—— 243 — Vertrages ohne Entſchädigung in das Eigentum der Stadtgemeinde übergehen. Wird der Bau der Müll⸗ verladehalle aber durch die Stadtgemeinde bewirkt, ſo ſoll nach der Zuſatzbedingung d in dem § 11 der beſonderen Bedingungen, welche der öffentlichen Aus⸗ ſchreibung zugrunde gelegen haben, die Wahl des Ortes für den Bau ein wenig erweitert werden, weil ſich neuerdings die Möglichkeit eröffnet hat, eine Müllverladehalle anderswo als auf dem Güterbahnhof Charlottenburg zu errichten. Die Charlottenburger Abfuhrgeſellſchaſt hat ſich mit der Übernahme der Zuſatzbedingungen a— ein⸗ verſtanden erklärt. Was nunmehr die Einrichtungen anbetrifft, welche die Charlottenburger Abfuhrgeſellſchaft für den Fall der Zuſchlagserteilung treffen will, ſo geht das Nähere hierfür aus den Erläuterungen, welche die Geſellſchaft ihrem Angebot bei der Abgabe beigefügt hat, hervor. Dieſe Erläuterungen befinden ſich auf Blatt 65 bis 169b in dem Heft „Ausſchreibung und Angebot auf die Müllabfuhr“ und auf den Plänen welche die beigefügte Mappe enthält. Aus den An⸗ lagen ergeben ſich die Einrichtungen der Sammel⸗ kaſten und Abfuhrwagen, ſowie der Einſchüttein⸗ richtung an den letzteren im Falle des Dreiteilungs⸗ und des Miſchſyſtems. Zur Verwertung der Speiſe⸗ reſte und der Sperrſtoffe beabſichtigt die Geſellſchaft in Seegefeld ein Grundſtück zu erwerben, auf welchem für den Fall des Dreiteilungsſyſtems die Anlagen für die Schweinemäſtereien und für die Sortierung der Sperrſtoffe errichtet werden ſollen. Die Geſellſchaft hat ſich den Kauf des Grundſtücks geſichert. Die Speiſe⸗ reſte und die Sperrſtoffe werden nach dem genannten Grundſtück mit der Eiſenbahn transportiert. Zu dieſem Zwecke erhält das Grundſtück einen Gleisanſchluß an den nahe gelegenen Bahnhof Seegefeld. Für die Unter⸗ bringung der Aſche in dem Dreiteilungsſyſtem bezw. des Geſamtmülls im Miſchſyſtem hat die Geſellſchaft Verträge abgeſchloſſen mit Grundſtücksbeſitzern in Paewefin im Kreiſe Weſthavelland an der Kleinbahn Nauen⸗Brandenburg gelegen, und in Markau, im Kreiſe Oſthavelland, an der Kleinbahn Röthehof⸗Ketzin gelegen. Die beiden Plätze haben bezw. echalten Gleisanſchluß nach den benachbarten Bahnhöfen und werden nach den Angaben der Geſellſchaft ausreichen, um das Charlottenburger Müll während der Ver⸗ tragsdauer im ganzen Umfange anſtandslos unter⸗ ir folgen mit unſerem Antrag dem Beſchluß unſerer Müll⸗Deputation. Charlottenburg, den 17. Mai 1906. Der Magiſtrat. I. V Voll. Bredtſchneider. Dr. Maier. XIV. 385. Zuſatzbedingungen. a. Die Charlottenburger Abfuhr⸗Geſellſchaft iſt verpflichtet, dahin zu wirken, daß nach Maßgabe ihres Schreibens vom 28./4. 1906 eine Aktiengeſellſchaft unter der Firma „Aktiengeſellſchaft für Müllverwer⸗ tung“ mit einem Grundkapital von mindeſtens 1 Mil⸗ lion Mark gegründet wird, der die Charlottenburger Ab⸗ fugn-Geſellſchaft verpflichtet iſt, die Rechte und Pflichten aus dem Zuſchlage zu übertragen, während die Stadt⸗ gemeinde verpflichtet iſt, dieſer Geſellſchaft den Ein⸗ tritt in das ſich aus dem Zuſchlage ergebende Ver⸗ tragsverhältnis durch die Geſe u geſtatten und die Schuldübernahme ic zu genehmigen. Wird die Aktiengeſellſchaft für Müllverwertung mit dem ange⸗ gebenen Grundkapital nicht gegründet, oder nicht ſpäteſtens 12 Wochen nach der Zuſchlagserteilung in das Handelsregiſter eingetragen, oder erklärt dieſe nicht in der gleichen Friſt in rechtsverbindlicher Form, ſämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrage zu übernehmen, oder iſt nicht innerhalb derſelben Friſt vom Vorſtande und Aufſichtsrat der neu zu gründenden Geſellſchaft dem Magiſtrat ſchriftlich die Einzahlung von 50 Prozent des Aktienkapitals in der genannten Höhe beſtätigt, ſo iſt der Magiſtrat Charlottenburg berechtigt, ohne vorherige Androhung von dem erteilten Zuſchlage zurückzutreten. Die Ausübung des Rücktrittrechtes ſteht dem Magiſtrat für eine Zeitdauer von einem Monat nach Ablauf der für die Erfüllung der vorbezeichneten Verpflich⸗ tungen feſtgeſetzten Friſten zu. Sie erfolgt durch ſchriftliche Mitteilung an die Charlottenburger Ab⸗ fuhrgeſellſchaft. Ein Anſpruch auf Entſchädigung ſteht der Charlottenburger Abfuhrgeſellſchaft im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechtes nicht zu. Die von der Charlottenburger Abfuhrgeſellſchaft zu beſtellende Sicherheit bleibt auch nach Übernahme der Verbin dlichkeiten aus dem Zuſchlage durch die Aktiengeſellſchaft für Müllverwertung zu Gunſten der Stadtgemeinde für alle gegen die Stadtgemeinde zu⸗ ſtehenden Anſprüche verhaftet, bis die Aktiengeſellſchaft für Müllverwertung die vertragliche Sicherheit ihrer⸗ ſeits hinterlegt hat. b. Der Zuſchlag wird erteilt auf das Angebot IB, welches ſich auf das Miſchſyſtem bezieht. Die Geſellſchaft bezw. ihre Rechtsnachfolgerin, iſt aber verpflichtet, das Dreiteilungsſyſtem auf Grund des Angebotes I14 einzuführen, ſofern ein ſolches Ver⸗ langen vom Magiſtrat bis zum 1. November dieſes Jahres ausgeſprochen wird. Hat die Geſellſchaft das Dreiteilungsſyſtem eingeführt und wird die hierauf bezügliche Polizei⸗Verordnung hinſichtlich der Zuläſſigkeit der polizeilichen Anordnung der Drei⸗ teilung von der höchſten Inſtanz rechtskräftig für ungültig erklärt, ſo iſt die Geſellſchaft verpflichtet, vom Tage der Bekanntgabe des Urteils ab das Miſchſyſtem auf Grund des Angebots IB einzuführen. Sie darf Entſchädigungsanſprüche irgendwelcher Art, die aus der Umwandlung des Abfuhrſyſtems oder der Nichtdurchführung des Dreiteilungsſyſtems ſich etwa ergeben möchten, der Stadtgemeinde gegenüber nicht geltend machen. c. Der Magiſtrat behält ſich das Recht vor, von der im § 11 der beſonderen Bedingungen ent⸗ haltenen Verpflichtung, betreffend die Einrichtung und Vorhaltung einer Müllverladehalle bis zum 1. Oktober 1906 zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts hat die Geſellſchaft die Verpflichtung, ent⸗ weder auf dem Bahnhofe an der Beuſſel Straße oder auf dem Güterbahnhof Charlottenburg, oder auf dem Güterbahnhof Halenſee oder in deſſen Nähe eine Müllverladehalle zu errichten. Die letztere muß die gleiche Ausſtattung erhalten, wie im § 11 an⸗ gegeben und iſt maſſiv herzuſtellen. Die Baupläne unterliegen der Genehmigung des Magiſtrats. Der Bau iſt ſo zu fördern, daß die Halle ſpäteſtens am 1. April 1907 in Betrieb genommen werden kann. Der Magiſtrat erſetzt der Geſellſchaft die Koſten für die Herſtellung der geſamten Anlage, jedoch nicht mehr als 60 000 Mk. Die Müllverladehalle geht mit allem Zubehör am Schluſſe der Vertragsdauer unentgeltlich in das Eigentum der Stadtgemeinde Charlottenburg über. Die Geſellſchaft hat während der Dauer des Vertrages die Müllverladehalle und