—— 251 — Die Erſchienenen ſchloſſen vorbehaltlich der Genehmigung des Magiſtrats und der Stadtver⸗ ordneten⸗Verſammlung zu Charlottenburg folgenden Vertrag: §. 1. Eigentümer des auf dem angehefteten Lageplan gelb umränderten und mit den Buchſtaben a b d a umſchriebenen, an den Straßen 44, 51 und 44a gelegenen, im Grundbuche von der Stadt Char⸗ lottenburg unter Band 16 Bl. Nr. 958 eingetragenen Grundſtücks ſind die Carl Theodor Brandenburg ſchen Erben nämlich die Erſchienenen zu 2a und b. Das Grundſtück hat nach den Feſtſtellungen des ſtädtiſchen Vermeſſungsamts eine Flächengröße von 9800 qm — 690,9 Quadratruten, wovon ca. 5340 qm — 376,5 Quadratruten auf Bauland, ca. 1060 qm — 74,7 Quadratruten auf Vorgartenland und ca. 3400 qam — 239,7 Quadratruten auf Straßenland entfallen. Dieſes Grundſtück verkaufen die Erſchienenen zu 2a und b ſowie es ſteht und liegt an die Stadt⸗ gemeinde 1 2. Der Kaufpreis wird auf 245 ℳ in Worten: Zweihundertfünfundvierzig Mark für eine Quadrat⸗ rute feſtgeſetzt. Behufs Ermittelung des ſich aus dieſem Ein⸗ heitspreiſe ergebenden Geſamtkaufpreiſes wird die Stadtgemeinde das Grundſtück nach vorheriger Be⸗ nachrichtigung der Verkäufer zu Händen des Er⸗ ſchienenen zu 2a durch einen vereideten Landmeſſer auf ſtädtiſche Koſten vermeſſen laſſen. Ergeben ſich hierbei nur ſolche Abweichungen gegenüber dem kataſtermäßig nachgewieſenen Beſtande, welche inner⸗ halb der geſetzlich zuläſſigen Fehlergrenze (§ 30 des Feldmeſſerreglements vom 2. März 1871 und § 15 der Kataſteranweiſung II vom 21. Februar 1896) liegen, ſo wird der kataſtermäßige Beſtand der Be⸗ rechnung des Kaufpreiſes zugrunde gelegt, andern⸗ falls iſt die Neuvermeſſung maßgebend. Der Kaufpreis von ungefähr 169270 ℳ in Worten: Einhundert neun und ſechzigtauſend zwei hundert ſiebzig Mark wird an dem Tage, an welchem die Auflaſſung des Grundſtücks entſprechend den Bedingungen dieſes Vertrages erfolgt iſt, gegen eine bezügliche Beſcheinigung des Magiſtratsvertreters bei der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg bar gezahlt. Sollte die Zahlung an dieſem Tage nicht mehr möglich ſein, ſo hat ſie an dem der Auflaſſung folgenden Werktage zu geſchehen. 3 § 3. Die Auflaſſung des Grundſtücks hat ſpäteſtens einen Monat nach erfolgter Benachrichtigung der Verkäufer von der Genehmigung des Vertrages durch die Gemeindebehörden zu erfolgen und zwar ſchulden⸗ und laſtenfrei. Nutzungen und Laſten gehen mit dem Tage der Auflaſſung auf die Käuferin über. 4 Die Ubergabe des Grundſtücks gilt mit der Auflaſſung als erfolgt. Die Übergabe hat miets⸗ und pachtfrei zu erfolgen. 5. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages ſowie die der Eigentumsübertragung des Grundſtücks auf die Stadtgemeinde trägt die Stadtgemeinde. Hin⸗ ſichtlich des Straßenlandes wird gemäß § 4e des Stempelſteuergeſetzes vom 31. Juli 1895 Stempel⸗ befreiung in Anſpruch genommen, weil die Stadt⸗ gemeinde dafür das Enteignungsrecht beſitzt. Die Umſatzſteuer trägt die Stadtgemeinde. § 6. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung desſelben durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗Verſammlung zu Char⸗ lottenburg. Wird dieſe Genehmigung nicht bis zum 15. Juni 1906 erteilt und die Genehmigung der Gemeindebehörden den Verkäufern zu Händen des Erſchienenen zu 22 ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgend welche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗ geleſen, von denſelben genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben worden. Carl Brandenburg. Marie Weber geb. Brandenburg. Hermann Weber. Rudolf Hoffmann. Dr. jur. Mar tin Landsberger, Magiſtrats⸗Aſſſeſſor, Urkundsperſon für die Stadtgemeinde Charlottenburg. Nummer 745 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den zweiten Mai des Jahres eintauſendneunhundert und ſechs. Vor mir, dem unterzeichneten Magiſtratsaſſeſſor Dr. jur. Martin Landsberger aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und Dritten zu be⸗ urkunden, durch die ſich der eine Teil zur Über⸗ tragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grundſtücke verpflichtet, erſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig, der Magi⸗ ſtratsſekretär Rudolf Hoffmann von hier, unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 30. September 1902. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung des Magiſtrats und der Stadtverordneten⸗ Verſammlung abgebe. 2. Die Karl Theodor Brandenburg'ſchen Erben, nämlich: a) Karl Brandenburg Rentner, wohnhaft in Charlottenburg, Berliner Straße 114, b) Ehefrau Marie Weber geb. Brandenburg, 2 in Charlottenburg, Friedrich Karl latz 3. 3. Der Ehemann der Erſchienenen zu 2b Kauf⸗ mann Hermann Weber wohnhaft in Char⸗ lottenburg, Friedrich Karl Platz 3, durch ſeine Namensunterſchrift nachſtehende Erklärungen ſeiner Ehefrau genehmigend. Die Erſchienenen zu 2a, b und 3 ſind geſchäfts⸗ fähig und von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen vorbehaltlich der Ge⸗ nehmigung des Magiſtrats und der Stadtver⸗ ordneten⸗Verſammlung zu Charlottenburg folgenden Vertrag: 5 0 Einziger Paragraph. Der § 2 des Kauſtertreges vom 17. aen 1906 — Nummer 738 des Urkundenverzeichniſſes der Stadtgemeinde Charlottenburg — wird wie folgt abgeändert: 2 2