—— 244 —— alle Anlagen auf eigene Koſten in einem ordnungs⸗ mäßigen, guten und durchaus ſauberen Zuſtande zu unterhalten, die etwaigen Pachtbeträge, Gebühren und dergleichen zu zahlen, die Müllverladehalle gegen Brandſchaden zu verſichern und die etwa zu zahlende Brandentſchädigung zur Wiederherſtellung der Halle in den früheren Zuſtand zu verwenden. Im übrigen finden die Bedingungen des § 11 auch auf dieſe Müllverladehalle ſinngemäße Anwendung. d. Wird die Müllverladehalle von der Stadt⸗ gemeinde ſelbſt errichtet, ſo behält ſich dieſe das Recht vor, die Halle entweder auf dem Güterbahnhof Char⸗ lottenburg oder in deſſen Nähe oder auf dem Güter⸗ bahnhof Halenſee oder in deſſen Nähe zu errichten. Inſoweit ſind die Beſtimmungen des § 11 der Be⸗ ſonderen Bedingungen zu ändern. e. Dem abzuſchließenden Vertrage ſind die Be⸗ werbungs⸗, allgemeinen und beſonderen Bedingungen, ſowie die vorſtehenden zuſätzlichen Bedingungen zu⸗ grunde zu legen. Soweit in den von der Char⸗ lottenburger Abfuhrgeſellſchaft dem Angebot beige⸗ fügten voraufgehenden und nachfolgenden Schriftſätzen Forderungen oder Bedingungen enthalten ſind, welche den vorſtehend genannten Bedingungen nicht ent⸗ ſprechen, begründen dieſe keine Rechte oder Ver⸗ bindlichkeiten. Ordnung der Stadtgemeinde Charlottenburg, betreffend die Erhebung von Gebühren für die Wegſchaffung des Hausmülls. Auf Grund des § 11 der Städteordnung und des § 4 des Kommunalabgabengeſetzes vom 14. Juli 1893 wird gemäß den Beſchlüſſen der Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung vom 20. Dezember 1905 And folgende Ordnung erlaſſen: § 1. Die Stadt Charlottenburg unterhält vom 1. April 1907 ab im öffentlichen Intereſſe eine Gemeinde⸗ veranſtaltung zur Wegſchaffung des Hausmülls von den Grundſtücken des Gemeindebezirks. § 2. Unter Hausmüll (§ 1) iſt der in den bewohnten Grundſtücken ſich anſammelnde Unrat, wie Aſche, Haus⸗ und Hoftehricht, Haus⸗ und Küchenabfälle und dergl. zu verſtehen. Bau⸗ und Gewerbeabfälle,aus gewerblichen, nicht in Wohnhäuſern ausgeübten Betrieben ſtammende Schlacken und Aſche, ferner Erd⸗ und Gartenabfälle, Pferde⸗ und Viehdünger, gehören nicht zum Hausmüll. § 3. Die Beſeitigung des Hausmülls erfolgt im Wege des ſogenannten Dreiteilungsver⸗ fahrens. Danach iſt das Hausmüll, getrennt nach ſeinen verſchiedenen Beſtandteilen, nämlich einmal Aſche und Kehricht, ferner Speiſereſte und Abfälle von zubereiteten und unzubereiteten Nahrungsmitteln (Kartoffeln, Kartoffelſchalen, Früchte, Gemüſe, Fleiſch, i Fiſch, Brot, Knochen und dergl.), ſchließlich die übrigen Beſtandteile in Gefäßen geſondert zu ſammeln, die vom Magiſtrat oder deſſen Beauftragten vorgehalten werden. Die Ge⸗ fäße dürfen nur nach der am Standort oder auf ihnen ſelbſt durch Aufſchrift gekennzeich⸗ neten Zweckbeſtimmung benutzt werden. Abfälle von großem Umfange, wie Ma⸗ tratzen, Strohſäcke, Tapetenreſte und dergl. dürfen, wenn ſie in den hierfür beſtimmten Gefäßen nicht untergebracht werden können, neben dieſen § werden. 4. Die Verwaltungs⸗ und Unterhaltungskoſten der Gemeindeveranſtaltung und die Ausgabe für die Verzinſung und Tilgung des aufgewendeten Kapitals werden durch Gebühren gedeckt. 8. 8 Die Gebühr wird von jedem bewohnten Grund⸗ ſtücke, für welches die Veranſtaltung benutzt wird, nach dem Maßſtabe des Nutzungswertes der auf dem Grundſtück vorhandenen bewohnten Gebäude erhoben § 6. Durch Gemeindebeſchluß iſt alljährlich feſtzuſetzen, welcher Prozentſatz des Gebäudenutzungswertes für das betreffende Etatsjahr als Gebühr zu erheben iſt. 7 Der Gebäudenutzungswert der einzelnen Grund⸗ ſtücke wird von dem Magiſtrat alljährlich unter Zugrundelegung der für die ſtaatliche Veranlagung zur Gebäudeſteuer maßgebenden Grundſätze feſtgeſetzt. Bei der Berechnung der Gebühr wird ein angefangenes Hundert des Gebäudenutzungswertes für voll gerechnet, wenn der überſchießende Betrag die Summe von 50 ℳi überſteigt, andernfalls aber außer Anſatz gelaſſen. § 8. Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr entſteht mit Ablauf desjenigen Kalendermonats, in welchem mit der Wegſchaffung des Hausmülls be⸗ gonnen worden iſt; ſie erliſcht mit Ablauf des⸗ jenigen Kalendermonats, in welchem bei dem Ma⸗ giſtrat die Anzeige eingegangen iſt, daß die Weg⸗ ſchaffung des Hausmülls eingeſtellt worden iſt. 9 § 9. Zur Zahlung der Gebühr iſt perſönlich ver⸗ pflichtet, wer zur Zeit des Eintritts der Zahlungs⸗ verpflichtung Eigentümer iſt. Mehrere Eigentümer haften ſolidariſch. Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren ruht dinglich auf dem betreffenden Grundſtück dergeſtalt, daß auch jeder ſpätere Eigentümer für die Bezahlung mit dem Grundſtück 24 10. Außer der erſten Veranlagung zur Zahlung der Gebühr iſt dem Zahlungspflichtigen bei Beginn jedes folgenden Etatsjahres für dieſes eine neue Ver⸗ anlagung zuzuſtellen. Die Gebühr iſt vierteljährlich im voraus zu zahlen. Die Vorausbezahlung mehrerer Raten bis zum ganzen Jahresbetrag iſt geſtattet. 11 Grundſtück im Sinne dieſer Ordnung iſt ohne Rückſicht auf die Grundbuchbezeichnung ein zuſammen⸗ hängendes unbewegliches Beſitztum, welches eine wirt⸗ ſchaftliche Einheit 12. Aratti⸗ Ordnung tritt mit dem 1. April 1907 aft. Charlot tenburg, den Der Magiſtrat. Polizei⸗Verordnung. Auf Grund der §§ 5, 6, 15 des Geſetzes über die e 14 14 vom 11. März 1850 und der §§ 143, 144 des Geſetzes über die Allgemeine Landes⸗Verwaltung vom 30. Juli 1883 wird für den Stadtkreis Charlottenburg mit Zuſtimmung des Gemeindevorſtandes folgendes verordnet: In 1906.