—— 236 —— gründung, da dieſe Anſtalten im Intereſſe des zu erwartenden lebhaften Verkehrs in der Bismarck Straße errichtet werden. Allerdings muß noch hin⸗ ſichtlich der auf dem Platz B zu errichtenden Anſtalt und ihrer Koſten eine nähere Begründung gegeben werden, weil der Platz B nicht in demjenigen Teil der Bismarck Straße liegt, welcher auf Koſten der Stadtgemeinde zu regulieren iſt. Die Regulierung der Straßen auf dem Platz B und des Platzes B ſelbſt gehört nach den abgeſchloſſenen Verträgen zu dem Unternehmen der Rechtsnachfolgerin der Deut⸗ ſchen Bank, der Neuweſtend⸗Aktiengeſellſchaft, und hat letztere die Koſten für die Regulierung pp. hier zu tragen. Ausgenommen iſt nach § 19 Ziffer 4 eine Fläche des Platzes B von 5000 qm, zu deren Befeſtigung die gen. Geſellſchaft nicht verpflichtet iſt. Abgeſehen davon, daß noch nicht feſtſteht, an welcher Stelle auf dem Platz B die unterirdiſche Bedürfnis⸗ anſtalt errichtet werden würde, kann billigerweiſe der gen. Geſellſchaft nicht zugemutet werden, die Koſten für eine ſolche Anſtalt zu übernehmen, von der beim Vertragsabſchluß noch keine Rede war. Es bleibt daher nichts anderes übrig, als dieſe Koſten auf die Stadtgemeinde zu übernehmen und ſie aus der ſchwebenden Schuld für die Bismarck Straße zu decken. Wegen der aus Anlaß der Verbreiterung der Bismarck Straße zwiſchen Knie und Schloß Straße not⸗ wendigen Umänderung von Kanaliſationsleitungen nehmen wir auf die bezüglichen Ausführungen in unſerer Vorlage vom 6. April 1905, Druckſ. Nr. 146, Bezug. In den dort beantragten und von der Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung feſtgeſetzten Geſamtkoſten für Regulierung der Bismarck Straße zwiſchen Knie und Schloß Straße in Höhe von 1 262 000 ℳL ſind für die Umänderung von Kanaliſationsleitungen 60 000 ℳ vorgeſehen. In dem dieſem Betrage zu Grunde liegenden Koſtenanſchlage war jedoch ſ. 3. nicht Rückſicht genommen auf die inzwiſchen erfolgte Veränderung des urſprünglichen Bauentwurfs für die Untergrundbahnhalteſtelle Krumme Straße und für die weſtlich an dieſe Halteſtelle anſchließende Strecke der Untergrundbahn, durch welche es not⸗ wendig wurde, den neuen Kanaliſationsleitungen eine tiefere Lage als ſ. 3. geplant war, zu geben. Außer⸗ dem haben ſich bei der Bauausführung der Kanali⸗ ſationsleitungen ungünſtigere Bodenverhältniſſe er⸗ geben, als ſ. 3. angenommen werden konnte. Auf größeren Strecken mußte der vorhandene Ton⸗ und Lehmboden in der Baugrube der Kanaliſations⸗ leitungen beſeitigt und durch reinen Sandboden erſetzt werden um die Leitungen ſicher einzubetten. Dadurch im weſentlichen erhöhen ſich die ſ. 3. ver⸗ anſchlagten Koſten für die Umänderung der Kanali⸗ ſationsleitungen nach dem in der Mappe —5 befindlichen Reviſions⸗Koſtenanſchlag auf 72 660 ℳ, ſodaß für dieſen Zweck noch, wie beantragt, 12 660 ℳ— nachzubewilligen bleiben. Nach Maßgabe der unter II a— beantragten Koſtenbewilligungen erhöhen ſich alſo die durch Beſchluß der Stadtverordneten⸗Verſammlung vom 12. April 1905 zu Druckſache Nr. 146 auf insgeſamt 1 262 000 ℳ feſtgeſetzten Koſten der Regulierung, Bepflanzung, Beleuchtung und Umänderung von Kanaliſationsleitungen der verbreiterten Bismarck Straße vom Knie bis zur Schloß Straße auf den Geſamtbetrag von 1 432 660 ℳ, um deſſen Feſt⸗ ſetzung und Bewilligung aus den für das Bismarck⸗ ſtraßen⸗Unternehmen bereit geſtellten Mitteln wir erſuchen. Mit unſeren Anträgen folgen wir den bezüg⸗ lichen Beſchlüſſen unſerer Tiefbau⸗, Park⸗ und Geſund⸗ heitspflege⸗Deputation. Charlottenburg, den 16. Mai 1906. 1 2. Magiſtrat. I. V. Boll. Bredtſchneider. IX. E. 786. Tagesordnung Nr. 20. Druckſache Nr. 203. Vorlage betr. Ab⸗ änderung des Gemeinde⸗ Beſchluſſes vom 20. März 1902 über Erhebung von Bei⸗ trägen bei ſtraßenbanlichen Veranſtaltungen. Urſchriftlich mit Akten 1—16 und 313 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Die Nr. 4 § 4 des Gemeindebeſchluſſes vom 20. März 1902 über die Erhebung von Bei⸗ trägen bei ſtraßenbaulichen Veranſtaltungen kommt in Wegfall. 2. Dem § 5 Abſ. 1 des genannten Gemeindebe⸗ ſchluſſes tritt als fünfte der vorzubehaltenden Ausführungsbeſtimmungen noch die folgende hinzu, betreffend „den Zeitpunkt des Eintritts der Verpflich⸗ tung zur Beitragszahlung“. Schon in unſerer Vorlage vom 23. Januar 1902 (Druckſache Nr. 52) war es zu Satz als ratſam bezeichnet worden, den nur grundſätzlich die Beitragspflicht feſtlegenden Beſchluß auf einen tun⸗ lichſt engen Rahmen zu beſchränken, möglichſt vieles den zu dem Einzelfalle ergehenden Ausführungs⸗ 144.% vorzubehalten. Dieſe ſollten insbe⸗ ſondere den der Gemeinde zur Laſt bleibenden Bruch⸗ teil der Geſamtkoſten, den Kreis der überhaupt heranzuziehenden Grundeigentümer, die Unterlagen, nach denen die beſonderen wirtſchaftlichen Vorteile des Einzelnen zu be⸗ meſſen wären, betreffen. Dagegen ward über den Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht, wie ſchon in der Vor⸗ lage, ſo auch in dem Gemeindebeſchluſſe vom 20. März 1902 (Satz IV Nr. 4) für alle Fälle von Straßenverbreiterungen grundſätzlich Beſtimmung ge⸗ troffen, und zwar in dem Beſchluſſe dahin, daß die Verpflichtung eintritt: a. für diejenigen, die in der Zeit zwiſchen dem die Verbreiterung anordnenden Gemeindebeſchluſſe und einer in ortsüblicher Weiſe erfolgenden Bekannt⸗ machung der durch die Verbreiterung veranlaßten Geſamtkoſten ein Gebäude an der der Verbreiterung entgegengeführten Straße oder dem entſprechenden Straßenteile errichten, vier Wochen nach jener Be⸗ kanntmachung, b. für jeden anderen mit dem Beginne eines ſolchen Baues, ſpäteſtens aber mit dem Ablaufe des auf die Bekanntmachung folgenden zweiten Jahres. Es hängt darnach der Eintritt der Zahlungs⸗ pflicht weſentlich ab von einer Bekanntmachung der durch die Verbreiterung „veranlaßten“ Geſamttoſten. Der erſte Fall, in dem der rernee Be⸗ ſchluß zur Ausführung gelangen ſoll — der die Ver⸗ breiterung der Bismarck Straße betreffende Fall — hat zu dem Bedenken Veranlaſſung gegeben, ob es nicht zweckmäßiger wäre, die Beſtimmungen über den Eintritt der Zahlungspflicht aus jenem Be⸗