— 290 — Alter Wortlaut. 4— Fortbildungsſchule an den vom Magiſtrat eſtgeſetzten Tagen und Stunden zu beſuchen und an dem Unterrichte teilzunehmen. § 2. Dauernd befreit von der Fortbildungs⸗Schul⸗ pflicht ſind ſolche Perſonen, welche 1. die Berechtigung zum einjährig⸗ freiwilligen Dienſt erworben haben, oder 2. dem vom Magiſtrat als hinreichend erachteten Nachweis führen, a) daß ſie die Kenntniſſe und Fertigkeiten be⸗ ſitzen, deren Aneignung das Lehrziel der Foribildungsſchule bildet, oder b) daß ſie eine Innungs⸗ oder andere Fort⸗ bildungs⸗ oder Fachſchule beſuchen, deren Unterricht von der höheren Verwaltungs⸗ behörde als ausreichender Erſatz des Fort⸗ mugeſchumterch anerkannt iſt, oder c) daß ſie am Zeichenunterricht in der hieſigen Kunſtgewerbe⸗ und Handwerkerſchule regel⸗ mäßig und in ausreichender wöchentlicher Stundenzahl teilnehmen. Bei den unter 2b aufgeführten Perſonen kann auch teilweiſe eine Befreiung für einzelne Lehrgegen⸗ ſtände vom Beſuch der Fortbildungsſchule ſtattfinden. Die unter 20 vorgeſehene Befreiung erſtreckt ſich nur auf den Zeichenunterricht. 8§ 5. Die fortbildungsſchulpflichtigen Arbeiter einzelner Gewerbe, deren Beſchäftigung ſich auf eine beſtimmte Jahreszeit zuſammendrängt, der ſogenannten Saiſon⸗ gewerbe, können während der Saiſon vom Wochen⸗ tagsunterricht befreit werden; dieſelben müſſen jedoch an den Sonntagen mindeſtens 2 Stunden den Zeichen⸗ unterricht beſuchen und an dem angeo⸗ dneten Ergän⸗ zungsunterricht teilnehmen. Die Feſtſtellung der in Frage kommenden Saiſongewerbe ſowie die Beſtimmun⸗ en über die Befreiung vom Unterricht trifft der agiſtrat. Der Schluß und der Beginn des Unterrichts ſind für dieſe Gewerbe nach Anhörung der beteiligten Innungsvorſtände oder ſonſtigen Vertreter durch den Magiſtrat von Fall zu Fall feſtzuſetzen. § 4. Die Unterrichtszeit, die in die Tagesſtunden 7 bis 7 Uhr zu verlegen iſt, wird vom Magiſtrat feſtgeſetzt. 5. Aus beſonderen Gründen können einzelne Perſonen oder Gruppen von dem Beſuch der Fort⸗ bildungsſchule ganz oder teilweiſe entbunden werden. Die Entſcheidung hierüber trifft der Magiſtrat. § 6. Gewerbliche Arbeiter, welche nach den vor⸗ ſtehenden Beſtimmungen nicht verpflichtet ſind, die Fortbildungsſchule zu beſuchen, können zur Teilnahme an dem Unterricht zugelaſſen werden. Die Ent⸗ ſcheidung über die Zulaſſung dieſer Perſonen zum Unterricht trifft der Magiſtrat. Neuer Wortlaut. — § 2. Wer die Berechtigung zum einjährig⸗freiwilligen Aee beſitzt, iſt von der Fortbildungsſchulpflicht efreit. Ebenſo wer den vom Magiſtrat als hinreichend erachteten Nachweis führt, daß er die Kenntniſſe und Fertigkeiten beſitzt, deren Aneignung das Lehrziel der Fortbildungsſchule bildet. § 3. Wer eine andere Fortbildungs⸗ oder Innungs⸗ oder Fachſchule beſucht, deren Unterricht von der höheren Verwaltungsbehörde als Erſatz des Fort⸗ bildungsſchulunterrichts ganz oder teilweiſe anerkannt ift, wird vom Fortbildungsſchulunterricht ganz oder teilweiſe befreit. 4. Schüler, welche am Sehemnterriche der hieſigen Kunſtgewerbe⸗ und Handwerlerſchule regelmäßig und in ausreichender wöchentlicher Stundenzahl teilnehmen, beat. vom Zeichenunterrichte der Fortbildungsſchule efreit. § 5. Arbeiter einzelner Gewerbe, deren Beſchäftigung ſich auf eine beſtimmte Jahreszeit zuſammendrängt, der ſogenannten Saiſongewerbe, können während der Saiſon vom Unterricht ganz oder teilweiſe befreit werden; ſie müſſen jedoch an dem angeordneten Er⸗ ſatzunterricht teilnehmen. Die Feſtſtellung der in Frage uſw. wie nebenſtehend. § 6. Die Tage und Stunden für den Beſuch der Fortbildungsſchule werden durch den Magiſtrat feſt⸗ eſetzt. 0 Die Unterrichtszeit iſt in die Tagesſtunden vo 7 Uhr bis 7 Uhr zu verlegen. 9 2. Aus beſonderen Gründen können einzelne Per⸗ ſonen oder Gruppen (z. B. Blinde, Taubſtumme, Schwachſinnige) von dem — dann keine weitere Anderung — 2 § 8. Keine Anderung.