— 222 ſyſtems ſich auf etwa 0,8% und im Falle des Miſch⸗ ſtems ſich auf etwa 1,0%, berechnen. Die Charlottenburger Abfuhrgeſellſchaft will für den Fall, daß ihr der Zuſchlag erteilt wird, im Verein mit einigen Bankhäuſern und Privatleuten eine neue „Aktien⸗Geſellſchaft für Müllverwertung“ mit einem Grundkapital von 1 Million bis 1 200 000 ℳ gründen und dieſer Geſellſchaft die Müllabfuhr nach Maßgabe des abzuſchließenden Vertrages übertragen, ſofern ihr der Zuſchlag erteilt wird. Die nachſtehend abſchriftlich mitgeteilte Zu⸗ ſatzbedingung a bezieht ſich auf die Gründung der neuen Geſellſchaft Wir ſind der Auffaſſung, daß die neu zu begründende Geſellſchaft derartig leiſtungs⸗ fähig ſein wird, daß man ihr die Müllabfuhr für die nächſten 15 Jahre unbedenklich wird übertragen können. “ Wir empfehlen daher, der Charlottenburger Abfuhrgeſellſchaft, als derjenigen, welche das billigſte Angebot abgegeben hat, den Zuſchlag zu erteilen. Es haben ſich inzwiſchen aber noch einige an⸗ dere Bedingungen ergeben, welche nach unſerer Auf⸗ faſſung außer der vorſtehend genannten Bedingung a an die Zuſchlagserteilung geknüpft werden müſſen. Unſere Verhandlungen, betr. den Erlaß einer Polizei⸗Verordnung haben, wie wir ſchon erwähnt haben, zu unſerem Bedauern bis jetzt noch nicht abgeſchloſſen werden können, da das Polizei⸗Präſidium in Berlin zwar den Erlaß einer ſolchen Polizei⸗ Verordnung, welche den Grundſtücksbeſitzer zwingt, ſich der ſtädtiſchen Veranſtaltung zu bedienen, unbe⸗ denklich für zuläſſig erachtet, aber die vorſtehend genannten Anderungen am Ortsſtatut und an der Polizei⸗Verordnung wünſcht, ſoweit das Dreiteilungs⸗ ſyſtem in Frage kommt. Das Dreiteilungsſuſtem bietet aber für unſere Stadtgemeinde ganz erheb⸗ liche Vorteile, nicht allein in Kdteitueer Hinſicht, worüber ſich die in dem Heft „Polizeiverordnung“ auf Blatt 22 bis 36 enthaltenen Gutachten des Herrn Profeſſor Dr. Carl Fraenkel, Direktor des Hygieniſchen Inſtituts in Halle a“)S., des Herrn Profeſſor Dr. Gärtner, Direktor des Hygieniſchen Inſtituts in Jena und der Herren Geheimer Ober⸗ Medizinalrat Dr. Schmidtmann, Geheimer Regie⸗ rungsrat Proskauer, Dr. Thieſing und Dr. Wald⸗ ſchmidt des Näheren auslaſſen, Knn wirtſchaftlicher Hinſicht, da ſich die Müllabfuhr na dem Angebot der Charlottenburger Abfuhrgeſellſchaft, wie vorſtehend mitgeteilt, nach dem Dreiteilungs⸗ ſyſtem um 118 000 ℳ pro Jahr billiger ſtellt, als nach dem Niſchſyſtem. “ Wir ſind daher der Auffaſſung, daß die Durchführung des Dreiteilungs⸗ ſyſtem mit Hilfe der Polizei⸗Verordnung und des Ortsſtatuts durchaus anzuſtreben iſt. Da aber die Frage wegen der Abfaſſung der Polizei⸗ Verordnung und des Ortsſtatuts noch nicht end⸗ gültig entſchieden iſt, ſo ſoll, wie wir aus der nach⸗ ſtehend nachgedruckten Zuſatzbedingung b zu ent⸗ nehmen bitten, der Charlottenburger Abfuhrgeſell⸗ ſchaft der Zuſchlag zunächſt erteilt werden auf Grund ihres Angebots 1 B, welches ſich auf das Miſch⸗ ſyſtem bezieht. Die Geſellſchaft iſt aber verpflichtet, das Dreiteilungsſyſtem auf Grund ihres Angebots I A ohne Entſchädigungsanſpruch einzuführen, ſofern ein ſolches Verlangen von uns bis zum 1. November d. Is. ausgeſprochen wird. Wir hoffen mit Zuver⸗ ſicht, daß die Verhandlungen mit dem Herrn Polizei⸗ Präſidenten in Berlin in Bezug auf das Drei⸗ teilungsſyſtem ſchon in den nächſten Tagen ab⸗ geſchloſſen ſein werden, mußten aber den Termin —* 28. fächlich, ſo ſo ſoweit hinausſchieben, da das Ortsſtatut noch der Genehmigung des Bezirks⸗Ausſchuſſes in Potsdam bedarf, und dieſe erſt nach dem Abſchluß der Ver⸗ handlungen mit dem Herrn Polizei⸗Präſidenten be⸗ antragt werden kann. Sollte ganz wider Erwarten die Angelegenheit bis zum 1. November d. Is. nicht ihre endgültige Erledigung gefunden haben, ſo muß das Miſchſyſtem zur Einführung kommen, da der Erlaß der Polizei⸗Verordnung für dieſes Syſtem keine Schwierigkeiten bietet und eine ſolche Polizei⸗ Verordnung in kürzeſter Friſt erlaſſen werden kann. Auch für den Fall, daß, was garnicht voraus⸗ zuſehen iſt, die Verhandlungen mit dem Herrn Polizei⸗Präſidenten auf Einführung des Dreiteilungs⸗ ſyſtems ſcheitern ſollten, muß das Miſchſyſtem zur Einführung kommen. Iſt aber das Dreiteilungsſyſtem auf Grund des Orts⸗ ſtatuts, der Polizei⸗Verordnung und der Verträge vom 1. April 1907 eingeführt, ſo iſt noch mit der Möglich⸗ keit zu rechnen, daß gegen die Rechtsgiltigkeit der Polizei⸗Verordnung von irgend einer Seite von den zuſtändigen Gerichten Zweifel erhoben werden. Sollte in dem gerichtlichen Verfahren die Polizei⸗Verordnung hinſichtlich der Zuläſſigkeit der polneillchen Anordnung der Dreiteilung von der höchſten Inſtanz rechtskräftig für ungültig erklärt werden, ſo iſt die Charlotten⸗ burger Abfuhrgeſellſchaft nach der Zuſatzbedingung b verpflichtet, die Abfuhr wieder nach dem Miſchſyſtem und zwar auf Grund des Angebots I B durchzu⸗ führen und darf Entſchädigungsanſprüche irgendwelcher Art der Stadtgemeinde gegenüber nicht geltend machen. Die Stadtgemeinde iſt alſo für alle denk⸗ baren Fälle gedeckt. Wie bereits in unſerer Vorlage vom 13. Juni v. Is., betr. die Verſtadtlichung der Müllabfuhr, an⸗ gegeben, haben wir die Müllverladehalle, welche die Stadtverordneten⸗Verſammlung auf Grund unſerer Vor⸗ lage vom 3. Februar v. Is., Druckſache Nr. 61, ge⸗ nehmigt hat, nicht zur Ausführung bringen können, da das für dieſe in Ausſicht genommene Gelände am Güterbahnhof Charlottenburg uns von der Eiſen⸗ bahn⸗Direktion Berlin noch nicht zur Verfügung ge⸗ ſtellt werden konnte. Wir ſind zur Zeit dabei, für den Bau der Müllverladehalle uns nach einem andern Platz umzuſehen. Die Verhandlungen werden vor⸗ ausſichtlich in kurzer Friſt zum Abſchluß kommen. Durch die Zuſatzbedingung « wird die Charlotten⸗ burger Abfuhrgeſellſchaft verpflichtet, auf unſer Ver⸗ langen die Müllverladehalle ſelbſt herzuſtellen. Wir gehen hierbei von der Auffaſſung aus, daß die Ge⸗ ſellſchaft am beſten wird wiſſen können, wie eine ſolche Müllverladehalle für ihre Zwecke praktiſch und richtig anzulegen iſt. Sie iſt verpflichtet, eine ſolche Halle ſelbſt zu errichten, falls wir das Verlangen bis zum 1. Oktober 1906 ſtellen. Der Geſellſchaft ſollen die entſtandenen Iſtkoſten von uns erſetzt werden, jedoch nicht mehr als 60 000 ℳ. Wir be⸗ merken hierzu, daß nach unſerer Vorlage vom 3. Februar v. Is., Druckſache Nr. 61, die Koſten für die Herſtellung der Müllverladehalle auf dem Güter⸗ bahnhof Charlottenburg auf etwa 69 000 ℳ be⸗ rechnet waren. Ob wir von unſerem Recht, von der Charlottenburger Abfuhrgeſellſchaft den Bau einer Müllverladehalle zu verlangen, Gebrauch machen werden, ſteht noch dahin; das wird ganz von dem Gang der Verhandlungen mit der Königlichen Eiſen⸗ bahn⸗Direktion abhängen. Baut aber die Charlotten⸗ burger Abfuhrgeſellſchaft die Müllverladehalle tat⸗ dieſelbe, wie wir in der Zuſatzbe dingung « verlangt haben, nach dem Ablauf des