——— 237 — ſchluſſe überhaupt auszuſcheiden und die je nach Lage des Einzelfalles geeigneten Beſtimmungen über dieſen Gegenſtand in den Rahmen des § 5 zu ver⸗ weiſen. In dieſem Sinne wird auch bereits in dem Falle der Bismarck Straße eine beſondere Be⸗ ſtimmung vorgeſehen. Wir müſſen in der Tat einer ſolchen Verteilung des Stoffes den Vorzug geben, weil nur ſie es ermöglicht, der Eigenart des einzel⸗ nen Falles in ausreichendem Umfange Rechnung zu tragen. Wir bewegen uns damit nur um einen Schritt weiter in eben derjenigen Richtung, die wir bereits in der Begründung der Vorlage vom 23. Ja⸗ nuar 1902 als im allgemeinen empfehlenswert in den Vordergrund geſtellt hatten. Charlottenburg, den 21. April 1906. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Dr. Jebens. IX E. 639. Tagesordnung Nr. 21. Druckſache Nr. 204. Vorlage betr. Er⸗ hebung von Beiträgen für die Verbreiterung der Bismarck Straße. Urſchriftlich mit Akten Fach 11 Nr. 15, Fach 11 Nr. 16 und mit Heft 313 ſowie einer Mappe an die Stadtverordneten⸗Berſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Dem unten abgedruckten Beſchluſſe des Ma⸗ giſtrats über die Erhebung von Beiträgen für die Verbreiterung der Bismarck Straße wird zugeſtimmt. Daurch Gemeindebeſchluß vom 5./20. März 1902 — vugl. Druckſache Nr. 52 von 1902 — iſt die Er⸗ hebung von Anliegerbeiträgen behufs Deckung der Koſten für die durch das öffentliche Intereſſe er⸗ folgte Verbreiterung von Straßen eingeführt. Nach⸗ dem die Gemeindekörperſchaften durch weiteren Be⸗ ſchluß vom 28. Mai/5. Juni 1902 — ogl. Druck⸗ ſache Nr. 188 von 1902 — die Verbreiterung der Bismarck Straße angeordnet haben, iſt die Ver⸗ breiterung in Angriff genommen und größtenteils durchgeführt worden. Die Regulierung der ver⸗ breiterten Straße iſt gleichfalls in dem einen Teile der Straße bereits erfolgt, in dem andern ſteht ſie noch aus. Die Verbreiterung der Bismarck Straße geſchieht auf Grund der Fluchtlinienpläne vom 4. Ok⸗ tober 1884, 14. April 1903 und 12. Januar 1904 und nach Maßgabe des beigefügten, von den Ge⸗ meindekörperſchaften genehmigten Regulierungsplans (vergl. Druckſache Nr. 459 von 1903). Nachdem durch den Gemeindebeſchluß vom 20. März 1902 die Erhebung von Anliegerbeiträgen generell angeordnet iſt, muß dieſer Gemeindebeſchluß auch auf die Verbreiterung der Bismarck Straße zwiſchen Te ar Straße und Schloß Straße zur Berliner Anwendung gelangen. Die Anwendbarkeit des Ge⸗ meindebeſchluſſes auf die Bismarck Straße könnte nur aus dem Geſichtspunkte in Zweifel gezogen werden, daß die von dem Forſtfiskus erworbenen, in Weſtend belegenen Terrains verwertet werden und der Erlös zur Deckung der für die Verbreiterung der Bismarck Straße entſtehrnden Koſten zu ver⸗ wenden iſt. Für dieſe Anſchauung könnte die Tat⸗ ſache ſprechen, daß in dem die Verbreiterung der Bismarck Straße anordnenden Gemeindebeſchluſſe ausdrücklich 11. iſt, es ſollen die aus dem Verkauf der Grundſtücke zu erzielenden Erlöſe ſo⸗ lange ausſchließlich zur Tilgung und Verzinſung der Anleihe, die zur Verbreiterung der Bismarck Straße aufgenommen iſt, verwendet werden, bis die Anleihe getilgt iſt. In Wahrheit hat jedoch dieſe Be⸗ ſtimmung des Gemeindebeſchluſſes für die Frage der Zuläſſigkeit einer Beitragserhebung keinerlei Be⸗ deutung. Der Paragraph 9 des Kommunalabgaben⸗ geſetzes, auf Grund deſſen die Beitragserhebung er⸗ folgt, ſieht die Erhebung von Beiträgen vor behufs Deckung der Koſten für die Herſtellung von Ver⸗ anſtaltungen, wie ſie die Verbreiterung der Bismarck Straße darſtellt. Es kommt danach lediglich darauf an, feſtzuſtellen, ob die Stadtgemeinde Koſten im Sinne des § 9 des Kommunalabgabengeſetzes für die Verbreiterung der Bismarck Straße aufgewendet hat. Dies kann nicht bezweifelt werden. Koſten⸗ trägerin des Unternehmens iſt allein die Stadt⸗ gemeinde. Sie iſt es, die die Anleihe zur Deckung der Koſten beſchafft und das volle Riſiko des ganzen Unternehmens, deſſen Ausgang bei Beſchlußfaſſung über dasſelbe keineswegs ſeſſtand, übernommen hat. Auf ihre Koſten, in ihrem Auftrage und für ihre Rechnung wird das ganze Unternehmen ausgeführt. Wenn ſie ſich durch ein aus Anlaß des Verbreiterungs⸗ unternehmens mit dem Fiskus abgeſchloſſenes Kauf⸗ geſchäft die finanzielle Durchführung erleichtert und ſichert, ſo folgt hieraus nicht, daß etwa ein anderer als die Stadtgemeinde Träger der Koſten des ge⸗ ſamten Unternehmens iſt. Bereits bei Einbringung des Antrages iſt darauf hingewieſen, daß es zweifel⸗ haft ſei, inwieweit der Erlös aus dem Verkauf des Landbeſitzes ausreichen würde, die Tilgung und Ver⸗ zinſung der aufzunehmenden Kapitalien zu bewirken. Es wurde lediglich die Hoffnung ausgeſprochen, daß der Verkauf des Landbeſitzes einen größeren Teil des Schuldendienſtes übernehmen würde. Für den Reſt übernahm alſo die Stadtgemeinde, die All⸗ gemeinheit, mit ihrer Steuerkraft das volle Riſiko. Es haben hiernach die Anlieger der Bismarck Straße, abgeſehen von den obigen rechtlichen Erwigungen, keinen Billigkeitsanſpruch darauf, daß die Allgemein⸗ heit, zu deren Laſten das Unternehmen in die Wege geleitet iſt, ihnen, die durch die Verbreiterung vor⸗ zugsweiſe begünſtigt ſind, den geſamten Vorteil einer künftigen Entwicklung ausliefern und von einer Er⸗ hebung der Beiträge abſehe. Hierzu kommt, daß die vom Forſtfiskus erworbenen Terrains, die, wie bekannt, räumlich mit der Bismarck Straße nicht in unmittelbarem Zuſammenhang ſtehen, und lediglich unter den Grundſätzen des Fluchtliniengeſetzes zur Aufſchließung gelangen können. den Wertzuwachs, der zu einem künftigen günſtigen Erlöſe führt, erſt durch die Neugeſtaltung der Bismarck Straße, alſo durch diejenigen Koſten erfahren haben, die die Stadtgemeinde aus ihren Mitteln für die Ver⸗ breiterung der Bismarck Straße und durch Zuſchuß⸗ gewährung an die Untergrundbahngeſellſchaft für die Weiterführung der Untergrundbahn aufgewendet hat. Auch aus dieſen Geſichtspunkten iſt alſo ein etwaiger Anſpruch der Anlieger auf Befreiung von Beiträgen unbegründet. Der eingangs bezeichnete generelle Gemeinde⸗ beſchluß, deſſen Abändenung gleichzeitig hiermit in beſonderer Vorlage beantragt wird, ſieht vor, daß die Erhebung von Beiträgen erſt nach vollſtändiger Feſtſtellung der Koſten der geſamten Veranſtaltung ſtattfinden ſolle. Die Anwendung dieſer Vorſchrift iſt für die Erhebung von Beiträgen aus Anlaß der Verbreiterung der Bismarck Straße nicht zweckmäßig, da mit Rückſicht auf die ſchwebenden Enteignungs⸗