Der Kaufpreis wird auf 240 ℳ, in Worten: ge. . % für eine Quadratrute feſt⸗ geſetzt. Behufs Ermittelung des ſich aus dieſem Ein⸗ heitspreiſe ergebenden Geſamtkaufpreiſes wird die Stadtgemeinde das Grundſtück nach vorheriger Be⸗ nachrichtigung der Verkäufer zu Händen des Er⸗ ſchienenen zu 2a durch einen vereideten Landmeſſer auf ſtädtiſche Koſten vermeſſen laſſen. Ergeben ſich hierbei nur ſolche Abweichungen gegenüber dem kataſtermäßigen Beſtande, welche innerhalb der geſetz⸗ lich zuläſſigen Fehlergrenze (§ 30 des Feldmeſſer⸗ reglements vom 2. März 1871 und § 15 der Ka⸗ taſteranweiſung II vom 21. Februar 1896) liegen, ſo wird der kataſtermäßige Beſtand der Berechnung des Kaufpreiſes zugrunde gelegt, andernfalls iſt die Neuvermeſſung maßgebend. Der Kaufpreis von ungefähr 165816 %., in Worten: einhundertfündſechzigtauſend achthundert ſechzehn ℳ, wird an dem Tage, an welchem die Auflaſſung des Grundſtücks entſprechend den Be⸗ dingungen dieſes Vertrages erfolgt iſt, gegen eine bezügliche Beſcheinigung des Magiſtratsvertreters bei der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg bar gezahlt. Sollte die Zahlung an dieſem Tage nicht mehr mög⸗ lich ſein, ſo hat ſie an dem folgenden Werktage zu geſchehen. Die übrigen Beſtimmungen des Vertrages vom 17. April 1506 bleiben unwerändert. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung desſelben durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗Verſammlung zu Charlottenburg. Wird dieſe Genehmigung nicht bis zum 15. Juni 1906 erteilt und den Verkäufern zu Händen des Erſchienenen zu 2a ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann feine der Parteien aus dieſem Vertrage irgend welche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗ geleſen, von denſelben genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben worden: Carl Brandenburg, Marie Weber geb. Brandenburg, Hermann Weber, Rudolf Hoffmann, Dr. jur. Martin Landsberger, Magiſtratsaſſeſſor, Urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg. Tagesordnung Nr. 25. Druckſache Nr. 208. Vorlage betr. Erwerb des bebanungsplanmäßigen Straßenlandes der Bismarck Straße vom Grundſtück Bis⸗ marck Straße Ecke Windſcheid Straße. urſchriftlich mit den Heften 67 und 421 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Der Magiſtrat wird ermächtigt, mit den Engel ſchen Erben eine Einigung über die Ent⸗ ſchädigung für die Abtretung des zum Grund⸗ ſtück Bismarck Straße Ecke Windſcheid Straße — Band 85 Blatt Nr. 3228 des Grundbuchs gehörigen bebauungsplanmäßigen Straßenlandes der Bismarck Straße nach Maßgabe des unten abgedruckten Vergleichsvorſchlags zu treffen In dem anläßlich der Verbreiterung der Bis⸗ marck Straße eingeleiteten Enteignungsverfahren betr. das zu dem vorbezeichneten an der Ecke der Wind⸗ ſcheid Straße belegenen Grundſtück gehörige Straßen⸗ 252 —— land der Bismarck Straße hat der Bezirksausſchuß in Potsdam die Entſchädigung auf 64 862,41 ℳ feſtgeſetzt. Der Bezirksausſchuß hat ſich bei der Be⸗ ſchlußfaſſung auf den von uns vertretenen Stand⸗ punkt geſtellt, daß bei der Bewertung der abzutreten⸗ den Flächen die Möglichkeit der Bebauung in der Front der Windſcheid Straße vor der Verbreiterung der Bismarck Straße nur nach Maßgabe der be⸗ ſtehenden ortsſtatutariſchen und polizeilichen Vor⸗ ſchriften zu beurteilen ſei. Demgemäß wäre die Anlegung von Ausgängen und eine längere Gebäude⸗ front als 40m an der unregulierten Windſcheid Straße unzuläſſig geweſen. Das ganze abgetretene Land hat er als Bauland bewertet. Die Stadt⸗ gemeinde hat die feſtgeſetzte Entſchädigungsſumme an die Eigentümer gezahlt und darauf die zur Ver⸗ breiterung der Bismarck Straße benötigten Grund⸗ flächen durch Enteignungsbeſchluß vom 18. Juli 1905 übereignet erhalten. Die Engel'ſchen Erben haben gegen den Ent⸗ ſchädigungsfeſtſtellungsbeſchluß geklagt und beantragt, die Entſchädigungsſumme um 36 559,92 i zu er⸗ höhen. Dieſe Summe entſpricht der Differenz, die ſich aus der c der Flächen gemäß dem Entwurf der polizeilichen achverſtändigen für eine Bebauung des Grundſtück in der ganzen Front der Windſcheid Straße gegenüber der Bewertung nach der erſterwähnten Bebauungsmöglichkeit ergibt. Die Stadtgemeinde hat Abweiſung der Klage bean⸗ tragt und Widerklage mit dem Antrage erhoben, die Engelſchen Erben zur Rückzahlung eines Betrages von 34 677,41 ℳ an die Stadtgemeinde zu ver⸗ urteilen. Sie hatte zur Begründung der Widerklage beſonders die Verpflichtung der Eigentümer aus der in Abteilung I1I1 des Grundbuchs zu Gunſten der Stadtgemeinde eingetragenen, im § 4 des abge⸗ druckten Vergleichsvorſchlages im Wortlaut wieder⸗ gegebenen Laſt über eine entſchädigungsloſe Abtretung von Straßenland ins Feld geführt. Dieſe Ver⸗ pflichtung war jedoch dem früheren Eigentümer nur als Gegenleiſtung für eine von dieſem beantragte Bauerlaubnis an der alten Baufluchtlinie auferlegt worden. Die Bauerlaubnis iſt wegen Nichterfüllung anderer gleichzeitig geſtellter Bedingungen niemals erteilt worden. Weil ſomit ein für die Beſtellung eines dinglichen Rechts am Grundſtück erforderlicher Rechtsgrund fehlt, iſt es zweifelhaft, ob die Stadt⸗ gemeinde, wie auch gegneriſcherſeits beſtritten wird, Leiſtung aus dieſer Eintragung beanſpruchen darf. Die von den Engel ſchen Erben angeregten Eini⸗ gungsverhandlungen haben zu einem Vergleichsvor⸗ ſchlag geführt, der die Rücknahme der Klage und Widerklage, die Feſtſetzung der auf Grund des Be⸗ ſchluſſes des Bezirksausſchuſſes gezahlten Summe von 64 862,41 ℳ als endgültige Entſchädigung und die Ubernahme der gerichtlichen Koſten zur Hälfte und der außergerichtlichen Koſten ſeitens jedes Streit⸗ teils vorſieht. Es koſten hiernach 383 Quadrat⸗ meter vor der alten Bauflucht belegenen Landes zu 20 ℳ für das Quadratmeter 7660 ℳ,. Die Reſt⸗ baulandfläche würde, mit 868,81 ℳ für die Quadrat⸗ rute bewertet, 57 202,41 ℳ koſten. Dieſer Satz iſt noch niedriger als die Schrobsdorffſche Taxe. Die im § 2 des Vergleichs den Engelſchen Erben zugeſtandene Feſtſetzung eines Höchſtbetrages für die anteilig auf das Reſtgrundſtück entfallenden Beiträge für die Verbreiterung der Bismarck Straße und die Übernahme etwaiger höherer Beiträge durch die Stadtgemeinde dürfte mit Rückſicht auf den, trotz der Werterhöhung der enteigneten Flächen