——— 278 — — Rummer 744 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 30. April des Jahres ein⸗ tauſendneunhundert und ſechs. Vor mir, dem unterzeichneten Magiſtratsaſſeſſor Dr. jur. Martin Landsberger aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20 September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Ubertragung des Cigentums an einem in Preußen liegenden Grund⸗ ſtücke verpflichtet, erſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig, der Magiſtratsſekretär Rudolf Hoffmann von hier, unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 30. September 1902. Der⸗ ſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung des Magiſtrats und der Stadtverordneten⸗Ver⸗ fammlung abgebe. 2. Der Rentner Friedrich Traugott Platz, wohn⸗ haft Tauenzien Straße 19 in Charlottenburg. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen vorbehaltlich der Ge⸗ nehmigung des Magiſtrats und der Stadtverordneten⸗ Verſammlung zu Charlottenburg folgenden Vertrag: § 1. G Der Rentner Friedrich Traugott Platz iſt ein⸗ getragener Eigentümer der auf dem angehefteten Lageplan rot gezeichneten und mit den Buchſtaben a, b. c, d, a und f, g. h, i, k. f umſchriebenen, an der Kepler Straße und den Straßen 6⸗ 3a und 38 belegenen Grundſtücke — Band 19 Blatt Nr. 1072 und Band 101 Blatt 3855 des Grundbuchs, von der Stadt Charlottenburg — in der Flächengröße von ungefähr 17449 qm — 1230 R, wovon 10514 qm — 741,2 R auf Bauland und 6935 qm — 488,9 R auf Straßenland entfallen. Dieſe Grundſtücke verkauft der Erſchienene zu 2, ſo wie ſie ſtehen und liegen, an die Stadtgemeinde Charlottenburg. 9 2. Der Kaufpreis wird auf 550 ℳ, in Worten: „Fünfhundertfünfzig Mark“ für eine Qudratrute feſtgeſetzt. Behufs Ermittelung des ſich aus dieſem Einheitspreiſe ergebenden Geſamtkaufpreiſes wird die Stadtgemeinde das Grundſtück nach vorheriger Benachrichtigung des Verkäufers durch einen ver⸗ eideten Landmeſſer auf ſtädtiſche Koſten vermeſſen laſſen. Ergeben ſich hierbei nur ſolche Abweichungen gegenüber dem kataſtermäßig nachgewieſenen Beſtande, welche innerhalb der geſetzlich zuläſſigen Fehlergrenze (§ 30 des Feldmeſſerreglements vom 2. März 1871 und § 75 der Kataſteranweiſung 11 vom 21 Fe⸗ bruar 1896) liegen, ſo wird der kataſtermäßige Be⸗ ſtand der Berechnung des Kaufpreiſes zugrunde ge⸗ legt, andernfalls iſt die Neuvermeſſung maßgebend. Der Kaufpreis von ungefähr 676500 ℳ in Worten: „Sechshundertſechsundſiebzigtauſendfünf⸗ hundert Mark“ wird an dem Tage, an welchem die Auflaſſung des Grundſtücks entſprechend den Be⸗ dingungen dieſes Vertrages erfolgt iſt, gegen eine bezügliche Beſcheinigung des Magiſtratsvertreters bei der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg bar ge⸗ zahlt. Sollte die Zahlung an dieſem Tage nicht mehr möglich ſein, ie hat ſie an dem folgenden Werk⸗ tage zu geſchehen , 2 E Die Stadtgemeinde hat das Recht, daß ihr von den. Kaufpreiſe 350000 ℳ — dreihundertfünfzig⸗ tauſend Mark — zum Zinsfuße von 3½¼. — drei⸗ dreiviertel vom Hundert — auf 3 Jahre geſtundet werden. 922 Die Auflaſſung des Grundſtücks hat ſpäteſtens 2 Monate nach erfolgter Benachrichtigung des Ver⸗ käufers von der Genehmigung des Kaufvertrages durch die Gemeindebehörden zu erfolgen und zwar ſchulden⸗ und laſtenfrei. Nutzungen und Laſten gehen mit dem Tage der Auflaſſung auf die Käuferin über. § 4. Die Übergabe des Grundſtücks gilt mit der Auf⸗ laſſung als erfolgt. Die Übergabe hat miets⸗ und pachtfrei zu erfolgen. 5. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages ſowie die der Eigentumsübertragung des Grundſtner auf die Stadtgemeinde trägt die Stadtgemeinde. Hinſichtlich des Straßenlandes wird gemäß § 4 des Stempelſteuergeſetzes vom 31. Juli 1895 Stempel⸗ freiheit in Anſpruch genommen, weil die Stadt⸗ gemeinde dafür das Enteignungsrecht beſitzt. Die Umſatzſteuer trägt die Stadtgemeinde. § 6. Kut Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung desſelben durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗Verſammlung zu Char⸗ lottenburg. Wird dieſe Genehmigung nicht bis zum 1 Juli 1906 erteilt und dem Verkäufer ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgend welche Rechte herleiten. 2 Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗ geleſen, von denſelben genehmigt und wie folgt eigen⸗ händig unterſchrieben worden: Friedrich Platz. Rudolf Hoffmann. Dr. jur. Martin Landsberger, Magiſtratsaſſeſſor, urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg. Nummer 756 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Berhandelt — 2 zu Charlottenburg, den 29. Mai des Jahres eintauſendneunhundert und ſechs. 2 2 Vor mir, dem unterzeichneten Magiſtratsaſſeſſor Dr. jur. Martin Landsberger aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und Dritten zu be⸗ urkunden, durch die ſich der eine Teil zur Über⸗ tragung des Eigentums an einem in Preußen liegen⸗ den Grundſtücke verpflichtet, erſchienen heutee: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig der Magiſtrats⸗ aſſiſtent Guſtav Fratzke von hier unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 24. Dezember 1904. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung des Magiſtrats und der Stadt⸗ verordnetenverſammlung abgebe. K , „ 2 , .