—— 247 — Gebäude aufgehört hat, gebrauchsfähig zu ſein, mit der Wiederherſtellung des Gebäudes be⸗ gonnen und dieſe ſo gefördert wird, daß inner⸗ halb eines weiteren Zeitraumes von achtzehn Monaten das wiederhergeſtellte Gebäude dem im § 2 bezeichneten Zwecke dienſtbar gemacht iſt. Die Wiederherſtellung muß nach dem urſprünglichen Bauplan erfolgen. Nur inſo⸗ weil im bau⸗ oder gewerbepolizeilichen Intereſſe Abweichungen nötig ſind, darf eine Abweichung von dem urſprünalichen Bauplan erfolgen. In letzterem Fall muß jedoch die Errichtung des Banwerks in der Weiſe geſchehen, daß die in der gegenwärtig zur Ausführung beſtimmten Zeichnung enthaltene Durchfahrt nach Lage, Größe, Höhe und Anordnung auch in das neue Projekt übernommen wird Ergibt ſich, daß dieſe Durchfahrt nicht mindeſtens in gleicher Weiſe zur Anlegung kommen kann, ſo ent⸗ ſcheidet lediglich der Magiſtrat der Stadt Cvar⸗ lottenburg, ob er unter den veränderten Ver⸗ hältniſſen den Bau geſtatten oder die Aufhebung des Erbbaurechts verlangen will. Ein Erbbauzins iſt unter den im § 5 ange⸗ gebenen Vorausſetzungen zu zahlen. § 2. Verwendungszweck. Die Volkshotel⸗Aktien⸗Geſellſchaft Ledigenheim verpflichtet ſich: 2) Das zu 1 bezeichnete Gebäude in Ausübung des Erbbaurechts zu erbauen und in dieſem Gebäude für die Dauer des Erbbaurechts ein Ledigenheim, ſei es mit oder ohne Speiſe⸗ wirtſchaft, d h. ein Heim für ledige männ⸗ liche Perſonen nach Maßgabe der aus den Zeichnungen erſichtlichen Wohnungseinteilung ununterbrochen zu betreiben und das Ge⸗ bäude zu anderen Zwecken weder dauernd noch vorübergehend zu benutzen. Es wird je⸗ doch der Geſellſchaft nachgelaſſen, das Erd⸗ geſchoß und die Kellerräume zu anderen Zwecken zu verwenden. Dieſe Zwecke müſſen ſolche ſein, daß ihre Verfolgung die Zwecke des Ledigenheims in keiner Weiſe gefährden, ſtören oder verletzen kann. Der Betrieb des Ledigenheims ſowie der da⸗ zugehörigen Speiſewirtſchaft hat nach Grund⸗ ſätzen zu erfolgen, die von dem Vorſtand auf⸗ zuſtellen und vom Magiſtrat zu genehmigen ſind. Die Feſtſetzung hat ſich insbeſondere zu erſtrecken auf die Aufnahmebedingungen, die Hausordnung, die Tarife für die Anmietung von Wohnungen und die zugehörigen Zah⸗ lungsbedingungen, die Tarife für Speiſen und Getränke. Der Betrieb des Erbbauunternehmens iſt ſo einzurichten, daß er auf den Schulbetrieb des Nachbargrundſtücks jede von der Schulbehörde geforderte Rückſicht nimmt. 50 0) § 3. Vorzugsrechte bei Belegung des Ledigenheims. Die Verwaltung hat den in der ſtädtiſchen Ver⸗ waltung tätigen ledigen Perſonen ein vorzugsweiſes Recht auf Belegung eines Drittels der vorhandenen belegbaren Betten einzuräumen. Im übrigen ſteht den in Charlottenburg ortsangehörigen Bewerbern das Vorzugsrecht vor auswärtigen Bewerbern zu. Die Geltendmachung dieſer Rechte ſteht nur dem Magiſtrat zu. § 4. Unterhaltung und Verſicherung der Gebäude und ihrer Einrichtung. 1. Die Volkshotel⸗Aktien⸗Geſellſchaft Ledigenheim verpflichtet ſich, das zu errichtende Gebäude dauernd in gutem baulichen Zuſtande zu erhalten und in gleicher Weiſe die innere Einrichtung zu unterhalten. Dem Magiſtrat ſteht ein Reviſionsrecht hierüber zu. Dies darf er durch Beauftragte ausüben laſſen. Die Geſellſchaft iſt verpflichtet, den Anforderungen des Magiſtrats zur Vornayme von Wieder⸗ herſtellungs⸗ und Unterhaltungsarbeiten zu ent⸗ ſprechen. Bauliche Veränderungen, die Abweichungen gegenüber dem beigefügten Bauplan ergeben, ſind nur mit Genehmigung des Magiſtrats 4 e . . Die Aktiengeſellſchaft Ledigenheim iſt verpflichtet, das von ihr zu errichtende Gebäude und die innere Einrichtung dauernd gegen Brand⸗ ſchaden zu verſichern und zwar unter Inan⸗ ſpruchnahme der höchſt zu gewährenden Ver⸗ ſicherungsſumme. Die Verſicherungsſumme iſt eintretendenfalls zur Wiederherſtellung des Ge⸗ bäudes und der Einrichtung zu verwenden. Die Auswahl der Verſicherungsgeſellſchaft unterliegt der Genehmigung des Magiſtrats. Pe § 5. Buchführung über das Erbbaununternehmen und Verwendung ſeiner Erträge. Die Geſellſchaft hat für dieſes Erbbauunternehmen in ihren Büchern geſondert Rechnung zu führen und am Jahresabſchluß geſondert dem Magiſtrat Rechnung zu legen. Auf die Erträge des Erbbauunternehmens, — als ſolche ſind ſämtliche Mietseinnahmen oder ſonſtige Einnahmen aus dem Erbbaurecht zu erachten, — ſind vorweg zu verrechnen: 1. Die Verzinſung und Tilgung der für die Her⸗ ſtellung des Bauwerks und Nebenanlagen und für die Beſchaffung der inneren Einrichtung von der Geſellſchaft entliehenen Kapitalien nach Maßgabe der Zins⸗ und Tilgungsbedingungen. . Die Verwaltungs⸗ und laufenden Unter⸗ haltungskoſten und ſonſtigen laufenden Aus⸗ gaben z. B. für Verſicherungen gegen Brand⸗ ſchaden, Ha ftpflicht ꝛc, öffentli he Laſten, Waſſergeld, Beleuchtungskoſten uſw. Erſtreckt ſich der Geſchäftsbetricb der Geſellſchaft über das vorliegende Erbbanunternehmen hinaus, ſo kommt von den allgemeinen Unkoſten ein ver⸗ hältnismäßiger Anteil hier in Anrechnung. Ein Überſchuß, der ſich aus der Gegenüber⸗ ſtellung der Einnahmen und der zu 1 und 2 be⸗ zeichneten Ausgaben ergibt, ſoll zunächſt zur Bildung 1. des aktienrechtlich vorgeſchriebenen Reſervefonds, 2. eines Bauunterhaltungsfonds, 3. eines Mobiliarerneuerungsfonds verwendet werden. Im Falle einer Mehrheit von Unternehmungen iſt der Anteil des von dieſem Erbban⸗ Unternehmen zum geſamten Reſervefonds abzuführenden Betrages im Verhältnis der Anlagekapitalien der ver⸗ ſchiedenen Unternehmungen zu beſtimmen. Dem Bau⸗ unterhaltungsfonds ſind zuzuführen alljährlich ein Viertel Prozent der urſprünglichen Bankapitals⸗ ſumme und zwar ſolange, bis dieſer Fonds 10% des urſprünglichen Baukapitals erreicht. Auf dieſer Höhe iſt der Fonds alsdann zu erhalten.