—— 246 — — — einer Zweigſtelle der ſtädtiſchen Volksbibliothek mit einem Leſeſaal vorgeſehen, die von der Stadtgemeinde auf längere Zeit für den Preis von 2500 ℳ jährlich gemietet werden ſollen. Wegen der Beſchaffung der Mittel zum Bau, die nach dem Anſchlag, einſchl. der inneren Einrich⸗ tung, 500 000 ℳ nicht überſteigen werden, iſt die Aktiengeſellſchaft bereits mit dem Reichsamt des Innern, dem königl preußiſchen Miniſterium des Innern und der Landesverſicherungsanſtalt Branden⸗ burg in Verbindung getreten. Es ſteht zu hoffen, daß von dieſen 3 Stellen die erforderlichen Mittel zu einem mäßigen Zinsfuß darlehnsweiſe zur Ver⸗ fügung geſtellt werden, ſofern die Stadtgemeinde die ſelbſtſchuldneriſche Bürgſchaft für das Darlehn über⸗ nimmt. Uns die Ermächtigung zur Übernahme dieſer ſelbſtſchuldneriſchen Büraſchaft zu erteilen, beantragen wir unter Nr. 3 der Vorlage. Zur Sicherung der Stadt ſind in dem abzuſchließenden Vertrage eine Reihe von Beſtimmungen enthalten. So im § 2 die Mitwirkung bei der Feſtſetzung der Grundſätze für den Betrieb, im § 4 die daunernde Kontrolle der guten baulichen Inſtandhaltung. in den §§ 5 und 6 die Vorſchrift der Bildung eines beſonderen Bau⸗ unterhaltungs⸗ und Mobiliarerneuerungsfonds, in dem § 7 die Vorſchrift über die Verwendungskontrolle der Baugelder, im § 11 ein Vorkaufsrecht, im § 12 ein außerordentliches Kündigungsrecht im Verzugs⸗ falle, endlich im § 14 die Hinterlegung von 50 000 ℳ, ſowie die Feſtſetzung von Vertragsſtrafen und der Vorbehalt des Rücktrittsrechts. Zur weiteren Sicher⸗ heit fſind im § 15 der Geſellſchaft eine Reihe von Satzungsänderungen vorgeſchrieben, von deren Ein⸗ tragung im Handelsregiſter die Erfüllung der Ver⸗ pflichtungen aus dem Vertrage für die Stadtgemeinde abhängig ſein ſoll. Die Leiſtung der Stadtgemeinde für das Ledigen⸗ heim beſteht hiernach einmal in der Hergabe des Grundſtücks in Erbbaurecht und zwar zunächſt (vgl. § 5 des Vertrages) ohne einen Erbbauzins, und ſo⸗ dann in der Übernahme der ſelbſtſchuldneriſchen Bürg⸗ ſchaft für das zum Bau und zur inneren Einrichtung erforderliche Kapital. Die von der Geſellſchaft über⸗ reichte mit Sorgfalt aufgeſtellte Rentabilitätsberechnung zeigt, wenngleich naturgemäß eine völlige Sicherheit für die Zahlen von niemand übernommen werden kann, daß bei voller Belegung des Ledigenheims, (wie ſie bei der im Verhältnis zu der großen Anzahl der Schlafſtellen in Charlottenburg geringen Zahl der Betten mit Sicherheit in Kürze zu erwarten iſt) vorausfichtlich eine Rentabilität möglich ſein wird. Die Einnahme erhöht ſich gegen die Berechnung um 300 ℳ, da für die für die Volksbibliothet beſtimmten Räume einſchl. der Heizung ein Mietpreis von 2500 ℳ angemeſſen erſcheint. treten nach dem abzuſchließenden Vertrage hinzu noch die Koſten der Feuerverſicherung, der laufenden Er⸗ neuerung des Mobiliars, und die nach § 8 des Ver⸗ trages von der Geſellſchaft zu tragenden Laſten; auf der anderen Seite wird ſich aber vorausſichtlich die Summe der zu zahlenden Zinſen und Amortiſationen um 800 ℳ verringern, da vorausfichtlich das ganze Baukapital zu 4 % einſchl. der Tilgung zu erhalten ſein wird. Dieſe 800 ℳ und die 300 ℳ Mehr⸗ einnahme werden vorausſichtlich ausreichen, die Koſten der Verſicherung und der zu übernehmenden Laſten zu decken, ſodaß nur die Mehraufwendungen für die Umterhaltung der inneren Einrichtung noch aufzu⸗ bringen bleiben. Da aber nach der Berechnung ein Betrag von 5000 ℳ zur Verteilung und ſonſtgen Zu den Ausgaben Verwendung zur Verfügung ſteht, werden dieſe Aus⸗ gaben ohne Schwierigkeit aus den Einnahmen gedeckt werden können. Es handelt ſich bei der Errichtung des Ledigen⸗ heims um einen erſten Verſuch, Wandel zu ſchaffen in den Mißſtänden, die ſich aus dem Schlafſtellen⸗ weſen ergeben haben. Auch die Stadtgemeinde hat ein lebhaftes Intereſſe daran, daß dieſer Verſuch gelingt und wir haben daher geglaubt, ihn auf jede Weiſe fördern zu ſollen, ſelbſt auf die Gefahr hin, daß die Stadtgemeinde in die Lage kommen könnte, vielleicht in den erſten Jahren bei noch nicht voller Belegung des Hauſes auch laufende Zuſchüſſe aufzu⸗ wenden. Gelingt der Verſuch und zeigt es ſich, daß eine wenn auch mäßige Verzinſung des angelegten Kapitals ſchon bei dem kleinen Umfange des jetzt ge⸗ planten Baues möglich iſt, ſo wird, wie wir hoffen, ſpäter auch das Privatkapital — wie in England bei den Rowtonhäufern — nicht zögern, an die Errichtung ähnlicher Anſtalten und zwar in größerer Ausdehnung heranzugehen, die nach den anderwärts gemachten Erfahrungen mit voller Sicherheit eine angemeſſene Verzinſung ermöglichen. Charlottenburg, den 17. Mai 1906. Der Magiſtrat. Boll. Samter. III 10. Vertrag. Zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg, vertreten durch den Magiſtrat, und der Volkshotel⸗Aktiengeſellſchaft Ledigenheim, vertreten durch ihren Vorſtand, wird folgender Vertrag vereinbart: § 1. Beſtellung und Dauer des Erbbaurechts. Die Stadtgemeinde Charlottenburg verpflichtet ſich, der Volkshotel⸗Aktiengeſellſchaft Ledigenheim auf dem der Stadtgemeinde Charlottenburg gehörigen. im Grundbuche von der Stadt Charlottenburg Band Blatt Nr. verzeichneten Grundſtück, unter Beſeitigung der auf dem Grundſtück befindlichen Baulichkeiten auf Koſten der Stadtgemeinde, ein Erbbaurecht auf folgender Grundlage zu beſtellen: 2) das zu beſtellende Erbbaurecht berechtigt die Volkshotel⸗Aktiengeſellſchaft Ledigenheim, auf dem bezeichneten Grundſtück ein Gebäude nach Maßgabe der dieſem Vertrage beigefügten techniſchen Unterlagen (Zeichnungen und ſpezialiſ. Koſtenanſchlag) zu erbauen und zu haben. Dieſes Erbbaurecht erſtreckt ſich auf die in dem bei⸗ gefügten Lageplan bezeichneten Grundflächen, auch ſoweit ſie für die Errichtung des Gebäudes nicht erforderlich ſind. Letztere Grundflächen dienen zu jeder Art von Benutzung, die dem Bauwerke nach Maß⸗ gabe ſeines beſtimmungsmäßigen Zwecks (§ 2) Vorteil bietet. b) Die Dauer des Erbbaurechts wird auf 90 Jahre, vom Tage der Eintragung ab gerechnet, feſtge⸗ ſetzt. Das Erbbaurecht erliſcht ſchon früher, wenn das zu errichtende Gebäude oder die zu⸗ gehörigen Grundflächen zu anderen als den im § 2 bezeichneten Zwecken benutzt werden, oder wenn das Gebäude gebrauchsunfähig, zerſtört oder abgebrochen wird, und nicht binnen eines Zeitraumes von neun Monaten, nachdem das