prozeſſe die endgültige Feſtſtellung der Koſten ſich auf Jahre verzögern kann, wie die Prozeſſe lehren, die infolge der Enteignung von Grundſtücken an der Hardenberg Straße angeſtrengt ſind. Der Koſtenaufwand, den die Stadtgemeinde für die Ver⸗ breiterung und Herſtellung aufzuwenden hat, iſt ein ſo außerordentlich großer, daß es für die Erhebung von Beiträgen ohne Intereſſe iſt, die Feſtſtellung des Geſamtkoſtenaufwandes abzuwarten, um ſo weniger von Intereſſe, als auch nicht annähernd die von der Stadtgemeinde verauslagten Koſten durch die zu erhebenden Beiträge gedeckt werden können. Die Erhebung von Beiträgen auf Grund eines die Veranſtaltung betreffenden Voranſchlages iſt geſetzlich zugelaſſen, und es iſt deshalb von dieſer Befugnis Gebrauch zu machen. Die ſofortige Feſtſtellung der Beitragspflicht hat den Vorzug, daß ſie den An⸗ liegern Klarheit über die von ihnen zu leiſtenden, die Grundſtücke dinglich belaſtenden Beiträge ver⸗ ſchafft. Durch eine weitere Hinausſchiebung der Erhebung würde überdies in Rückſicht auf den häufigen Eigentumswechſel dem Intereſſe der Grund⸗ ſtückseigentümer nicht gedient werden. Die Koſten⸗ , insbeſondere der Voranſchlag, betr. die der Stadtgemeinde erwachſenden Grunderwerbskoſten, ſind ſo aufgeſtellt, daß ſie überall nur die niedrigſten Koſtenſummen berückſichtigen, ſoweit nicht ſchon heute die Koſtenſummen feſtſtehen. Es iſt z. B. bei der Einſetzung der Grunderwerbskoſten in der Weiſe vorgegangen, daß, wo die Grundſtückseigentümer auf Erhöhung der Enteignungsentſchädigung klagen, doch nur die vom Bezirksausſchuß feſtgeſetzte Entſchädigung, andererſeits in den Fällen, in denen die Stadt⸗ gemeinde klagt, nur derjenige Betrag eingeſetzt iſt, den die Stadtgemeinde nach Maßgade ihrer Klage zubilligen zu können glaubt. Die Erhebung von Beiträgen ſoll grundſätzlich von denjenigen Grundeigentümern erfolgen, denen aus der Veranſtaltung beſondere wirtſchoftliche Vor⸗ teile erwachſen ſind. Der Einfluß der Verbreiterung der Bismarck Straße iſt mit Sicherheit nur hin⸗ ſichtlich der unmittelbar an die Bismarck Straße auf der Nord⸗ und der Süodſeite angrenzenden Grundſtücke anzuerkennen. Es können deshalb nur die Anlieger auf beiden Seiten der Bismarck Straße als unmittelbare Empfänger der wirtſchaftlichen Vor⸗ teile der Verbreiterung angeſehen werden. Dieſe Vorteile beſtehen im weſentlichen in der notoriſch eingetretenen Bodenpreisſteigerung. Während noch Ende der goer Jahre für das an der Bismarck Straße typiſche Reihengrundſtück mit etwa 16 bis 20 m Front und 55—70 m Tiefe Durchſchnitts⸗ preiſe von nur 700—900 ℳ pro —Rute erzielt ſind, wie aus der Blatt 130 ff. der Akten Fach 11 Nr. 15 aufgeſtellten Nachweiſung über die nach der Umſatz⸗ ſteuerliſte gezahlten Bodenpreiſe hervorgeht, werden jetzt, wie ſchon die von der Stadtgemeinde bewirkten Verkäufe der von ihr übernommenen Reſtgrundſtücke und auch die ſonſtigen aus der Umſatzſteuerliſte nach⸗ weisbaren, nach dem Verbreiterungsbeſchluß vorge⸗ ſehenen Verkäufe beweiſen, erheblich höhere Preiſe erzielt, die faſt das Doppelte und mehr der früheren Preiſe erreichen. 5 Der Gemeindebeſchluß vom 20. März 1902 ſieht eine Beitragspflicht bis zu % der Geſamtkoſten der Veranſtaltung vor. Die anſchlagsmäßig der Beitragserhebung für die Bismarck Straße zugrunde zu legenden Geſamtkoſten betragen 7 799 056,37 ℳ. Trotzdem dieſer Betrag noch weit hinter den wirk⸗ lichen Koſten zurückbleibt, ergibt ſich ohne weiteres, 288 —— daß eine Heranziehung und eine Inanſpruchnahme des höchſtzuläſſigen Beitragsſatzes unmöglich iſt, weil eine derartige Belaſtung von den angrenzenden Grundſtücken nicht getragen werden könnte. Eine ſolche ſtarke Belaſtung wäre auch unangemeſſen, da das öffentliche Intereſſe bei der Freilegung der Bis⸗ marck Straße in erheblichem Maße beteiligt iſt. Dies rechtfertigt eine ſtarke Belaſtung der Allge⸗ meinheit und eine Beſchränkung der Beitragspflicht auf einen mäßigen Beitragsſatz. Die Höhe des Beitragsſatzes ſteht in unmittel⸗ barer Beziehung zu dem zu wählenden Verteilungs⸗ maßſtab. Als ſolcher iſt von uns die Frontlänge des Grundſtücks gewählt, weil ſie vor allen anderen Maßſtäben den Vorzug der einwandfreien Beſtimm⸗ barkeit und leichten Handhabung bietet. Neben dieſem äußeren Vorteil entſpricht der Verteilungs⸗ maßſtab der Frontlänge dem Bedürfnis der Billig⸗ keit, da tatſächlich nach der Größe der Front der Vorteil des einzelnen Grundſtücks wächſt, und bei tiefen Grundſtücken gegenüber den flachen der Vorteil der Verbreiterung ein verhältnismäßig geringerer iſt, weil er ſich im weſentlichen in den Frontbauten ver⸗ wirklicht. Der gewählte Beitragsmaßſtab ſchützt auch die Stadtgemeinde vor dem Vorwurf, daß ſie als Anliegerin der Bismarck Straße mit den von ihr erworbenen Reſtbauſtellen nach irgend welcher Rich⸗ tung begünſtigt ſei. Die Stadtgemeinde iſt gerade Beſitzerin der nicht mehr bebauungsfähigen Bau⸗ masken, die beſonders ſcharf durch den Beitragsmaß⸗ ſtab nach der Frontlänge betroffen werden. Mit dieſem Beitragsmaßſtab könnte in der Zweckmäßig⸗ keit der Handhabung nur der Maßſtab nach der Be⸗ baubarkeit des Grundſtückes in Wettbewerb treten. Er führt jedoch aus den oben angegebenen Gründen über die Wirkung des Frontlängenmaßſtabes im weſentlichen zu demſelben Ergebnis wie jener. Seine Anwendbarkeit iſt überdies deswegen ausgeſchloſſen, weil die Stadtgemeinde genaue für eine richtige Be⸗ ſtimmung der bebauungsfähigen Flächen verwendbare Unterlagen nicht beſitzt und ſich ohne Zuſtimmung der Eigentümer nicht verſchaffen kann, da ſie ein Vermeſſungsrecht nicht befitzt. Die Höhe des Beitrages iſt nach Maßgabe der Erfahrungen über Anliegerbeiträge bei Straßenregu⸗ lierungen auf Grund des . auf §75 %ℳ für das lfde. Meter feſtgeſetzt. Ahnlich hohe Beträge werden bei beſonders breiten, unter das Fluchtliniengeſetz fallenden Straßen vertragsmäßig von den Anliegern übernommen. Dieſer Beitrag bedeutet eine Belaſtung des Grund⸗ und Boden⸗ wertes der an der Bismarck Straße belegenen Grund⸗ ſtücke, deren Geſamtgröße rund 8700 Ruten be⸗ trägt, mit durchſchnittlich rd. 270 ℳ für die (Rute. Bei Betrachtung des einzelnen Grundſtücks ergibt ſich eine ähnliche Durchſchnittsberechnung, wenn man das tupiſche Reihengrundſtück von 16 m Front und 55 m Tiefe annimmt. Für ein ſolches beträgt die Belaſtung 875„4 16: 165“55 — rd. 226 ℳ fur die —R. Die Belaſtung der Grundſtücksfront mit einem feſten Beitrage von 875 ℳ ergibt, daß auf die Anlieger bei einer Geſamtfrontlänge von 2673,16 m ein Betrag von rd. 2 340 000 ℳ ent⸗ fällt. Dementſprechend trägt die Stadtgemeinde den Reſt mit rd. 5 459 000 ℳ. Nach Bruchteilen tragen alſo die Stadtgemeinde /, die Anlieger /¼ des anſchlagsmäßigen Koſtenaufwandes. An dem von den Anliegern aufzubringenden Koſtenaufwande iſt indes die Stadtgemeinde wiederum als intereſſierte Grundſtückseigentümerin beteiligt, und zwar mit einer