Werktagen nach einem von dem Magiſtrat zu be⸗ ſtimmenden Verfahren die ſekundliche Waſſermenge gemeſſen und aus dem Mittel dieſer Meſſung die Waſſermenge des zugehörigen Halbjahres berechnet wird. Die Wahl der Tageszeit für dieſe Meſſungen und die Beſtimmung ihrer Dauer bleibt dem Magiſtrat von Charlottenburg vorbehalten. Zu den Meſſungen, die durch einen ſtädtiſchen Beamten vor⸗ genommen werden ſollen, wird der Gemeindevorſtand von Grunewald regelmäßig Aufforderung zur Be⸗ teiligung erhalten. Die zur Vornahme der Meſſungen notwendigen baulichen Anlagen und die Beſchaffung der erforderlichen Meßapparate erfolgt auf Koſten der Gemeinde Grunewald, welche dieſe Anlagen und Inſtrumente auch zu unterhalten hat. Sämtliche Anlagen außerhalb des Weich⸗ bildes von Charlottenburg hat die Gemeinde Grune⸗ wald auf ihre alleinigen Koſten herzuſtellen, zu be⸗ treiben und zu unterhalten. 9. Der Vertrag ſoll dauernd abgeſchlofſen werden. Der Vertrag erliſcht aber, falls durch Be⸗ ſtimmungen der Aufſichtsbehörden die Aufnahme der Abwäſſer verboten oder falls durch höhere Gewalt oder infolge Einſchreitens der Auffichtsbehörde der Betrieb des Pumpwerkes oder der Schmutzwäſſer⸗ Reinigungsanlage (Rieſelfeld oder ähnliches) un⸗ möglich gemacht wird. Wenn bei Erreichung der unter Nr. 1 feſtgeſetzten Höchſtmenge von 2000 chm täglichen Schmutzwaſſers die Gemeinde Charlotten⸗ burg es ablehnen wollte noch weitere Schmutzwäſſer in die Charlottenburger Kanaliſation aufzunehmen, hat die Gemeinde Grunewald das Recht, das Ver⸗ tragsverhältnis nach vorheriger einjähriger Kündigungs⸗ friſt einſeitig aufzuheben. 10. Die Einführung der Schmutzwäſſer in die Charlottenburger Kanaliſation hat ſpäteſtens am 1. April 1907 zu erfolgen. Der Magiſtrat Char⸗ lottenburg wird der Gemeinde Wilmersdorf gegen⸗ über von ſeinem Recht Gebrauch machen, für die Zeit vom 1. Oktober 1906 bis zum 31. März 1907 die Aufnahme der Abwäſſer der Gemeinden Schmargendorf und Grunewald in die Wilmers⸗ dorfer Kanaliſation zu verlangen. Tagesordnung Nr. 6. Druckſache Nr. 190. Vorlage betr. Ober⸗ lehrerinſtelle an 80 v.2 Charlotten⸗ ule. Urſchriftlich an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Die Titularoberlehrerin⸗Stelle an der Sophie Charlotten⸗Schule (bisher Iv b des Normal⸗ etats) iſt in eine Stelle für eine Oberlehrerin mit Staatseramen (IVa des Normaletats) um⸗ zuwandeln. Die Oberlehrerin Vorthmann von der Sophie Charlotten⸗Schule iſt am 13. Februar d. Is. ver⸗ ſtorben. Das Gnadengehalt iſt den Angehörigen bis Ende Mai d. Is. gezahlt worden. Fräulein Vorthmann hat ſeinerzeit gemäß dem Miniſterial⸗Erlaß vom 31. Mai 1894 den Tiiel Oberlehrerin erhalten. Ihre Beſoldung war daher nach Nr. I b des Normaletats für die Leiter, z Lehrer und Lehrerinnen an den ſtädtiſchen Schulen vom 1. April 1905 geregelt. Da jedoch jetzt eine genügende Zahl von Oberlehrerinnen vorhanden iſt, welche die Oberlehrerin⸗Prüfung beſtanden haben, ſo 218 —— empfiehlt es ſich, die Stelle an der Sophie Char⸗ lotten⸗Schule nicht mehr mit einer Titular⸗Oberlehrerin, ſondern mit einer vollbefähigten Oberlehrerin zu be⸗ ſetzen. Die Beſoldung iſt dann nach Nr. IV a des genannten Normaletats zu regeln. Eine Überſchreiſung der beim Ordinarium III1—1—1 A 19 für 1906 zur Verfügung ſtehenden Mittel tritt nicht ein. Wir ſind mit unſerem Antrage einem Beſchluſſe der Schuldeputation gefolgt. Charlottenburg, den 17. Mai 1906. Der Magiſtrat. Boll. VII. Be 317. Neufert. Tagesordnung Nr. 7. Druckſache Nr. 191. Vorlage betr. Errich⸗ tung einer Schulbaracke für einen im Weſten der Stadt einzurichtenden Kindergarten. Urſchriftlich mit einem Heft an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Zur Errichtung einer Schulbaracke auf dem Grundſtück Nehringſtraße 10 werden 10 000 ℳ aus dem Dispoſitionsfonds bewilligt. Nach den hierorts geltenden Beſtimmungen werden zu Oſtern und Michaelis alle diejenigen Kinder ſchulpflichtig, welche bis zum 31. März bezw. 30. September des betreffenden Jahres das 6. Lebens⸗ jahr vollenden. Von dieſen Kindern muß indes nach jedem Aufnahmetermin eine nicht unerhebliche Zahl auf ein halbes, oft auch auf ein ganzes Jahr vom Schulbeſuch zurückgeſtellt werden, weil ſie in ihrer körperlichen und geiſtigen Entwicklung zurück⸗ geblieben ſind. Um dieſe Kinder, welche nach ihrem Eintritt in die Schule vielfach ein Hemmnis für den lehrplanmäßigen Fortſchritt ihrer Klaſſe bilden, in ihrer geiſtigen Verfaſſung den beſſer entwickelten Kindern nahe zubringen, damit ſie mit dieſen Schritt halten können und die Kraft und Zeit des Lehrers nicht zu ſtark in Anſpruch nehmen, hat die gemiſchte Deputation für die Beratung von Maßnahmen zur die nötige Pflege und Anregung erhalten, verhältnis⸗ mäßig am größten iſt. Dadurch wird auch die lichen, daß der und den ain