— 291 —— Alter Wortlaut. § 7. Der Beſuch der Fortbildungsſchule iſt unent⸗ geltlich. § 8. Zur Sicherung des regelmäßigen Beſuchs der Fortbildungsſchule durch die dazu Verpflichteten, 4 zur Sicherung der Ordnung in der Fortbildungs⸗ chule und eines gebührlichen Verhaltens der Schüler werden folgende Beſtimmungen erlaſſen: 1. Die zum Beſuche der Fortbildungsſchule ver⸗ pflichteten gewerblichen Arbeiter müſſen ſich zu den für ſie beſtimmten Unterrichtsſtunden recht⸗ zeitig einfinden und dürfen ſie ohne eine nach dem Ermeſſen des Direktors ausreichende Ent⸗ ſchuldigung nicht ganz oder zum Teil verſäumen; 2. ſie müſſen die ihnen als nötig bezeichneten Lehrmittel in den Unterricht mitbringen: ſie müſſen in die Schule ſauber gewaſchen und in reinlicher Kleidung kommen; ſie dürfen den Unterricht nicht durch unge⸗ bührliches Betragen ſtören, auch die Schul⸗ utenſilien und Lehrmittel nicht verderben oder beſchädigen; 5. ſie haben ſich auf dem Wege zur Schule und von der Schule jedes ungebührlichen Betragens zu enthalten. Zuwiderhandlungen werden nach § 150 Nr. 4 der Gewerbeordnung in der durch Bekanntmachung vom 26. Juli 1900 gegebenen Faſſung (R G. Bl. S. 871) mit Geldſtrafe bis zu 20 ℳ oder im Unvermögens⸗ falle mit Haft bis zu drei Tagen beſtraft, ſofern nicht nach den geſetzlichen Beſtimmungen eine höhere Strafe verwirkt iſt. § 9. Eltern und Vormünder müſſen ihren zum Beſuch der Fortbildungsſchule verpflichteten Söhnen und Mündeln die dazu erforderliche Zeit gewähren. § 10. Die Gewerbeunternehmer haben jeden von ihnen beſchäftigten nach vorſtehenden Beſtimmungen ſchul⸗ pflichtigen gewerblichen Arbeiter (§ 1) ſpäteſtens am 6. Tage, nachdem ſie ihn angenommen haben, der Geſchäftsſtelle der ſtädtiſchen Fortbildungsſchule zum Eintritt in die Fortbildungsſchule anzumelden und ſpäteſtens am 3. Tage, nachdem ſie ihn aus der Arbeit entlaſſen haben, in derſelben Geſchäftsſtelle wieder abzumelden. Sie haben die zum Beſuch der Fort⸗ bildungsſchule Verpflichteten zu allen Unterrichts⸗ ſtunden ſo zeitig von der Arbeit zu entlaſſen, daß ſie pünktlich und ſauber im Unterricht erſcheinen können. § 11. Die Gewerbeunternehmer haben einem von ihnen beſchäftigten gewerblichen Arbeiter (§ 1), der durch Krankheit am Beſuche des Unterrichts verhindert geweſen iſt, bei dem nächſten Beſuche der Fortbildungsſchule eine Beſcheinigung darüber mitzugeben. Danert die ee länger als eine Woche, ſo iſt eine entſprechende Beſcheinigung ſofort nach Ablauf dieſer Woche einzureichen. Wünſchen die Gewerbeunternehmer, daß ein ge⸗ werblicher Arbeiter (§ 1) aus dringenden Gründen für einzelne Stunden oder für längere Zeit vom Beſuch 21 +. 7. . befreit werde, ſo haben ſie dies beim Schule vorher zu beantragen. Neuer Wortlaut. 8 § 9. Keine Anderung. § 10. Keine Aenderung bis zum Schlußſatz, nur zu Ziffer 1: Die Worte „ganz oder zum Teil“ fallen fort. Zuwiderhandlungen werden mit Schulſtrafen (Verwarnung, Nachfitzen) oder nach § 150 Nr. 4 der Gewerbeordnung — dann weiter keine Anderung —. § 11. Keine Aenderung. § 12. Keine Aenderung. § 13. Keine Aenderung bis zum letzten Abſatz. Soll ein gewerblicher Arbeiter (§ 1) aus dringenden Gründen zeitweiſe vom Beſuch des Unter⸗ richts befreit werden, ſo hat der Gewerbeunterneymer dies beim Leiter der Schule vorher zu beantragen.