—— 229 — die Schutzſtreifen ſtößt, liegt die Grenze in der dem hergerichteten Lande zugeneigten Damm⸗bezw. Graben⸗ oberkante. Die Abſitzbecken werden durch den unteren Böſchungsfuß der äußerſten Begrenzungsdämme be⸗ renzt. 25 § 4. (Benutzung und Unterhaltung). Der Pächter iſt verpflichtet, das gepachtete Land durch regelmäßige und ordnungsmäßige Beſtellung, Beackerung und Bedüngung in guter Kultur zu er⸗ halten und die beſtehenden Wege und Grenzen auf⸗ recht zu erhalten, ſowie die nicht öffentlichen Wege zu unterhalten. Sämtliche Stücke müſſen, ſofern ſie nicht als Grasſtücke benutzt werden, in jedem Jahr vor Ein⸗ tritt des Winters, d. h. ſpäteſtens bis zum 1. De⸗ zember auf mindeſtens § Zoll Tiefe gepflügt oder umgegraben werden, Stücke, die als Grasſtücke be⸗ nutzt werden, müſſen mindeſtens alle 5 Jahre ein⸗ mal gründlich und mindeſtens 12 Zoll tief gepflügt werden, und zwar muß das Pflügen am 15. De⸗ zember des 5. Jahres beendet ſein. Dem Pächter wird im September jedes Jahres ein Verzeichnis der an ihn verpachteten Grasſtücke mit der Angabe, wann dieſelben als Grasſtücke an⸗ gelegt ſind, zur Anerkennung vorgelegt werden. Aus dieſem Verzeichnis ergibt ſich, welche Stücke in jedem Jahre umzupflügen ſind. Für die als Grasſtücke anzubauenden und her⸗ gerichteten Stücke muß der Pächter den Grasſamen von der Verpächterin gegen Rückgewähr der Selbſt⸗ koſten beziehen. Es ſind hierbei pro ha mindeſtens 45 Kilo Grasſamen anzuſäen. Die Beetfurchen in den horizontalen und Hang⸗ ſtücken dürfen nicht über 25 em tief angelegt werden. Die Berieſelung der hergerichteten Flächen ge⸗ ſchieht durch die Angeſtellten der Verpächterin. Der Pächter iſt den Anordnungen der ſtädtiſchen Aufſichts⸗ beamten bezüglich der Berieſelung unterworfen. Er entſagt ausdrücklich jedem Einwande gegen die Zu⸗ teilung oder Nichtzuteilung von Rieſelwaſſer und jedem Anſpruch auf Schadloshaltung für Verluſte oder Nachteile, welche aus zu ſtarker oder zu ſchwacher oder nicht erfolgter Berieſelung entſtehen ſollten. Der Pächter iſt verpflichtet, die Rieſelgräben ordnungsmäßig zu unterhalten und zu räumen, ſowie die Rieſelkanten nach jeder Beackerung in horizomaler Lage herzuſtellen und dauernd in dieſem Zuſtande zu erhalten. Desgleichen iſt der Pächter verpflichtet, das auf den Dämmen wachſende Unkraut zu beſeitigen, Unebenheiten auf den Rieſelſtücken, insbeſondere zu tief liegende Stellen auszugleichen und die betreffenden Stellen anzuſäen bezw. zu bepflanzen. Steine, die auf den zu beſtellenden Flächen ſich vorfinden, ſind ſämtlich von dem Felde abzuleſen und auf den be⸗ nachbarten Wegen ordnungsmäßig aufzuſetzen. Einer etwaigen beſonderen Aufforderung zur Ausführung dieſer Arbeiten ſeitens des Magiſtrats iſt innerhalb 8 Tagen Folge zu leiſten. Die Offenhaltung der Uberlauf⸗ und Zufuhr⸗ furchen innerhalb der Schlagſtücke iſt lediglich Sache des Pächters. Die Unterhallung und Räumung der Zuleitungsgräben und ihrer Drummen und Schützen iſt Sache der Verpächterin. Die ausgeräumten Schlammmaſſen ſind, ſoweit ſie der Pächter nicht zur Düngung des Pachtackers benutzen will. auf die nicht befeſtigten Wege zu bringen und dort einzuebnen. Der Schlamm, welcher in den in dem Verzeich⸗ nis aufgeführten Schlammtrockenplätzen zur Ab⸗ lagerung kommt, wird dem Pächter während der Pachtzeit zur Verfügung geſtellt. Als Gegenleiſtung hat jedoch der Pächter für die Flächen dieſer Schlamm⸗ trockenplätze dieſelbe Pacht zu zahlen, wie für die übrigen aptierten Stücke. Die Stadtgemeinde behält ſich jedoch das Recht vor, von dem Rieſelſchlamm verhältnismäßig nicht erhebliche Mengen für ihre Zwecke zu verwenden, ohne daß dem Pächter hieraus ein Entſchädigungsanſpruch zuſteht. Der Pächter iſt verpflichtet, den Schlamm, ſobald er ſtichfeſt gewor den iſt, aus den Schlammtrockenplätzen abzufahren und vom Rieſelfelde zu entfernen, und zwar darf der ſtichfeſte Schlamm nicht länger als 8 Tage auf dem Felde lagern. Einer Aufforderung zur Abfuhr des Schlammes ſeitens des Magiſtrats iſt innerhalb 8 Tagen nachzukommen. Iſt der Pächter der Anſicht, daß der fragliche Schlamm noch nicht ſtichfeſt iſt, ſo hat er dies 24 Stunden nach erhaltener Aufforderung ſchriftlich mitzuteilen. Unterläßt der Pächter eine ſolche ſchriftliche Mitteilung, ſo erkennt er damit an, daß der Schlamm ſtichfeſt iſt. Der Pächter hat die Schlammtrockenplätze, ſobald der Schlamm aus ihnen entfernt worden iſt, auf Ver⸗ langen auf eigene Koſten mindeſtens 8 Zoll tief um⸗ zupflügen, und zwar ſpäteſtens 3 Tage, nachdem der Schlamm entfernt iſt. Die Stadtgemeinde behält ſich das Recht vor, die Schlammtrockenplätze nach Bedarf zu verändern, zu erweitern oder zu vermehren. In dieſem Falle iſt die in Anſpruch zu nehmende Fläche zum 1. April oder 1. Oktober jedes Jahres mit halbjähriger Kündi⸗ gung zu kündigen. Entſchädigungsanſprüche darf der Pächter. hieraus nicht herleiten. Der Pachtbetrag wird nicht gekürzt er iſt aber während der Dauer der Arbeiten nicht zu zahlen. Dagegen geht die Schlammnutzung unentgeltlich auf den Pächter über. Die Stadtgemeinde behält ſich weiterhin das Recht vor, über den Rieſelſchlamm in vollem Umfange gegen Erlaß der auf die Schlammtrockenplätze ent⸗ fallenden anteiligen Pacht anderweitig zu verfügen. Dem Pächter muß hiervon 6 Monate vorher ſchriftlic Mitteilung gemacht werden. In dieſem Falle iſt der Pächter von der Verpflichtung entbunden, den Schlamm, welcher nach dem in dieſer Mitteilung beſtimmten Zeitpunkte erzeugt wird, abzufahren. Andererſeits ſteht ihm ein Anſpruch auf Entſchädigung wegen der entzogenen Schlammnutzung nicht zu. Wenn der Pächter eine der in dieſem Para⸗ graphen bezeichneten Verpflichtungen nicht ordnungs⸗ mäßig oder nicht friſtgemäß erfüllt, iſt die Stadt⸗ gemeinde berechtigt, falls ſie nicht den § 11 dieſes Vertrages in Anwendung bringt, die erforder⸗ lichen Maßnahmen auf Koſten des Pächters treffen zu laſſen. Wenn dabei Teile des vom Pächter ge⸗ pachteten Landes in Anſpruch genommen werden, wie z. B. zum Lagern von Schlamm, ſo hat der Pächter dies zu dulden. Für allen Schaden, welcher der Verpächterin aus der nicht ordnungsmäßigen oder nicht recht⸗ zeitigen Erfüllung der dem Pächter obliegenden Ver⸗ pflichtungen erwächſt, iſt Pächter der Verpächterin erſatzpflichtig. § 5. (Beſchränkungen.) Dem Pächter iſt das Graben von Kies, Sand, Lehm u. ſ. w. verboten. In dem Pachtgrundſtück ausgegrabene oder ſonſt zu Tage geförderte Mate⸗ rialien, Schätze, Altertümer oder Kunſtgegenſtände aller Art verbleiben der Verpächterin allein eigen⸗ tümlich, ohne daß dieſelbe zur Gewährung eines Finderlohnes oder einer ſonſtigen Entſchädigung ver⸗ pflichtet iſt.