—— 2724 pflege nach der Richtung bzin vorzunehmen, daß nicht, wie bisher, nur die den Etat betreffenden Angelegen⸗ heiten, ſondern alle Fragen der ſtädtiſchen Verwaltung, die in das Gebiet der öffentlichen Geſundheitspflege fallen. der Deputation zur Begutachtung zugewieſen werden. Charlottenburg, den 23. Mai 1906. Holz. Proskauer, Dr. Spiegel, Dr. Röthig, Erich Wöllmer, Schwaß, Kauf mann, v. Lis t, Dr. Frentzel, Braune, Dr. Penzig. St. V. 434. Tagesordnuna Nr. 15. Druckſache Nr. 238. Mitteilung betr. Be⸗ rufungsurteil in Sachen Charlottenburger Waſſerwerke gegen Charlottenburg. Urſchriftlich an die Stadtverordneten⸗Verſammlung hier mit dem Erſuchen, von dem beiliegenden Urteil des Kammergerichts in Sachen Charlottenburger Waſſer⸗ werke gegen Charlottenburg Kenntnis zu nehmen. Wir haben gegen das Urteil Reviſion eingelegt Charlottenburg, den 5. Juni 1906. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Dr. Maier. IX. A. 979. Tagesordnung Nr. 16. Druckſache Nr. 239. Vorlage betr. Be⸗ ſchaffung der Mittel für den Erwerb der Charlottenburger Waſſerwerke. Urſchriftlich mit Akten Fach 37 Nr. 2 Fach 35 Nr. 5 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: a) Zur Ausführung des von der Stadtgemeinde ausgeübten Erwerbsrechtes gegenüber den Char⸗ lottenburger Waſſerwerken iſt eine Anleihe von 31 500 000 ℳ? durch Ausgabe von Inhaber⸗ papieren (Stadtanleiheſcheinen) aufzunehmen. Die Anleihe iſt mit 3½ oder 4% zu ver⸗ zinſen und mit 1⅛ % unter Zuwachs der Zinſen von den getilgren Anleiheſcheinen vom zweiten Jahre nach der Begebung ab zu tilgen. b) Im Falle der Einſchränkung des Beſitzrechtes der Stadt auf das kleinere, die Stadt Char⸗ lottenburg mit Waſſer verſorgende Werk iſt die Anleihe zu a auf 15 900 000 ℳ zu beſchränken. Bis zur Erledigung der für die Ausgabe von Inhaberpapieren erforderlichen Förmlichkeiten ſind auf Grund der für die neue Anleihe erteillen Genehmigung die erforderlichen Mittel zu a oder b darlehnsweiſe zu beſchaffen. Nachdem auf Grund des Gemeindebeſchluſſes vom 22. September 1904 und 7. Dezember 1904 (Druckſache Nr. 477) das im § 19 des Vertrages vom 16. September bezw. 25. Oktober 1884 vorge⸗ ſehene Kündigungsrecht ausgeübt iſt, um den Ein⸗ tritt der Wirkſamteit des daſelbſt der Stadtgemeinde eingeräumten Erwerbsrechts zum 1. Oktober 1905 herbeizuführen, befindet ſich die Stadtgemeinde mit den Charlottenburger Waſſerwerken darüber im Streit, welche Anſprüche aus dem im Vertrage vereinbarten, durch die Kündigung wirkſam gewordenen Erwerbs⸗ recht der Stadtgemeinde zuſtehen. Der Stand des und c) Rechtsſtreits iſt bekannt. An dieſen Streit knüpft ſich die weitere Differenz, ob bei endgültigem Unterliegen der Stadtgemeinde in dem ſchwebenden Prozeß auf Grund der erfolgten Kündigung der Gegenſtand des im Vertrage vorgeſehenen Erwerbsrechts der Stadt⸗ gemeinde in dem größtzuläſſigen Umfang zum 1. Ok⸗ ſober 1905 zu übereignen war. Wir haben für alle Fälle unter Vorbehalt aller Rechte und des Fort⸗ gangs des Prozeſſes rechtzeitig eine zweite Kündigung zum 1. Oktober 1906 vorgenommen. (Auf den Schriftwechſel Bl. 85, 221, 222, 226, 227 der Akten Fach 35 Nr. 5 wird verwieſen). Die in dem Gemeindebeſchluß vom 22. Seplember 1904 und 7. Dezember 1904 vorbehaltene Beſchlußfaſſung über die Beſchaffung der Mittel zur Verwirklichung des Erwerbsrechts geſchieht zweckmäßig nunmehr. Die Höhe der erforderlichen Muttel wird durch den Umfang des ſtädtiſchen Erwerbsanſpruchs beſtimmt. Hiernach muß in erſter Linie der erforderliche Betrag zur Verwirklichung des auf die geſamten Werke geric teten im Rechtsſtreite befindlichen Anſpruchs vorgeſehen werden. Dieſer Benag beläuft ſich auf rund 31 500 000 ℳ unter Berückſichtigung von Neben⸗ koſten. (Siehe Druckvorlage vom 17. November 1904 — Druckſache 477). Sofern der Stadtgemeinde nur ein Anſpruch auf das kleinere Werk zugeſtanden werden ſollte, ſo ſind für die ÜUbernahme der auf Charlottenburg ent⸗ fallenden Anlagen rund 15 900 000 ℳ bereit zu halten und zwar dann, wenn der Übernahmeanſpruch erſt zum 1. Oktober 1906 zur Entſtehung gelangt ſein ſollte. Der Betrag von 15 900 000 ℳ errechnet ſich bei Berückſichtigung der Reinerträge der Geſchäfts⸗ jahre 1900 bis 1904 für die vertraglich vorgeſehene Kapitaliſierung. Die Reinerträge ſind nach Angaben der Geſellſchaft m. b. H. in ihrem Schreiben vom 3. Februar 1905 angeſetzt: hierzu tritt das Geſchäfts⸗ jahr 1904/05 mit einem Reinertrage von 898876, 16 . Dieſer Betrag iſt der Bilanz entnommen, die die Aktiengeſellſchaft aufſtellt unter Berückſichtigung des Ertragsanteils der 9 Aufſichtsratmitglieder mit ihren Geſchäftsanteilen im Geſamtbetrage von 4500 ℳ. Die Prüfung der Bilanzen und Abſchlußzahlen, welche zunächſt zwar als Grundlage für die Errechnung der Erwerbsſumme von 15 900 000 ℳ gedient haben, unterliegt einer zu dieſem Zweck eingeſetzten Kom⸗ miſſion. Die Anerkennung der Richtigkeit muß daher noch vorbehalten bleiben. Durch dieſe Vorſorge bei der Beſchaffung der Mittel ſoll nicht der Standpunkt verlaſſen werden, daß rechtsgültig zum 1. Oktober 1905 jedenfalls die Übereignung der auf Charlottenburg bezüglichen An⸗ lagen gefordert iſt, unbeſchadet des weitergehenden Anſpruchs auf UIbereignung der geſamten Werke. Die Verzinſung der Anleihe ſoll nach Wahl der Gemeindekörperſchaften mit 3½ oder 4% erfolgen. Die Tilgung muß mit 1 % geſchehen. Bei einer derartigen Verzinſung und Tilgung des Werkes werden die vorhandenen Erträge des Werkes die notwendigen Zins⸗ und Tilgungsbeträge decken, trotzdem empfiehlt es ſich, da bei der ver⸗ änderten Geſchäftsführung, die durch die Verwaltung ſeitens der Stadt eintritt und bei etwaigen not⸗ wendigen Neueinrichtungen die Reinertragsziffer Schwankungen unterworfen ſein kann, die Tilgung erſt mit dem zweiten Jahre nach Begebung der An⸗ leihe eintreten zu laſſen. Die Ausgabe von Inhaberpapieren nimmt längere Zeit in Anſpruch, es empfiehlt ſich daher, bei der Aufſichtsbehörde die Genehmigung zu erbitten,