S , 2428 — — Dem Mobiliarerneuerungsfonds ſind all jährlich zehn Prozent des Anſchaffungswertes der inneren Einrichtung ohne Rückſicht auf die Höhe des Fonds zuzuführen. Der nach Bildung der drei Fonds verbleibende Betrag gelangt ſoweit zur Verteilung an die Aktionäre, daß höchſtens eine Verzinſung von vier Prozent des urſprünglichen Aktienkapitals von 80000 ℳ ſtatt⸗ findet. Der Reſt fällt mit einem Fünftel als Erb⸗ bauzins au die Stadt, im übrigen iſt er denſelben Zwecken dienſtbar zu machen, denen das Ledigenheim dient, z. B. zur Herabſetzung der Mieten oder zur Erbauung und zum Betrieb weiterer Ledigenheime in Charlottenburg. § 6. Bauunterhaltungs⸗ und Mobiliar⸗ erneuerungsfonds. Der Bauunterhaltungsfonds darf nur zu umfang⸗ reichen Reparaturen verwendet werden. Als ſolche ſind Reparaturen im Betrage unter 2000 ℳ im Einzelfalle nicht zu erachten. Der Mobiliarerneuerungsfonds darf nur zur Erneuerung der Hauseinrichtung, nicht aber zur An⸗ ſchaffung der Kochgeräte, Reinigungsgeräte und der Wäſche verwendet werden. Beide Fonds ſind in mündelſicheren Wertpapieren anzulegen und bei der Stadthauptkaſſe zu hinterlegen, unbeſchadet des Rechts der Geſellſchaft zur Abhebung im Gebrauchsfalle nach Maßgabe der Beſtimmungen dieſes Vertrages. § 7. Beſchaffung des Baukapitals. Die Geſellſchaft hat das „erforderliche“ Bau⸗ kapital im Wege des verzinslichen und planmäßig zu lilgenden Darlehns ſelbſt zu beſchaffen. Die Auf⸗ nahme der Baukapitalien muß in der Weiſe ge⸗ ſchehen, daß jährlich mindeſtens vier Prozent zur Verzinſung und zur Tilgung verwenden werden, wobei mindeſtens / % auf die Tilgung entfallen müſſen, und die erſparten Zinſen dem Tilgungsfonds zuzu⸗ führen ſind. Im übrigen unterliegen die Bedingungen für die Aufnahme des Darlehns der Genehmigung der Stadtgemeinde. Die Stadtgemeinde wird für das darlehnsweiſe aufzunehmende Baudarlehn ſelbſtſchuldneriſche Bürg⸗ ſchaft übernehmen, vorbehaltlich der perſönlichen und dinglichen Geltendmachung aller Erfatzanſprüche für die Beträge, die auf Grund der Bürgſchaft zu leiſten find. Die Bürgſchaft wird nur unter der Bedingung geleiſtet, daß die Verzinſung und Tilgung gemäß Abſ. 1 erfolgt und zuſammen 4,4 % nicht uberſteigt, das aufzunehmende Kapital nicht mehr als 500 000 ℳ— beträgt und von dem Darlehnsgläubiger zu Händen des Magiſtrats gezahlt wird. Der Magiſtral wird das Darlehn in Teilen nach Maßgabe des koſten⸗ anſchlagsmäßigen Fortſchreitens des Baues der Ge⸗ ſellſchaft zahlen und die nicht verbrauchten Teile der an ihn von der Darlehnsgeberin zur Zahlung ge⸗ langten Beträge mit dem Zinsfuß des Darlehns der Geſellſchaft verzinſen. Vor der Übernahme der ſelbſtſchuldneriſchen Bürgſchaft hat die Geſellſchaft auf dem zu beſtellenden Erbbaurecht unmittelbar mit dem Rangrecht nach der im § 9 vereinbarten Dienſtbarkeit und dem im § 12 vereinbarten Vorkaufsrecht eine Höchſthypothek von 500 000 ℳ für alle Anſprüche, die aus der zu übernehmenden ſelbſtſchuldneriſchen Bürgſchaft etwa der Stadt erwachſen möchten, ein⸗ tragen zu laſſen. 2 Verlangt der Darlehnsgeber die Eintragung einer Hypothek für ſein Darlehn, ſo iſt der Bau⸗ darlehnshupothek auf Verlangen das Vorrecht ein⸗ zuräumen. § 8. 2 Laſten. 22 Die auf dem Grundſtück laſtende Grundſteuer ſowie die einmaligen Straßenherſtellungs⸗ und Kanali⸗ ſationsbeiträge trägt die Stadtgemeinde, alle anderen Abgaben und Laſten öffentlicher und privatrechtlicher Natur trägt die Geſellſchaft. § 9. 2 Beſtellung einer Dienſtbarkeit. Die Geſellſchaft hat in dem von ihr zu errich⸗ tenden Gebäude dauernd und zu jeder Zeit die in der beiliegenden Zeichnung mit den Buchſtaben. bezeichnete Durchfahrt nebſt Durchgang der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg und dem von dieſer bezeich⸗ neten Perſonenkreiſe zur ausſchließlichen Benutzung in unbeſchränktem Umfange zu geſtatten und dieſes Recht auf dem für das Erbbanrecht anzulegenden Grundbuchblatt an erſter Stelle eintragen zu laſſen. Die Geſellſchaft hat alles zu tun, um die Ausübung dieſes Rechts der Stadt zu ſichern. § 10. Vermietung von Räumen an die Stadt⸗ gemeinde. Die Geſellſchaft vermietet in dem zu errichtenden Gebäude und in jedem Erſatzgebäude die in der bei⸗ liegenden Zeichnung mit . . . bezeichneten Räume für den jährlichen Mietspreis von 2500 an die Stadt Charlottenburg auf die Dauer des Erbbau⸗ rechts für eine Zweigſtelle der ſtädtiſchen Volks⸗ bibliothek und Leſehalle. Zu der Vorleiſtung der Vermieterin gehört auch die angemeſſene Beheizung der Räume durch die anzulegende zentrale Heizungs⸗ anlage. Der Mietspreis iſt halbjährlich nachträglich zahlbar. Der Stadtgemeinde ſteht das Recht der Aufkündigung der Mietsräume mit einjähriger Kün⸗ digungsfriſt offen, aber nicht vor dem Ablauf von 10 Jahren. 11. Vorkaufsrecht. Der Stadtgemeinde ſteht im Falle der Ver⸗ äußerung des Erbbaurechts ein Vorkaufsrecht zu. Dies iſt im Grundbuch unter gleichem Rangrecht mit der in § 9 bezeichneten Dienſtbarkeit zu ver⸗ merken. § 12. Verzugsfolgen. Kommt die Geſellſchaft den Verpflichtungen dieſes Vertrages nicht nach, wozu auch die Nicht⸗ zahlung der fälligen Zinſen und Tilgungsbeträge an die Darlehnsgläubiger gehört, wenn ſie zur Inan⸗ ſpruchnahme der Stadt aus der Bürgſchaft führt, ſo kann die Stadtgemeinde den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfriſt aufkündigen und die Aufhebung des Erbbaurechts und ſeine Löſchung im Grundbuche beanſpruchen, unbeſchadet der Vorſchriften des § 1, wonach die Dauer des Erbbaurechts durch beſtimmte, mit der Vertragserfüllung zuſammenfallende Tatſachen bedingt iſt. Behuſs Sicherung dieſes Anſpruchs iſt zu gleichem Rangrecht mit der im § 9 vereinbarten Dienſtbarkeit eine Vormerkung im Grundbuche ein⸗ zutragen. 4 2 Die Stadtgemeinde iſt auch berechtigt, für jeden Zuwiderhandlungsfall gegen die Vorſchriften des Ver⸗ trages eine Vertragsſtrafe bis zu eintauſend Mark feſtzuſetzen. Die Forderung auf Erfüllung bleibt hierdurch unberührt, ebenſo ſoll die Geltendmachung 4