—— 239 — Frontlänge von rd. 938 m. Sie trägt deshalb von den auf die Anlieger entfallenden Beträgen 1d. 821 000 ℳ, ſo daß lediglich rd. 1 519 000 ℳ auf fremde Adja⸗ zenten zur Verteilung gelangen. Die Vorteile der Verbreiterung fallen den Bei⸗ tragspflichtigen ohne Rückſicht auf die zeitige Be⸗ ſchaffenheit der Grundſtücke gleichmäßig zu. Es wäre hiernach an ſich zuläſſtig, die Beitragsfälligkeit für ſämtliche Grundſtücke gleichmäßig feſtzuſetzen, da die individuellen Verhältniſſe der Grundſtücke, welche die Möglichkeit der Vorteilsausnutzung verſchieden ge⸗ ſtalten, nicht nolwendig zu berückſichtigen ſind. Es erſchien indes billig, trotzdem den Geſichtspunkt in den Vordergrund zu ſtellen, daß der Betrag erſt dann fällig werden ſolle, wenn die beſonderen Verhältniſſe des Grundſtücks den Vorteil in die unmittelbare Erſcheinung treten laſſen. Die Nutzbarmachung der Vorteile aus der Ver⸗ breiterung erfolgt entweder durch Bebauung oder durch Veräußerung, Die Bebauung muß naturgemäß, um den Vorteil hervorzubringen, nach dem Tage erfolgt ſein, an dem die Verbreiterung der Bismarck Straße beſchloſſen iſt, weil die Vorteile der Verbreiterung ſich nur an eine ſolche Bebauung knüpfen, welche den zeitigen Anforderungen der Straße entſpricht. Bei dieſen Grundſtücken, die nach dem Verbreiterungs⸗ beſchluß mit Wohnhäuſern bebaut oder veräußert ſind, iſt eine ſofortige Fälligkeit der Beiträge angemeſſen. Es iſt deshalb unter v 1a und Abſatz 3 des zu faſſenden Beſchluſſes die Fälligkeit zu dem in allen Fällen früheſten Fälligkeitstermin dahin feſtgeſetzt, daß ſie 6 Monate nach Bekanntmachung des die Beitragserhebung anordnenden Gemeindebeſchluſſes, nicht aber vor ſeiner Endgültigkeit eintritt. Für die vor dem Verbreiterungsbeſchluß bebauten Grund⸗ ſtücke kann der Geſichtspunkt der Neubebauung für die Beſtimmung der Fälligkeit nicht allein maßgebend ſein, da nur in gewiſſen Fällen unter Beſeitigung der vorhandenen Baulichkeiten eine Neubebauung ſtattfinden wird. Es mußte deshalb neben dieſem Geſichtspunkt der Bebauung noch ein anderer maß⸗ gebend ſein, um in billiger Weiſe den Zeitpunkt zu beſtimmen, in dem ohne Neubebauung die Vorteils⸗ erſcheinung feſtzuſtellen iſt. Die vor dem Ver⸗ breiterungsbeſchluß bebauten Grundſtücke ſind unter der Geltung verſchiedener Bauordnungen errichtet und weiſen deshalb verſchiedene Eigenſchaften auf. Die vor dem Inkrafttreten der Baupolizeiordnung vom 24. Juni 1887 bebauten Grundſtücke ſind kleinere, unbedeutendere und veraltete Gebäude, deren Bauwert kein erheblicher iſt. Die Bodenpreisſteigerung wird bei dieſen Grundſtücken in verhältnismäßig kurzer Friſt die vorhandenen Bauwerte nicht nur tilgen, ſondern ſie auch überſchreiten, ſo daß bei dieſen Grundſtücken der Nutzen der Verbreiterung gleichfalls frühzeitig verwertbar iſt. Bei den unter der Herrſchaft der Baupolizeiordnungen vom 24. Juni 1887 und 22. Auguſt 1898, aber vor der Anordnung der Verbreiterung bebauten Grundſtücken iſt der Nutzen erſt ſpäter zu verwirklichen, da die vorhandenen Gebäude unter Nichtberückſichtigung der zeitigen An⸗ forderungen an Wohnhäuſer errichtet ſind, anderer⸗ ſeits die vorhandenen Bauwerte ſo groß ſind, daß von einer Ausgleichung durch den Wertzuwachs regel⸗ mäßig nicht wird geſprochen werden können. Dieſe Grundſtücke werden erſt durch die allgemeine Miets⸗ preisſteigerung, insbeſondere die Steigerung der Mieten ziehen. Es iſt ie vor der der Baupolizeiordnung vom 24. Juni 1887 bebauten Grundſtücke als der ſpäteſte Zeitpunkt der Fälligkeit mit dem Ablauf von 3 Jahren nach Bekanntmachung des hier herbeizuführenden Gemeindebeſchluſſes feſt⸗ geſetzt, für die nach dem Inkrafttreten der Baupolizei⸗ ordnung vom 24. Juni 1887 bebauten der Fälligkeits⸗ zeitpunkt mit dem Ablauf von 5 Jahren beſtimmt. Dieſe Friſten berückſichtigen hinreichend die Möglich⸗ keit der Vorteilsnutzung. In ähnlicher Weiſe iſt für die unbebauten Grund⸗ ſtücke und die Grundſtücke, die zwar mit Häuſern bebaut ſind, aber nicht mit ſolchen, die in der Flucht⸗ linie der neuen Bismarck Straße errichtet ſind, der Fälligkeitszeitpunkt unter V 2 des Beſchluſſes feſtge⸗ ſetzt, weil für dieſe Grundſtücke der Nutzen noch früher eintritt, als für die alt bebauten Grundſtücke an der Bismarck Straße. Die Hinausſchiebung des Fällig⸗ keitszeitpunktes iſt jedoch gegenüber den nach dem Inkrafttreten der Baupolizeiordnung vom 24 Juni 1887 bebauten Grundſücken dann nicht mehr gerecht⸗ fertigt, wenn dieſe ſich die Vorteile der Verbreiterung durch Um⸗ oder Ausbauten, d. h. durch Moderni⸗ ſierung der Gebäude verſchaffen. Es iſt deshalb bei dieſen für ſolche Fälle der Eintritt einer früheren Fälligkeit feſtgeſetzt. Dieſe Beſimmung iſt gegenüber dem vor dem Inkrafttreten der Baupolizeiordnung vom 24. Juni 1887 bebauten Grundſtücken nicht zur Anwendung gelangt, weil dort eine Moderniſierung durch Um⸗ oder Ausbauten ausgeſchloſſen erſcheint. Das Hinausſchieben der Fälligkeit bei den bebauten und unbebauten Grundſtücken gemäß den Beſtimmungen unter v1b e und 2 verliert aber nicht nur dann ſeine Berechtigung. wenn durch Neubebauung der Grundſtücke mit Wohnhäuſern die Vorteile früher zur Verwertung gelangen. ſondern auch dann, wenn die Eigentümer ohne Berückſichtigung des veränderten Charakters der Bismarck Straße auf den unbebauten Grundſtücken minderwertige Gebäude etwa zur beſſeren gewerblichen Ausnutzung derſelben errichten, um auf dieſe Weiſe eine weitrre Bodenpreisſteigerung abzu⸗ warten, oder wenn ſonſt die Eigentümer der alt bebauten Grundſtücke auf ihren Grundſtücken Neu⸗ bauten irgend welcher Art errichten. In dem zu faſſenden Beſchluſſe ſind ſchließlich unter vI und vII die Zuſtellung einer beſonderen Veranlagungsbenachrichtigung für jeden Beitrags⸗ pflichtigen und die Auferlegung der Beiträge als Ge⸗ meindelaſt auf die beteiligten Grundſtücke vorgeſehen. Charlottenburg, den 16. Mai 1906. Der Magiſtrat. Dr. Maier. Dr. Jebens. Charlottenburg, den 19. April 1906. Der Magiſtrat beſchließt: 1. Auf Grund des Kommunalabgabengeſetzes (§ 9) und des Gemeindebeſchluſſes vom 20. März 1902 ſowie des dieſen Beſchluß abändernden Gemeindebeſchluſſes vom heutigen Tage werden von 1. Anliegern der Bismarck Straße zwiſchen Hardenberg — — — Berimner und Schloß Straße Beiträge für die Verbreiterung und Herſtellung der Bismarck⸗ Straße nach Maßgabe des beigefügten Regu⸗ lierungsplanes und der beigefügten Koſtennach⸗ weiſe erhoben. Der Geſamtkoſtenaufwand, der der Beitragser⸗ hebung zugrunde zu legen iſt, wird auf Grund der beigefügten Koſtennachweiſe