—— 245 — § 1. Die Wegſchaffung des Hausmülls, d. h. des in den bewohnten Grundſtücken ſich anſammelnden Un⸗ rats, wie Aſche, Haus⸗ und Hofkehricht, Haus⸗ und Küchenabfälle und dergleichen geſchieht nach vor⸗ heriger Anmeldung beim Magiſtrat ausſchließlich von der Stadtgemeinde oder von deren Beauftrag⸗ ten; die Grundſtückseigentümer ſind verpflichtet, ſich dieſer Gemeindeveranſtaltung zu bedienen. Dem Perſonal, welches die Wegſchaffung beſorgt und be⸗ aufſichtigt, iſt in der Zeit von morgens 6 Uhr bis abends 6 Uhr der Zugang zu den Sammelgefäßen offenzuhalten. 8§ 2. Die Sammlung des Hausmülls muß nach den in der Ordnung der Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg, betreffend die Erhebung von Ge⸗ bühren für die Wegſchaffung des Hansmülls vom vorgeſchriebenen Grundſätz emn und Beſtimmungen erfolgen. Der Standort der Müllgefäße iſt von dem Grundſtücksbeſitzer zu beſtimmen, er muß ſich auf Höfen oder Gärten befinden und von der Straße her direkt oder leicht zugänglich ſein. Ausnahmen von der Vorſchrift des Abſatzes 2 kann die Polizei⸗Verwaltung unter den von ihr zu ſtellenden Bedingungen zulaſſen. 3 e Die Anmeldung (§ 1) hat mindeſtens eine Woche vor Eintritt der Verpflichtung zur Inanſpruch⸗ nahme der Gemeindeveranſtaltung zu erfolgen, ebenſo mindeſtens eine Woche vor dem Erlöſchen der Ver⸗ pflichtung die 4. Das Schalen des Hausmülls, nämlich das Ausſuchen von Lumpen, Knochen, Papier, Metall, Holz, Kohlen, Glas, Scherben uſw. in den Gefäßen, in den Abfuhrwagen, bei der Abladung und Verladung iſt verboten. 5. Für die Wegſchaffung von Bau⸗ und Gewerbe⸗ Abfällen, von ſolchen Schlacken und Aſche, die aus gewerblichen, nicht in Wohnhäuſern ausgeübten Be⸗ trieben ſtammen, von Erd⸗ und Gartenabfällen, von Pferde⸗ und Viehdünger, haben die Grundſtücksbefitzer ſelbſt Sorge zu tragen. Zuwiderhandlungen werden mit Geldſtrafe von 1 bis 30 ℳ, im Unvermögensfalle mit entſprechender Haft geahndet. Die Beſtimmungen gehoben. werden auf⸗ e e § 8. Dieſe Verordnung tritt am 1. April 1907 in Kraft. Charlottenburg, den Der Polizei⸗Präſident. Tagesordnung Nr. 23. Druckſache Nr. 206. Vorlage betr. Errich⸗ tung eines Ledigenheims. Urſchriftlich mit Akten und einer Mappe Zeichnungen an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Der beigefügte Bauentwurf gm Errichtung eines Ledigenheims auf dem Grundſtück Danckel⸗ mann Straße 48/49 vom 6. März 1906 wird vorbehaltlich der Prüfung und Genehmigung des aufzuſtellenden Koſtenanſchlages durch den Magiſtrat genehmigt . Der Magiſtrat wird ermächtigt, mit der Volks⸗ hotel⸗Aktiengeſellſchaft „Ledigenheim“ den mit⸗ abgedruckten Vertrag abzuſchließen. 3. Der Magiſtrat wird ermächtigt, in Ausführung dieſes Vertrages namens der Stadtgemeinde die ſelbſtſchuldneriſche Bürgſchaft für das von der Volkshotel⸗Aktiengeſellſchaft „Ledigenheim“ als Darlehn aufzunehmende Baukapital bis zur Höhe von 500 000 ℳ nach Maßgabe des § 7 des Vertrages zu 2 übernehmen. 8 Die geſundheitlichen, ſittlichen und ſozialen Übel⸗ ſtände, die mit der weiten Verbreitung des Schlaf⸗ ſtellenweſens verbunden ſind, haben ſeit längerer Zeit auch unſere Aufmerkſamkeit auf ſich gezogen. In England, namentlich in London, iſt das Schlaf⸗ ſtellenweſen in muſtergiltiger Weiſe durch die Errich⸗ tung von Ledigenheimen (Rowtonhäuſern) bekämpft worden. In Mailand hat man vor einigen Jahren mit gutem Erfolg den gleichen Weg beſchritten, ebenſo neuerdings in Wien, und auch in Deutſchland ſind, wenn auch in kleinem Maßſtabe, ähnliche Heime für unverheiratete Arbeiter und Arbeiterinnen mehrfach errichtet worden. Um dem Gedanken eines ſolchen Ledigenheims auch bei uns näherzutreten, hat ſich aus dem Kreiſe der Bürgerſchaft auf eine Anregung aus dem Magiſtrat vor mehreren Jahren ein Comite gebildet, aus dem demnächſt ein eingetragener Verein zur Begründung von Ledigenheimen hervorgegangen iſt, dem zahlreiche Mitglieder beider ſtädtiſchen Körperſchaften als Mitglieder angehören. Da Bedenken beſtehen, ein erſtes ſolches Ledigen⸗ heim für Männer, für das das Bedürfnis am dringendſten iſt, ſtädtiſcherſeits einzurichten und zu betreiben, iſt ein Weg geſucht worden, der ein Vor⸗ gehen unter Beteiligung der Stadtgemeinde möglich macht, ohne die Stadtgemeinde zu nötigen, den Be⸗ trieb ſelbſt zu führen. Zu dem Zweck iſt eine gemein⸗ nützige Volkshotel⸗Aktiengeſellſchaft „Ledigenheim“ mit einem volleingezahlten Aktienkapital von 80 000ℳ ins Leben gerufen worden, die bereit iſt, den Betrieb des zu errichtenden Ledigenheims zu übernehmen. Nachdem wir uns ſchon früher grundſätzlich bereit erklärt hatten, mit ihr ein Vertragsverhältnis einzu⸗ gehen, hat die Geſellſchaft uns nunmehr den bei⸗ liegenden von Herrn Stadtbauinſpektor Walter auf⸗ geſtellten und vom Aufſichtsrat genehmigten Bau⸗ entwurf für ein auf dem ſtädtiſchen Grundſtücke Danckelmann Straße 48/49 zu errichtendes Ledigen⸗ heim nebſt Baubeſchreibung und einer Rentabilitats⸗ berechnung überreicht. Das genannte Grundſtück erſcheint für den Bau beſonders geeignet, weil es eine günſtige bauliche Ausnutzung ermöglicht und in 1⁰ einem Viertel gelegen iſt, in dem ſich auch jetzt zahl⸗ reiche Schlafſtellen befinden, zugleich aber in nicht allzugroßer Entfernung von der Stadtbahn und mehreren Straßenbahnlinien liegt, ſo daß den Inſaſſen die leichte Erreichung ihrer Arbeitsſtellen möglich iſt. Nach eingehender Prüfung der Sach⸗ und Rechts⸗ lage ſind wir dahin gelangt, einen Vertragsabſchluß mit der Aktiengeſellſchaft auf folgender Grundlage vorzuſchlagen: Die Stadtgemeinde ſtellt das Grnndſtück der Geſellſchaft im Erbbaurecht zur Verfügung, um da⸗ rauf nach dem eingereichten, auch von uns genehmigten Bauentwurf ein Ledigenheim zu errichten. In dem Bauentwurf ſind zugleich Räume zur Unterbringung