III. IV. —— 240 — bezüglich der Koſten des Grund⸗ erwerbs auf.. 6908056,37 ℳ bezüglich der Koſten der Pflaſte⸗ rung (Befeſtigung) auf 891000,00 ℳ— zuſammen auf 7799056,37 ℳ feſtgeſetzt. Von dieſem Geſamtkoſtenaufwand übernimmt die Stadtgemeinde rund Ä zu ihren Laſten, nicht aber mehr oder weniger als denjenigen Bruchteil, der ſich nach Abzug des auf die An⸗ lieger der Bismarck Straße entfallenden An⸗ teils ergibt. Dieſer Anteil wird auf 875 ℳ für das laufende Meter Grundſtücksbaufront 05 — Hardenbera der Bismarck Straße auf der Strecke Beriiner Straße und Schloß Siraße im Umfange des im Regulierungsplan gekennzeichneten Regu⸗ lierungsunternehmens feſtgeſetz. Dement⸗ ſprechend werden die durch Beiträge aufzu⸗ bringenden Koſten nach den Grundftücksbau⸗ fronten, gemeſſen in der bebauungsplanmäßigen Straßenfluchtlinie der Bismarck Straße, auf die Eigentümer der anliegenden Grundſtücke einſchl. derjenigen der Stadtgemeinde mit einem Be⸗ trage von 875 ℳ für das laufende Meter ver⸗ teilt. Die Höhe der nach vorſtehendem Maßſtabe zu beſtimmenden Beiträge ergibt ſich aus dem bei⸗ liegenden Teilungsplan. Die rechneriſche Be⸗ richtigung des Teilungsplanes behufs Zurück⸗ führung auf den zu III feſtgeſetzten Beitrags⸗ maßſtab wird vorbehalten. . Die Verpflichtung zur Beitragszahlung tritt für kein Grundſtück ein, bevor von dem Tage der Bekanntmachung des die Beitragserhebung an⸗ ordnenden Gemeindebeſchluſſes ſechs Monate abgelaufen ſind, und bevor dieſer Beſchluß end⸗ gültig geworden iſt. Im übrigen tritt die Verpflichtung ein 1. für diejenigen Grundſtücke, die zur Zeit des die Beitragserhebung anordnenden Gemeinde⸗ beſchluſſes mit ſolchen Wohnhäuſern bebaut ſind, welche in der Fluchtlinie der Bismarck Straße errichtet ſind, 2) ſoweit dieſe Bebauung nach dem 5. Juni 1902 — dem Tage des die Verbreiterung der Bismarck Straße anordnenden Be⸗ ſchluſſes — ſtattgefunden hat, mit dem im erſten Abſatz bezeichneten früheſten Zeit⸗ punkt, b) ſoweit dieſe Bebauung unter der Herr⸗ ſchaft der Baupolizeiordnungen vom 24. Juni 1887/22. Auguſt 1898, aber vor dem 5. Juni 1902 ſtattgefunden hat, ſpäteſtens mit Ablauf von 5 Jahren, c) ſoweit dieſe Bebauung vor der Herrſchaft der Baupolizeiordnung vom 24. Juni 1887 ſtaltgefunden hat, ſpäteſtens mit Ablauf von 3 Jahren, 2. für alle anderen Grundſtücke ſpäteſtens mit dem Ablauf von 2 Jahren nach Bekanntmachung des die Beitrags⸗ erhebung anordnenden Gemeindebeſchluſſes. Für die zu 1b und « und zu 2 bezeichneten Grundſtücke tritt die Verpflichtung ſchon vor den daſelbſt beſtimmten Terminen ein, wenn nach Bekanntmachung des die Beitragserhebung anordnenden Gemeindebeſchluſſes entweder auf dem Grundſtück Neubauten irgend welcher Art errichtet worden ſind oder Frontgelände an der Bismarck Straße veräußert worden iſt, und zwar im erſteren Fall mit der Errichtung des Neubaues, im letzteren Falle mit der Eigen⸗ tumsübertragung. Bei den zu 1b bezeichneten Grundſtücken tritt die Verpflichtung überdies ein, ſobald Um⸗ oder Ausbauten auf dem Grundſtück vorge⸗ nommen werden. Jedem Beitragspflichtigen iſt eine beſondere Veranlagungsbenachrichtigung zuzuſtellen. Von der Zuſtellung läuft die Einſpruchsfriſt Zur Beitrogszahlung iſt derjenige perſönlich verpflichtet, der zurzeit des Eintritts der Ver⸗ pflichtung im Grundbuch als Eigentümer ein⸗ getragen iſt. Die Verpflichtung ruht dinglich als gemeine Laſt auf dem Grundſtück des bei⸗ VI. VII. tragspflichtigen Eigentümers. Miteigentümer haften als Geſamtſchuldner. Dr. Jebens. Schuſtehrus. Dr. Maier. Tagesordnung Nr. 22: Druckſache Nr. 203. 41 . betr. Erteilung des Zuſchlages auf die ſtädtiſche Müllabfuhr⸗ Urſchriftlich mit Akten Fach 1 Nr. 1 Band 3 und 4, Fach 1 Nr. 7, mit den Aktenheften betr. „Polizei⸗Verordnung“ und „Ausſchreibung und An⸗ gebote“ und mit einer Mappe I11I Nr. 75 enthaltend 15 Blatt Zeichnungen an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Der Magiſtrat wird ermächtigt: 1. Die von der Stadtverordneten⸗Verſammlung am 20. Dezember 1905 genehmigte Ordnung, betreffend die Erhebung von Gebuhren für die Wegſchaffung des Hausmülls, in dem nach⸗ ſtehend abgedruckten abgeänderten Wortlaut zu erlaſſen. Die ſtädtiſche Müllabfuhr für beide Abfuhr⸗ bezirke vom 1. April 1907 ab auf die Dauer von 15 Jahren der Charlottenburger Abfuhr⸗ geſellſchaft auf Grund ihres Angebots vom 10. April 1906, ſowie auf Grund der nach⸗ ſtehend abgedruckten Zuſatz⸗Bedingungen a bis e vertraglich zu übertragen. Von der hygieniſchen Bedeutung der Anwendung des Dreiteilungsverfahrens bei der Müllſammlung überzeugt, haben wir fortgeſetzt wegen der zwangs⸗ weiſen Einführung derſelben durch die Polizei⸗ verwaltung mit den Herrn Polizei⸗Präſidenten in Charlottenburg und Berlin verhandelt. Dieſe Verhandlungen mit den Herrn Polizei⸗ Präſidenten in Charlottenburg und in Berlin wegen des Erlaſſes der Polizei⸗Verordnung, betreffend die Wegſchaffung des Hausmülls, haben ergeben, daß es zweckmäßig iſt, der durch Gemeinde⸗ 13. Juni 1905 beſchluß vom 26. Dezember 19 55/ Druckſache Nr. 231 feſtgeſetzten Ordnung, betreffend die Erhebung von Gebühren für die Wegſchaffung des Hausmülls dadurch zu ändern, daß für den Fall der Einführung des Dreiteilungsſyſtems in die Ordnung ein neuer Paragraph, nämlich der § 3 des nachſtehend ab⸗ gedruckten Wortlauts, eingeſchaltet wird, welcher die geſonderte Sammlung des Mülls vorſchreibt. Nur, nachdem auch das Ortsſtatut die Dreiteilung aus⸗ drücklich anordnet, will der Herr Polizei⸗Präſiden