—— 276 — ſelben durch Hinzuerwerb von Hinterland erforder⸗ lich. Wir ſind mit dem Eigentümer des angren⸗ zenden Grundſtücks, dem Rentner Friedrich Platz. in Kaufverhandlungen getreten und haben das unten abgedruckte Angebot herbeigeführt. Danach iſt uns der auf dem anliegenden Lageplan näher bezeichnete, ſich als Hinterland zum ſtädtiſchen Grundſtück dar⸗ ſtellende Geländeſtreifen, in der ungefähren Flächen⸗ größe von 4110 qm 289,7 —R., zum Preiſe von 425 ℳ für 1 —R. bis zum 1. Juli d. I. zum Kaufe angeſtellt worden. Eine Skizze über die zu⸗ künftige Bebauung des gemeinſamen Grundſtücks haben wir beigefügt. Danach wird es nicht voll⸗ ſtändig für den Schulbau in Anſpruch genommen. Es verbleibt vielmehr noch eine Reſtfläche von un⸗ gefähr 2200 qm, die zum Verkauf geſtellt werden kann. Der Preis von 425 ℳ. für eine Quadratrute — 123 122 ℳ im ganzen — des lediglich Hinter⸗ land darſtellenden Grundſtücks erſcheint zwar ziemlich hoch, doch iſt zu erwarten, daß er durch den Erlös aus dem Verkaufe des Reſtgrundſtücks annähernd gedeckt werden wird. Eine Herabſetzung des Preiſes war nicht zu erreichen. Wir empfehlen in Übereinſtimmung mit der Grundeigentums⸗Deputation den Ankauf des Grund⸗ ſtücks und erſuchen, unſerem Beſchluſſe zuzuſtimmen. Charlottenburg, den 6. Juni 1906. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Scholtz. IIIa. 483. Nummer 743 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den dreißigſten April des Jahres eintauſend neunhundert und ſechs. Vor mir, dem unterzeichneten Magiſtratsaſſeſſor Dr. jur. Martin Landsberger aus Eharlottenburg. welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und Dritten zu beur⸗ kunden, durch die ſich der eine Teil zur Übertragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grund⸗ ſtücke verpflichtet, erſchienen heute: 1. Für die Stadtgemeinde Charlottenburg, von Perſon bekannt und geſchäftsfähig, der Ma⸗ giſtratsſekretär Rudolf Hoffmann von hier, unter Berufung auf die Vollmacht des Ma⸗ giſtrats vom 30. September 1902. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung des Ma⸗ giſtrats und der Stadtverordneten⸗Verſamm⸗ lung abgebe. Der Rentner Friedrich Traugott Platz, wohn⸗ haft in Charloitenburg, Tauenzien Straße 19. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen vorbehaltlich der Ge⸗ nehmigung des Magiſtrats und der Stadtverordneten⸗ Verſammlung zu Charlottenburg folgenden Vertrag: 1 Der Rentner Friedrich Traugott Platz iſt ein⸗ getragener Eigentümer des auf dem angehefteten Lageplan rot gezeichneten und mit den Buchſtaben a, b, c, d, a umſchriebenen, an der Straße 6 und der Brahe Straße belegenen Grundſtücks, zu Band 101 Blatt Nr. 3855 des Grundbuchs von der Stadt Charlottenburg gehörig, in der Flächengröße von unge⸗ fähr 4110 qm = 289,7 R, wovon ca 3362 qm ⸗ 237 (R auf Bauland und ca. 748 qm 52,7 ER auf Straßenland entfallen. Dieſes Grundſtück verkauft der Erſchienene zu 2 ſo wie es ſteht und liegt an die Stadtgemeinde Charlottenburg. 5 2. Der Kaufpreis wird auf 425 ℳ, in Worten „Vierhundertfünfundzwanzig Mark“ für eine Quadrat⸗ rute feſtgeſetzt. Behufs Ermittelung des ſich aus dieſem Einheitspreiſe ergebenden Geſamtkaufpreiſes wird die Stadtgemeinde das Grundſtück nach vorheriger Benachrichtigung des Verkäufers durch einen ver⸗ eideten Landmeſſer auf ſtädtiſche Koſten vermeſſen laſſen. Ergeben ſich hierbei nur ſolche Abweichungen gegenüber dem kataſtermäßig nachgewieſenen Beſtande, welche innerhalb der geſetzlich zuläſſigen Fehlergrenze (§ 30 des Feldmeſſerreglements vom 2. März 1871 und § 15 der Kataſteranweiſung II vom 21. Fe⸗ bruar 1896) liegen, ſo wird der kataſtermäßige Be⸗ ſtand der Berechnung des Kaufpreiſes zugrunde gelegt, andernfalls iſt die Neuvermeſſung maßgebend. Der Kauſpreis von ungefähr 123 122 ℳ, in Worten „Einhundertdreiundzwanzigtauſendeinhundert zweiundzwanzig Mark“ wird an dem Tage. an welchem die Auflaſſung des Grundſtücks entſprechend den Be⸗ dingungen dieſes Vertrages erfolgt iſt, gegen eine bezügliche Beſcheinigung des Magiſtratsvertreters bei der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg bar gezahlt. Sollte die Zahlung an dieſem Tage nicht mehr mög⸗ lich ſein, ſo hat ſie an dem folgenden Werktage zu geſchehen. § 3. Die Auflaſſung des Grundſtücks hat ſpäteſtens 2 Monate nach erfolgter Benachrichtigung des Ver⸗ käufers von der Genehmigung des Kaufvertrages durch die Gemeindebehörden zu erfolgen und zwar ſchulden⸗ und laſtenfrei. Nutzungen und Laſten gehen mit dem Tage der Auflaſſung auf die Käuferin über. K 4. Die Ubergabe des Grundſtücks gilt mit der Auf⸗ laſſung als erfolgt. Die Ubergabe hat miets⸗ und pachtfrei zu erfolgen. 5 Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages ſowie die der Eigentumsübertragung des Grundſtücks auf die Stadtgemeinde trägt die Stadtgemeinde. Hinſichtlich des Straßenlandes wird gemäß § 4e des Stempelſteuergeſetzes vom 31. Juli 1895 Stempel⸗ freiheit in Anſpruch genommen, weil die Stadtge⸗ meinde dafür das Enteignungsrecht befitzt. Die Umſatzſteuer trägt die Stadtgemeinde. 6 Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung desſelben durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗Verſammlung zu Char⸗ lottenburg. Wird dieſe Genehmigung nicht bis zum 1. Juli 1906 erteilt und dem Verkäufer ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgend welche Rechte herleiten. Vorſtehende 17. iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗ geleſen, von denſelben genehmigt und wie folgt eigen⸗ händig unterſchrieben wordenn 5 Friedrich Ptat⸗ Rudolf Hofſrann. Dr. jur. Martin Landsberger, — Magiſtratsaſſeſſoo,, Urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg.