Dem Pächter iſt nicht geſtattet, die Pachtbeſtand⸗ teile durch Entnahme von irgendwelchen weſentlichen Beſtandteilen zu verändern und den Kulturzuſtand durch Wachſenlaſſen von Unkraut zu beeinträchtigen. Von den Holzbeſtänden darf nicht das Mindeſte verpachtet oder ſonſt entfernt werden. Die Baumpflanzungen und ſonſtigen Anlagen der Verpächterin dürfen nicht beſchädigt werden. Der Pächter muß ſich das jederzeitige Betreten des Pachtlandes durch Angeſtellte oder Beauftragte der Verpächterin ohne Entſchädigung gefallen laſſen. Pächter iſt verpflichtet, den auf dem Gutshof be⸗ findlichen Brunnen den Angeſtellten der Verpächterin, (Rieſelmeiſter, Rieſelwärter uſw.) und deren Familien im Bedarfsfalle zum Zwecke der Entnahme von Trink⸗ und Wirtſchaftswaſſer zugänglich zu halten. Der Verpächterin ſteht ohne Entſchädigungspflicht das Recht zu, die Benutzung einzelner verpachteter Wegeſtrecken für die Bewirtſchaftung benachbarter Stücke den betreffenden Pächtern zu geſtatten. Der Pächter erkennt der Verpächterin das Recht zu, an die Wege Bäume zu pflanzen und gepflanzte Bäume wieder zu entfernen, und kann hieraus einen Anſpruch auf Entſchädigung in keiner Weiſe herleiten. Die Verpächterin behält ſich das Recht vor, die Nutzung der an den Wegen ſtehenden bezw. noch zu pflanzenden Bäume an Dritte zu verpachten. Der Pächter iſt verpflichtet, dieſen bezw. deren Beauftragten das Betreten und Befahren der Wege ohne Ent⸗ ſchädigungsanſpruch zu geſtatten. Der Pächter erkennt der Verpächterin ferner das Recht zu, auf oder neben den Wegen Brunnen oder ſonſtige Anlagen, die nur eine unbedeutende Fläche erfordern, aufzuſtellen, ſofern dadurch der Verkehr nicht gehindert wird. Die Lagerung von Unkraut und dergleichen auf den Wegen, Dämmen und Grabenrändern iſt un⸗ ſtatthaft. Zum Einmieten von Früchten und zur An⸗ legung von Miſtbeeten in dem Pachtlande bedarf es der Genehmigung der Verpächterin. Das Durchſtechen von Dämmen behufs Er⸗ möglichung der Überfahrt auf die Rieſelſtücke iſt nur mit Genehmigung der Verpächterin geſtattet. Sowohl für dieſe als auch für alle ſonſtigen Zuwideryandlungen im Sinne des Feldpolizeigeſetzes vom 1. April 1880 haftet der Pächter perſönlich. Der Anbau von Weiden, Strauchobſt und Ge⸗ hölzſorten aller Art auf dem drainierten Lande iſt verboten. Der Pächter muß ſich die von der Verpächterin vorgenommene oder veranlaßte Ausführung von Ent⸗ oder Bewäſſerungsarbeiten jederzeit ohne Anſpruch auf Entſchädigung gefallen laſſen. Der Pächter iſt verpflichtet, den Rieſelwärtern auf Verlangen von dem nicht aptierten Lande in der Nähe des Gutshofes eine Fläche im ungefähren Ausmaße von 2 ha zu dem Preiſe zu verpachten, den er ſelbſt an die Stadtgemeinde zahlt. § 6. (Anderung der Pachtflächen). Verpächterin behält ſich das Recht vor, jede der verpachteten aptierten oder nicht aptierten Flächen gegen Erlaß der auf die Fläche entfallenden an⸗ teiligen Pacht zum 1. April und 1. Oktober jedes Jahres mit vorhergehender halbjähriger Kündigung aus der Pacht zu ziehen, wenn dieſelbe veräußert oder für anderweitige ſtädtiſche Zwecke benutzt werden ſoll. Ein Anſpruch auf Entſchädigung ſteht dem Pächter nicht zu. Für den Fall der Kündigung auf den 1. April kommt der anteilige Pachtbetrag bereits vom 1. Oktober des Vorjahres an in Fortfall. Wenn während der Dauer des Pachtvertrages Flächen, welche noch nicht für die Berieſelung her⸗ gerichtet ſind, für die Berieſelung neu hergerichtet werden, ſo iſt der Pächter verpflichtet, dieſe Flächen vom Tage ihrer Fertigſtellung ab unter den Be⸗ dingungen dieſes Vertrages in Pacht zu nehmen. Dieſe Verpflichtung bezieht ſich nicht allein auf die⸗ jenigen noch nicht hergerichteten Flächen, welche der Pächter in Pacht hat, ſondern auf alle Flächen, welche in Carolinenhöhe, Gatow, Seeburg, Groß⸗ Glienicke belegen, ſich zurzeit im Beſitz der Ver⸗ pächterin befinden, und auch auf ſolche Flächen, welche die Verpächterin gegebenen Falls noch in der Nachbarſchaft jener Flächen während der Dauer des Pachtvertrages erwerben ſollte. Für die neu her⸗ gerichteten Flächen iſt ein Pachtpreis von 145,00 ℳ für 1 ha und Jahr zu zahlen. Für Flächen, welche in der Zeit zwiſchen dem 1. April und 30. September neu hergerichtet und dem Pächter übergeben ſind, rechnet die erſte Jahrespacht erſt von dem folgenden 1. Oktober ab. Für Flächen, welche in der Zeit zwiſchen dem 1. Oktober und 31. März neu hergerichtet und dem Pächter über⸗ geben worden ſind, rechnet die erſte Jahrespacht von dem Beginn des Pachtjahres ab, in welchem die Ubergabe erfolgte. § 7. (Unterhaltung der Gebäude und des Parkes.) Die Verpächterin übernimmt die Verpflichtung, das herrſchaftliche Wohnhaus in Carolinenhöhe in ſeinem Innern angemeſſen zu erneuern, einen Teil des Schafſtalles auf dem Gutshof in Caro⸗ linenhöhe zum Perdeſtall umzubauen und den Kuhſtall in einen brauchbaren Zuſtand zu verſetzen. Die zu diejen Bauten erforderlichen Fuhren inner⸗ halb der Gemarkung Spandau und Seeburg hat der Pächter auf eigene Koſten und in dem Umfange ſowie in der Zeit, wie dies von der Verpächterin verlangt werden wird, zu ſtellen. Den Umfang der Arbeiten und die Höhe der baren Aufwendungen be⸗ ſtimmt allein die Verpächterin; der Pächter hat nicht das Recht zu verlangen, daß die Verpächterin für die Erneuerung des herrſchaftlichen Wohnhauſes in ſeinem Innern mehr als 300 ℳ und für den Umbau des Schafſtalles ſowie für die Ausbeſſerung des Kuh⸗ ſtalles zuſammen mehr als 6000 ℳ aufwendet. Die Verpächterin iſt ferner verpflichtet, für den Gebrauch des Pächters auf einer noch zu vereinbarenden Stelle an der Carolinenhöhe —Seeburger Chauſſee eine Feld⸗ ſcheune von einfacher Bauart herzuſtellen. Die Höhe der Aufwendungen beſtimmt die Verpächterin allein. Der Pächter hat nicht das Recht zu verlangen, daß die Verpächterin für die Herſtellung der Feldſcheune mehr als 6000 ℳ aufwendet. Die vorſtehend ge⸗ nannten Bauarbeiten ſollen im weſentlichen etwa bis zum 1. Juli 1907 fertiggeſtellt ſein. Der Pächter hat an die Verpächterin für den Bau der Feldſcheune vom 1. Oktober 1907 ab eine jährliche Vergütung in Höhe von 4% des für den Bau aufgewendeten Kapitals zu zahlen. Sämtliche Gebäude, ſowie der Park und der Garten am Gutshof ſind von dem Pächter in dem bei der Über⸗ gabe feſtgeſtellten Zuſtande zu erhalten. Zu dieſem cke werden die Gebäude, der Park und der rten alle 2 Jahre von einem Beauftragten der Verpächterin in Gegenwart des Pächters auf ihren uſtand unterſucht. Pä iſt verpflic alle hi 9a gemnan Mägn auf ſeine Aaſn ar 12