gen und daß dies geſchehen, nach einem halben Jahre nachzuweiſen. § 8. (Zahlungsbedingungen.) Der Pachtzins und die Vergütung für die Feld⸗ ſcheune iſt halbjährlich im voraus an die Stadt⸗ hauptkaſſe in Charlotienburg zu zahlen. Die Ver⸗ pächterin iſt berechtigt, den Pachtvertrag ohne Kün⸗ digungsfriſt aufzuheben und von den in dem § 11 vorgeſehenen Maßnahmen Gebrauch zu machen, wenn eine Pachtſumme nicht am 8. Tage nach dem Tage der Fälligkeit bezahlt iſt. § 9. (Abgaben und Laſten.) Sämtliche Staate⸗, Provinzial⸗ und Kreisabgaben, die Feuerverſichernngsprämie für die Grundſtücke und alle durch den Beſitz des Grund und Bodens be⸗ dingten Abgaben und Laſten trägt die Verpächterin, während alle ſonſtigen Abgaben und Laſten von dem Pächter zu übernehmen ſind. Insbeſondere hat der Pächter auch alle militäriſchen Laſten, die ſich aus der Einquartierung, Verpflegung der Truppen uſw. er⸗ geben, zu tragen. Die Stempelkoſten des Pachtvertrages trägt der Pächter. § 10. (Mißwachs.) Dem Pächter ſteht wegen Mißwachſes Loder ſonſtiger Naturereigniſſe, desgleichen wegen Kriegs⸗ ſchäden ein Recht auf irgendwelchen Erlaß des Pachtzinſes ſelbſt in den Fällen nicht zu, in denen ſonſt die Geſetze das Recht auf Erlaß anerkennen. § 11. (Aufhebung des Vertrages.) Die Verpächterin iſt berechtigt, das Rechtever⸗ von vertraglichen Ver⸗ ächters von dem 105 ur Verhütung oder Beſeitigung von 0 § 12. (Ablauf des Vertrages.) Der Vertrag läuft am Ende der feſtgeſetzten Kunn ab ohne daß es einer eren digung bedarf. § 13. (Ubergabe bei Beendigung der Pacht.) Bei Beendigung der Pacht (§§ 6, 11, 12, 15) ſind die Pachtländereien in dem Zuſtande an die Verpächterin zurückzugeben, in welchem ſie ſich bei Beginn der Pacht befunden haben. Jedoch darf die Verpächterin eine Beſtellung der Flächen vor der Beendigung der Pacht von dem Pächter nicht ver⸗ langen. Dagegen darf der Pächter eine Vergütung für etwaige Ausſaat und Beſtellung oder für Melioration des Bodens bei Beendigung der Pacht nicht beanſpruchen. Befinden ſich bei Beendigung der Pacht gemäß §§ 6, 12, 15 noch Früchte auf dem Felde, deren Aberntung ohne Verluſt des Ertrages vor dem 1. Oktober nicht geſchehen kann, ſo ſteht dem Pächter die Aberntung noch bis zum 1. November desſelben Jahres zu. Bei Aufhebung des Vertrages gemäß § ſteht dem Pächter ein ſolches Recht nicht zu. § 14. (Ubertragbarkeit.) Eine Übertragung der Rechte und Verbind⸗ lichkeiten aus dieſem Vertrage an Dritte iſt dem Pächter ohne Einwilligung der Verpächterin nicht geſtattet. 11 § 15. (Tod des Pächters.) Der Tod des Pächters gibt der Verpächterin das Recht, mit Ablauf des auf den Todestag des Pächters folgenden vollen Pachtjahres die Pacht für beendigt zu erklären und die Zurückgabe des Pacht⸗ gegenſtandes gemäß § 13 zu verlangen. Wird dieſes Recht nicht ſpäteſtens an dem auf den Todestag folgenden 1. Oktober geltend gemacht, ſo wird das Pachtverhältnis mit den Erben des Pächters, die ihrerſeits zu kündigen nicht berechtigt ſind, bis zum Ablauf der vertragsmäßigen Pachtdauer fortgeſetzt. § 16. (Sicherheitsleiſtung.) Der Pächter hat eine Sicherheitsleiſtung in Höhe von 10 000 ℳ in bar oder mündelſicheren Wertpapieren beim Magiſtrats⸗Depoſitorium inner⸗ halb 8 Tagen nach erfolgter Aufforderung vor dem Vertragsabſchluß zu hinterlegen. Zur Hinterlegung anderer Sicherungsmittel bedarf es der vorherigen Genehmigung der Verpächterin. Wertpapieren ſind ſtets die Zins⸗, Renten⸗, Gewinnanteils⸗ und Erneuerungsſcheine beizufügen. Der Verpächterin wird die Befugnis eingeräumt, etwaige Entſchädigungs⸗ oder Pachtanſprüche aus der Sicherheitsleiſtung zu decken. Die Befriedigung aus den verpfändeten Wert⸗ papieren und dergl. erfolgt nach der geſetzlichen Be⸗ ſtimmung. Die Ergänzung der Sicherheitsleiſtung kann ge⸗ fordert werden, falls dieſe infolge teilweiſer In⸗ 0o anſpruchnahme oder von Kursrückgang nicht mehr genügend Deckung bietet. Die Verpächterin über⸗ wacht nicht, ob die ihr verpfändeten Wertpapiere zur Auszahlung aufgerufen, ausgeloſt oder gekündigt werden, oder ob ſonſt eine Veränderung betreffs derſelben eintritt. Hierauf zu achten und das Ge⸗ eignete zu 4 . iſt lediglich Sache des Ver⸗ pfänders, den auch allein die nachteiligen Folgen treffen, wenn die nötigen Maßregeln unterbleiben. Die Rückgabe der Sicherheitsleiſtung, ſoweit ſie % die Verbindlichkeiten des Pächters nicht in An⸗ ſpruch zu nehmen iſt, 4. wenn etwaige Erſatz⸗ anſprüche erledigt ſind. In Ermangelung ander⸗