtück der neu zu er⸗ richtenden Charlottenburger Pumpſtation am Alten Fürſtenbrunner Weg. Es bleibt der alleinigen Ent⸗ ſcheidung der Stadtgemeinde Charlottenburg vorbe⸗ halten, zu beſtimmen, zu welchem Zeitpunkt die Herſtellung des endgültigen Anſchluſſes erforderlich Wird. I Z3. Innerhalb des Gemeindegebietes von Char⸗ lottenburg ſoll die Anſchlußverbindung aus einem eiſernen Druckrohr 4. und ihre Lage in der Straße 15. in der Königin im Neuen Fürſtenbrmmner Weg erhalten. Die Spur⸗ und Tiefenlage der Druckrohrleitung wird vom 1 auf ihre Koſten zu bewirken. für alle Eliſabeth Straße und Magiſtrat Charlottenburg beſtimmt. Für den vor⸗ läufigen Anſchluß wird nach beſonderen Angaben des Magiſtrats Charlottenburg die Straße 33 (verl. Bismarck Straße) zwiſchen der Königin Eliſabeth Straße und der Straße 34 zur Verfügung geſtellt. Eine Entſchädigung für die Inanſpruchnahme der Straßen durch die Druckrohrverbindung iſt nicht zu zahlen. Der Gemeinde Grunewald wird das Recht eingeräumt, zu Zwecken der Ausbeſſerung ſchadhaft gewordener Stellen die Druckrohrleitung aufzugraben. Bei allen Arbeiten innerhalb fertiger Straßen Charlottenburgs ſind die jeweilig geltenden „Tech⸗ niſchen Beſtimmungen“ zu beachten. 4. Sämtliche Leiſtungen und Lieferungen, welche für die Verlegung der Druckrohrleitung er⸗ forderlich werden, ſowie auch die Koſten des An⸗ ſchluſſes der Druckrohrleitung an die Kanaliſation in der Straße 34 und auf der Pumpſtation am Alten Fürſtenbrunner Weg ſind durch die Gemeinde Grunewald auf deren alleinige Koſten zu bewirken. Der Anſchluß an die Kanaliſation hat nach Plänen zu erfolgen, deren Genehmigung ſich der Magiſtrat von Charlottenburg vorbehält. 5. Im Falle auf, an oder unter dem Straßen⸗ körper oder dem Grundſtück der Pumpſtation An⸗ lagen oder Anderungen im Intereſſe der Stadt Char⸗ lottenburg oder im Intereſſe Dritter mit Zuſtimmung der Stadt Charlottenburg hergeſtellt werden, welche nach dem Befinden des Magiſtrats Charlottenburg Veränderungen an dem Druckrohr oder die Ver⸗ legung desſelben zur Folge haben ſollten, hat die Gemeinde Grunewald die vom Magiſtrat Charlotten⸗ burg vorgeſchriebenen Veränderungen oder die Ver⸗ Hierfür, ſowie Nachteile in der Benutzung oder im Betriebe des Druckrohrs, welche durch Anordnungen oder Ausführungen öffentlicher Behörden veranlaßt werden, kann die Gemeinde Grunewald weder gegenüber der Stadtgemeinde noch gegenüber Dritten Schadlos⸗ haltung verlangen. Hierbei wird bemerkt, daß es nicht unmöglich iſt, daß bereits ſchon in nächſter Zeit eine Veränderung der Fluchtlinien in der Königin Eliſabeth Straße und der Straße 15 ein⸗ treten und ſomit eine Verlegung der Druckrohrleitung hier nötig werden wird. 6. Als Entſchädigung für die Einführung der Schmutzwäſſer in die Charlottenburger Kanaliſation hat die Gemeinde Grunewald 4 7% pro ehm ein⸗ geleiteten Waſſers zu zahlen. Die Gebühren ſind halbjährlich nachher an die Stadthauptkaſſe zu be⸗ zahlen und zwar am 31. März und am 30. Sep⸗ tember jeden Jahres. Die Feſtſetzung der Höhe der Gebühr iſt der zur Zeit in Charlottenburg orts⸗ übliche Tagelohn gewöhnlicher Tagelohnarbeiter über 16 Jahre, welcher auf Grund des Krankenver⸗ ſicherungsgeſetzes von der höheren Verwaltungs⸗ behörde zur Zeit auf 2,90 ℳ feſtgeſetzt iſt, zu⸗ grunde gelegt. Die Gebühren crhohen ſich im Laufe der Zeit in dem gleichen Verhältnis, in welchem der ortsübliche Tagelohn nach der Feſt⸗ ſetzung der höheren Verwaltungsbehörde ſteigt. Sollte eine Feſtſtellung des ortsüblichen Tagelohnes nach Maßgabe des Krankenverficherungsgeſetzes nicht mehr erfolgen, ſo entſcheidet im Streitfall auf An⸗ ſuchen der beteiligten Parteien der Regierungs⸗ präſident in Potsdam, beziehungsweiſe ein von ihm zu ernennender Schiedsrichter. 7. Die Feſtſtellung der eingeleiteten Schmutz⸗ waſſermenge geſchieht derart, daß in jedem Halbjahr an 5 verſchiedenen vom Magiſtrat feſtzuſetzenden