Tagesorduung Nr. 27. Druckſache Nr. 214. Vorlage betr An⸗ ſtellung eines ſtädtiſchen Beamten (Lehrer der obligatoriſchen Fortbildungsſchule) auf Lebenszeit. Urſchriftlich mit den Perſonalalten Fach 9 271 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung dem Antrage, ſich über die Anſtellung des Lehrers der hieſigen XI X. Gemeindeſchule Otto Mantzke als ſtädtiſchen Becmten (Lehrer der Fortbildungsſchule) auf Lebenszeit gemäß § 56 Nr. 6 der Städte⸗ Ordnung zu erklären. In die beim Ord. Kap. IV, Abſchnitt 2 Nr. 4 des Etats 1906 vorgeſehene offene Stelle eines Lehrers der gewerblichen und kaufmänniſchen Fort⸗ bildungsſchule für männliche Perſonen (obligatoriſche Fortbildungsſchule) haben wir den Lehrer der XIX. Gemeindeſchule Otto Mantzke gewählt. Mantzke iſt bereits ſeit Einführung der Foribildungsſchulpflicht an der Fortbildungsſchule nebenamtlich mit gutem Erfolge beſchäftigt geweſen. Ein Phyſikats⸗Zeugnis über Mantzke befindet ſich Blatt 6 der Akten; von einer vertrauensärztlichen Unterſuchung haben wir mit Rückſicht darauf Abſtand genommen, daß er bereits ſeit dem 1. April 1896 im Schuldienſte unſerer Verwaltung angeſtellt iſt. Das Weitere über ſeine perſönlichen Verhältniſſe iſt aus den Perſonalakten zu erſehen. Mantzke hat die Wahl angenommen, ſeine An⸗ ſtellung erfolgt auf Lebenszeit und bedarf noch der Beſtätigung durch den Herrn Miniſter für Handel und Gewerbe. Charlottenburg, den 12. Mai 1906. Der Magiſtrat. Matting Neufert. u. i. V. VII B 3. 119. Nr. mit Tagesorduung Nr. 28. Druckſache Nr. 215. Vorlage betr. Dienſt⸗ altersverhältniſſe zweier zur Anſtellung kommender Lehrer. Urſchriftlich mit den Akten Fach 9 Nr. 7 52 4 Fach 9 Nr. 12 (Mohrbutter) und Fach 6 r. 3 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Der Feſtſetzung des Beſoldungsdienſtalters des Ingenieurs Schmidt und des Kunſtmalers Mohrbutter an der Kunſtgewerbe⸗ und Hand⸗ werkerſchule auf den 1. April 1904 und des Ruhegehaltsdienſtalters des Ingenieurs Schmidt auf den 12. Auguſt 1902, des Kunſtmalers Mohrbutter 5. Januar 1904 wird zugeſtimmt. Der Ingenieur Schmidt iſt im Mai 1902 ver⸗ tretungsweiſe in die Kunſtgewerbe⸗ und Handwerker⸗ ſchule eingetreten und wurde vom 12. Auguſt 1902 ab als Hilfslehrer mit zunächſt 14 Stunden wöchentlich an der Schule beſchäftigt. Nach Anhörung der Stadtverordneten⸗Verſammlung gemäß § 56 Nr. 6 der Städteordnung wurde Schmidt vom 1. April 1904 auf den 255 — einer etatsmäßigen Lehrerſtelle auf Probe an⸗ geſtellt. . Der Kunſtmaler Mohrbutter iſt am 5. Januar 1904 als Hilfslehrer in die Kunſtgewerbe⸗ und Handwerker⸗ ſchule eingetreten; ihm wurde die Erteilung des Unter⸗ richts in der damals neu errichteten Tagesoberklaſſe für Zeichnen und Malen (24 Stunden wöchentlich) übertragen. Vom 1. April 1905 ab wurde er nach Anhörung der Stadtverordneten⸗Verſammlung in einer etatsmäßigen Lehrerſtelle auf Probe angeſtellt. In UIbereinſtimmung mit der Deputation für das Fortbildungsſchulweſen haben wir ſ. 31. beſchloſſen. auf die in der Regel zweijährige Probezeit ein Jahr ſeiner Hilfslehrertätigkeit zur Anrechnung zu bringen. Das Kuratorium der Kunſtgewerbe⸗ und Hand⸗ werkerſchule hat nun beſchloſſen, die lebenslängliche Anſtellung der Lehrer Schmidt und Mohrbutter vom 1. April d. I. ab mit der Maßgabe zu empfehlen, daß denſelben von der Zeit ihrer früheren vollen Beſchäftigung je 2 Jahre auf das Beſoldungsdienſt⸗ alter angerechnet werden. Mit Rückſicht auf die beſondere Tüchtigkeit der genannten beiden Lehrer haben wir dem zugeſtimmt und ihre lebenslängliche Anſtellung zum 1. April 1906 unter Feſtſetzung des Beſoldungsdienſtalters auf den 1. April 1904 be⸗ ſchloſſen. Wir bemerken hierbei, daß auch dem Lehrer Schlumpp von der Kunſtgewerbe⸗ und Handwerker⸗ ſchule ſ. 3. die 2jährige Probezeit auf das Beſoldungs⸗ dienſtalter angerechnet worden iſt, daß den Lehrern der Gemeindeſchulen die geſamte Zeit von der vor⸗ läufigen Anſtellung an auf das Befoldungsdienſtalter angerechnet wird, und daß die Lehrer der Kunſtgewerbe⸗ und Handwerkerſchule erſt in einem vorgerückten Lebensalter zur Anſtellung gelangen, weil zu der an und für ſich ſchon lange währenden künſtleriſchen oder techniſchen Ausbildung noch die Zeit pädagogiſcher Ausbildung und Bewährung hinzutritt. Schmidt ſteht im 37., Mohrbutter im 39. Lebensjahre. Die Feſtſetzung des Ruhegehaltsdienſtalters ent⸗ ſpricht den hierfür maßgebenden Beſtimmungen der „Grundſätze“ vom 23. Januar 1901. Die Zeit, in welcher die Lehrer mit mehr als 12 Stunden wöchentlich an der Schule beſchäftigt waren, iſt auf das Ruhe⸗ gehaltsdienſtalter zur Anrechnung gelangt, ſo daß dasſelbe bei dem Ingenieur Schmidt auf den 12. Auguſt 1902, bei dem Kunſtmaler Mohrbutter auf den 5. Januar 1904 feſtgeſetzt iſt. Charlottenburg, den 9. Mai 1906. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Neufert. VII B. 3. 203. Tagesordnung Nr. 292. Druckſache Nr. 216. Vorlage betr. Ge⸗ währung einer Unterſtützung an einen Be⸗ amten. Urſchriftlich nebſt Perſonalakten an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Der Gewährung einer Unterſtützung von 150 ℳ an den Aſſtſtenten Oppermann aus Ord. Kap. 1 Abſchnitt 13 Nr. 2 für 1906 wird zugeſtimmt. Die Ehefrau des Aſſiſtenten Oppermann erkrankte im Januar d. I. infolge einer ſchweren Entbindung. Sie mußte ſich einer Operation durch einen Spezial⸗ arzt unterziehen und war dann langere Zeit bett⸗ lägerig. Die infolge großen Blutverluſtes eingetretene Herzſchwäche machte die ſorgſamſte Wartung und Pflege erforderlich. Kierdmch ſind dem Aſſſtemien