— —— 238 — — infolge der Eigenſchaft des Grundſtücks als Eck⸗ grundſtück, verhältnismäßig niedrigen Einheitspreis angemeſſen erſcheinen. Wir empfehlen daher die Zuſtimmung zu dem Einigungsvorſchlag, als für die Stadtgemeinde günſtig. Überſichtspläne befinden ſich Bl. 18 Heft 67 und Bl. 37 Heft 421. Charlottenburg, den 17. Mai 1906. Der Magiſtrat. I. V. Boll. Dr. Maier. IX. E. 769. Gegen die Engel'ſchen Erben, nämlich: a) die Witwe Auguſte Friederike Thereſe Schröder geb. Engel zu Straßburg, Twingerſtr. 13, b) den Kapitän zur See Rudolf Engel zu Kiel, Feldſtr. 58, c) den Kaufmann Otto Engel zu London (England) Great Tower Street 40. iſt auf Antrag der Stadtgemeinde Charlottenburg das Verfahren auf Enteignung der zu ihrem Grundſtück in der Bismarck Straße zu Charlottenburg — ein⸗ getragen im Grundbuche von der Stadt Charlotten⸗ burg Band 85 Blatt Nr 3228 gehörigen Parzellen Kartenblatt 8 Nr. 3507/276 in Größe von 154 qm und 3508/276 in Größe von 1163 qm eingeleitet und in dieſem Verfahren durch den Be⸗ zufaneſchuß in Potsdam die Entſchädigung auf 64 862,41 ℳ,. in Worten: Vierundſechzigtauſend⸗ achthundertzweiundſechzig Mark 41 Pfg. feſtgeſtellt. Die Stadtgemeinde hat dieſe Entſchädigung an die berechtigten Eigentümer gezahlt. Durch Beſchluß des Bezirksausſchuſſes zu Potsdam vom 18. Juli 1905, zugeſtellt am 21. Juli 1905, iſt die Enteignung der Grundflächen vollzogen. Die Eigentümer des Grund⸗ ſtücks, die Enget ſchen Erben, haben die Feſtſetzung der Entſchädigung im bürgerlichen Rechtswege durch Klage beim Landgericht II angefochten und den An⸗ trag geſtellt, die Enteignungsentſchädigung um die weitere an ſie zu zahlende Summe von 36 559,92 ℳ nebſt 4 Prozent Zinſen ſeit dem Tage der Klage⸗ zuſtellung zu erhöhen. Die Stadtgemeinde hat Ab⸗ weiſung der Klage beantragt und Widerklage er⸗ hoben mit dem Antrage, die Engelſchen Erben zu verurteilen, an die Stadtgemeinde einen Betrag von 34 677,41 ℳ zu zahlen. Der Rechtsſtreit, Klage und Wiederklage, . beim Königlichen Land⸗ gericht I1I in Berlin unter dem Aktenzeichen 6. 0. 698. 05. Dies vorausgeſchickt, treffen die Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg und die Engel' ſchen Erben folgende Einigung über den Enteignungsſtreit: 1 Die Engel'ſchen Erben nehmen ihre Klage, die Stadtgemeinde Charlottenburg nimmt die erhobene Widerklage zurück. Die Engel' ſchen Erben als Eigentümer des Grundſtücks Band 85 Blatt 3228 erkennen an, daß ſie durch die auf Grund Feſtſetzung des Bezirksausſchuſſes in Potsdam gezahlte Ent⸗ ſchädigungsſumme wegen aller Anſprüche, die ihnen aus der Enteignung der vorbezeichneten Grundfläche zuſtehen möchten, abgefunden ſind. Die gerichtlichen Koſten, die den Parteien durch die erhobene Klage und Widerklage entſtanden ſind, übernimmt jede Partei zur Hälfte. Die außergerichtlichen Koſten trägt jede Partei für ſich. 2 Die Stadtgemeinde verpflichtet ſich, falls die Erhebung von Beiträgen für die Verbreiterung der Bismarck Straße beſchloſſen wird, die auf das Grund⸗ ſtüc Band 85 Blatt Nr. 3228 entfallenden Beiträge, ſoweit ſie den Betrag von 8000 ℳ überſteigen, auf die Stadtkaſſe zu übernehmen. 3. Wegen der Kanaliſationsbeiträge verbleibt es bei den geſetzlichen und ortsſtatutariſchen Be⸗ ſtimmungen. 8 4. Die Stadtgemeinde bewilligt und beantragt die Löſchung folgender im Grundbuch Band 85 Blatt 3228 von der Stadt Charlottenburg zu ihren Gunſten eingetragenen Laſt: „Der Eigentümer iſt der Stadtgemeinde Charlottenburg gegenüber verpflichtet, das zum Grundſtücke gehörige bauplanmäßige Smaßen terrain zwiſchen der Baufluchtlinie und dem vorübergehenden Seperationswege in den Front⸗ längen der beiden Straßen Bismarck Straße und Straße 15, freizulegen und die Bismarck Straße zwiſchen Vorgartenflucht und der Mitte des Separationsweges, die Straße 15 zwiſchen Vorgartenflucht und der weſtlichen Kante des ſogenannten grünen Weges zu regulieren, wozu gehört die Pflaſterung des Fahrdammes, unter⸗ irdiſche Entwäſſerung und Herſtellung des Bürgerſteiges mittels Granitbahn und Gegen⸗ pflaſters. Eingetragen mit der Maßgabe, daß das eigentliche Straßen⸗ und Bürgerſteigterrain der Stadtgemeinde unbedingt, das Vorgarten⸗ terrain aber nur für den Fall der dereinſtigen planmäßigen Verbreiterung der betreffenden Straßen zur Verfügung zu ſtellen iſt, am 12. Oktober 1881.“ § 5. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages trägt die Stadtgemeinde, ſie nimmt aber gemäß § 4e St. St. G. Stempelfreiheit in Anſpruch. Soweit durch den Abſchluß dieſes Vergleichs Prozeßgebühren für 1 ſch. erwachſen, trägt ſie jede Partei ür ſich. 6. Die Wirkſamkeit 212 Vertrages iſt von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung abhängig. Wird dieſe Ge⸗ nehmigung nicht bis zum 15. Juni 1906 den Engel'⸗ ſchen Erben, zu Händen des Herrn Rechtsanwalts Dr. Rothe zu Berlin, Franzöſiſcheſtr. 24, ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgend welche Rechte herleiten. London, 1. Mai 1906. Straßburg i. E., 3. Mai 1906. Otto Engel. Thereſe Schroeder geb. Engel. Wilhelmshaven, 4. Mai 1906. Rudolf Engel. Kapitän zur See. Tagesordnung Nr. 26. Druckſache Nr. 209. Mitteilung betr. Wahl eines Stadtverordneten in die Schul⸗ deputation. Urſchriftlich mit Akten F. 2 Nr. 1 Bd. 2. an die Stadtverordneten Verſammlung mit dem Erſuchen, davon Kenntnis zu nehmen, daß die Königliche Regierung in Potsdam durch Ver⸗ fügung vom 25. April d. I. die Beſtätigung zur Wahl des Stadtverordneten Dr. Penzig — ohne Angabe von Gründen — verſ und 11. 42 eine Neuwahl herbeizuführen Es wird darüber Be⸗ richt innerhalb 4 Wochen erwartet.