—— 288 — Mithin haben ſich die Koſten für die Baracke bei Benutzung für 9 Neubauten amortiſiert. Nach Ausſage des Vertreters des Lieferanten ſoll eine derartige Baracke jedoch ca. 20 mal umzuſtellen möaglich ſein. Wenn auch dieſe Zahl etwas hoch ge⸗ griffen ſein wird, ſo iſt doch mit der Möglichkeit eines 12 bis 15 maligen Verſetzens ſicher zu rechnen. Charlottenburg, den 18. Juni 1906. Der Stadtbauinſpektor. Spickendorff. Tagesordnung Nr. 10 2 Druckſache Nr. 254. Vorlage betr. Ande⸗ rung des Ortsſtatuts über die Verpflichtung zum Beſuche der Fortbildungsſchule⸗ Urſchriftlich mit Akten Fach 1—3 Band 1. II und 11I1 und einem Abdruck des Ortsſtatuts in alter und neuer Faſſung an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Der Ausdehnung der Fortbildungsſchulpflicht auf die in Charlottenburger gewerblichen Be⸗ trieben beſchäftigten ungelernten Arbeiter und die auswärts wohnhaften gelernten Arbeiter wird zugeſtimmt, ſofern die Königliche Staatsregierung ſich verpflichtet, auch 1/4 der hierdurch entſtehenden Koſten zu erſtatten. 2. Das Ortsſtatut betreffend die Verpflichtung zum Beſuche der Fortbildungsſchule in Char⸗ lottenburg erhält in Ausführung des Beſchluſſes zu 1 die aus der Anlage erſichtliche neue Fafſung. Durch Gemeindebeſchluß vom 7. Mai/29. und 30. Juni 1904 wurde für den Gemeindebezirk Char⸗ lottenburg die Einführung der Fortbildungsſchulpflicht auf Grund der Reichsgewerbeordnung durch Orts⸗ ſtatut beſchloſſen mit der Maßgabe, daß zunächſt nur die in Charlottenburg wohnhaften und in hieſigen Gewerbebetrieben beſchäftigten männ⸗ lichen gelernten Arbeiter verpflichtet ſein ſollten, die ſtädiiſche Fortbildungsſchule zu beſuchen. Maßgebend für dieſe Einſchränkung war der Umſtand, daß in unſeren Nachbargemeinden Berlin und Schöneberg damals noch kein Fortbildungsſchul⸗ zwang beſtand. Wir befürchteten daher große Schwierigkeiten in der Ausübung des Einſchulungs⸗ und Kontrollverfahrens und wollten es an Vorficht nicht fehlen laſſen. Insbeſondere fiel hierbei ins Gewicht, daß widerſtrebende Arbeiter, insbeſondere die ungelernten, ihre Stellung, Beſchäftigung und ihren Wohnort oft und ſchnell hätten wechſeln können, wodurch die erforderliche Kontrolle erſchwert, wenn nicht unmöglich gemacht worden wäre. Dieſe Bedenken beſtehen gegenwärtig nicht mehr, da Berlin die Fortbildungsſchulpflicht für alle da⸗ ſelbſt beſchäftigten männlichen Arbeiter eingeführt hat, und Schöneberg im Begriff ſteht, dieſem Beiſpiele zu folgen. Die nämlichen Gründe, welche für Einführung der Fortbildungsſchulpflicht bei gelernten Arbeitern ſprechen, laſſen ſich im allgemeinen auch für die unge⸗ lernten geltend machen; ja dieſelben bedürfen ge⸗ wöhnlich noch viel mehr der Fürſorge ſeitens der Schule, da ſie meiſt den unbemitteltſten Volksſchichten entſtammen und ihnen der Arbeitgeber meiſt nicht mit ſo großem Intereſſe erziehend und unterweiſend zur Seite ſteht, wie es bei dem Meiſter dem Lehr⸗ ling gegenüber der Fall iſt. Ebenſowenig beſteht ein ſtichhaltiger Grund, die auswärts wohnhaften, aber hier beſchäftigten Arbeiter von der Fortbildungsſchul flicht noch länger auszuſchlie⸗ ßen, nachdem die Reichshauptſtadt mit dem guten Beiſpiel vorangegangen iſt. Arbeitgeber, welchen der Fort⸗ bildungsſchulzwang unbequem iſt, würden ſonſt dazu verleitet, auf Koſten der Söhne unſerer Bürger lieber auswärtige Arbeiter einzuſtellen, oder es könnten ſich jugendliche Arbeiter der Schulpflicht durch Verlegung des Wohnfſitzes leicht entziehen. Wir haben daher nach Anhörung beteiligter Gewerbeunternehmer und Arbeiter in ÜUbereinſtimmung mit der Deputation für das Fortbildungsſchulweſen beſchloſſen, die Fortbildungsſchulpflicht, wie in Berlin, auch auf die answärts wohnhaften gelernten, ſowie auf die ungelernten Arbeiter, ſofern ſie in Charlotten⸗ burger Gewerbebetrieben beſchäftigt ſind, auszudehnen. Von der Ausdehnung des Fortbildungsſchul⸗ zwanges auf die weibliche Jugend haben wir aus den bei Einführung der Fortbildungsſchulpflicht dar⸗ gelegten Gründen auch jetzt noch Abſtand genommen, zumal die ſtädtiſchen Mädchenfortbildungsſchulen ſich regen Zuſpruchs erfrenen und den vorhandenen Be⸗ dürfniſſen genügend Rechnung tragen. Für den Unterricht der ungelernten Arbeiter werden wie für die des Zeichnens nicht dringend be⸗ dürfenden Gewerbelehrlinge (Fleiſcher, Kellner, Bäcker ꝛc.) vier Stunden wöchentlich genügen. Hier⸗ von ſollen 2 Stunden auf das Rechnen (einſchließlich Buchführung) und 2 Stunden auf den deutſchen Unterricht (einſchließlich Gewerbe⸗ und Geſetzeskunde) verwendet werden. Die Geſamtzahl der in die Schulpflicht mit ein⸗ bezogenen 14—18 Jahre alten Arbeiter veranſchlagen wir auf Grund der uns vorliegenden ſtatiſtiſchen Erhebungen bei der letzten Volkszählung nach völliger Durchführung des Statuts auf alle ungelernten und die auswärts wohnenden gelernten Arbeiter auf 1050. Die hieraus entſtehenden Koſten berechnen ſich wie folgt: Für 1050 Schüler ſind einzurichten 37 Klaſſen mit wöchentlich 4ſtündigem Unterricht. . 5920 Stid. im Jahre und 5 Klaſſen mit wöchentlich 6 ſtündigem Unterricht. 1200 „ im Jahre, d. ſ. zuſammen 7120 Sid. Die Stunde zu 3 ℳ gerechnet, ſind alſo er⸗ fordertich⸗ 21 360 ℳ— Lehrerhonorar. Hierzu kommen noch einige Ausgaben für Leitung, Lehrmittel, Auszeichnungen, Druckſachen und ſonſtigen Ausgaben, wo⸗ für im Erlaß des Herrn Miniſters für Handel und Gewerbe vom 1. D) 18 3 ℳ pro Schüler als Normalſatz feſtge⸗ geſetzt ſind, das ſſundd.. % und für die Reinigung der Klaſſenräume 42 410.. „ 420 „ Zuſammen: 24930 ℳ rund: 25000 ℳ Da der Herr Miniſter für Handel und Gewerbe ſ. 3t. ſich bereit erklärt hat, zur Unterhaltung der Fortbildungsſchule einen Staatszuſchuß in Höhe von einem Viertel der durch Schulgeld nicht gedeckten Unterhaltungskoſten zu tragen, ſo iſt anzunehmen, daß derſelbe auch bereit ſein wird, von den durch Ausdehnung des Ortsſtatuts entſtehenden Mehrkoſten den gleichen Pro zentſatz zu übernehmen. Auf die Stadigemeinde würden demnach nur /. 25 000 ℳ— d. i. 18000—19000 ℳ entfallen.