—— 292 — Alter Wortlaut. § 12. Eltern und Vormünder, die dem § 9 zuwider⸗ handeln, und Arbeitgeber, welche die in den Para⸗ graphen 10 und 11 vorgeſchriebenen Verpflichtungen überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, oder die von ihnen beſchäftigten ſchulpflichtigen gewerb⸗ lichen Arbeiter pp. ohne Erlaubnis aus irgend einem Grunde veranlaſſen, den Unterricht ganz oder zum Teil zu verſäumen, werden nach § 150 Nr. 4 der Gewerbeordnung in der Faſſung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1900 (R. G. Bl. S. 871ff) auf Antrag des Magiſtrats mit Geldſtrafe bis zu 20 ℳ und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 3 Tagen beſtraft. 13. Dieſes Ortsſtatut tritt mit dem 1. Oktober 1904 in Kraf, mit der Maßgabe, daß die vor dem 1. Juli 1904 aus der Schule entlaſſenen jugendlichen Ar⸗ beiter von der Fortbildungsſchulpflicht befreit bleiben. Charlottenburg, den 25. Auguſt 1904. Der Magiſtrat. Tagesordnung Nr. 12. Druckſache Nr. 255. Bericht des Ausſchuſſes über die Vorlage betr. Beſchaffung der Mittel für den Erwerb der Charlottenburger Waſſerwerke (Druckſache Nr. 239). Verhandelt Charlottenburg, den 20. Juni 1906. Anweſend: Stadtv.⸗Vorſteher Roſenberg, Vorſitzender, Vorſt.⸗Stellvertreter Kaufmann, ſtellv. Vor⸗ ſitzender, Stadtv. Dr. Bauer, Dr. Borchardt, Döbler, Dzialoszynski, Hirſch, Holz, Klick, Dr. v. Liszt, Rackwitz, Dr. Riel, Ruß, Schwaß, Dr. Spiegel. Außerdem: Stadtv. Dr. Proskauer. Seitens des Magiſtrats: Oberbürgermeiſter Schuſtehrus, Bürgermeiſter Matting, Stadtſyndikus Dr. Maier. Der Antrag des Magiſtrats vom 6. Juni 1906 — v 209 — lautet wie folgt: 2) Zur Ausführung des von der Stadtgemeinde ausgeübten Erwerbsrechtes gegenüber den Char⸗ lottenburger Waſſerwerken iſt eine Anleihe von 31 500 000 ℳ. durch Ausgabe von Inhaber⸗ papieren (Stadtanleiheſcheinen) aufzunehmen. Die Anleihe iſt mit 3½ oder 4% zu ver⸗ zinſen und mit 1¼ % unter Zuwachs der Zinſen von den getilgten Anleiheſcheinen vom zweiten Jahre nach der Begebung ab zu tilgen. b) Im Falle der Einſchränkung des Beſitzrechtes der Stadt auf das kleinere, die Stadt Char⸗ lottenburg mit Waſſer verſorgende Werk iſt die Anleihe zu a auf 15 900 000 ℳ zu beſchränken. c) Bis zur Erledigung der für die Ausgabe von Inhaberpapieren erforderlichen Förmlichkeiten ſind auf Grund der für die neue Anleihe erteilten Genehmigung die erforderlichen Mittel zu a oder L darlehnsweiſe zu beſchaffen. E % Neuer Wortlaut. 7 § 14. Keine Anderung. 15. Dieſes Ortsſtatut 4 mit dem 1. Oktober 1906 in Kraft, mit der Maßgabe, daß die vor dem 1. Juli 1904 aus der Volksſchule entlaſſenen gelernten Ar⸗ beiter und die vor dem 1. Juli 1906 aus der Volks⸗ ſchule entlaſſenen ungelernten Arbeiter von der Fort⸗ bildungsſchulpflicht befreit bleiben. Mit dem gleichen Zeitpunkte tritt das Ortsſtatut vom 25. Auguſt/4. Oktober 1904 außer Kraft. Charlottenburg, den 1906. Der Magiſtrat. Der Ausſchuß empfiehlt der Stadtverordneten⸗ Verſammlung die Annahme der Magiſtratsvorlage. Berichterſtatter: Stadtv. Holz. v. g. u. Roſenberg, Kaufmann, Klick, Holz. Ruß. Rackwitz. Dr. Bauer, v. Liszt, Hirſch, Döbler, Borchardt, Dzialoszynski, Schwaß. St. V. 468. Tagesordnung Nr. 13. Druckſache Nr. 256. Vorlage betr. Ein⸗ führung der * Vormund⸗ 0 1 Mit den Vorgängen an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Der Einführung der General⸗ (Berufs⸗) Vor⸗ mundſchaft in Charlottenburg vom 1. Oktober 1906 ab in der Form, daß ein Angeſtellter der Waiſenverwaltung regelmäßig zum Vor⸗ mund der in Charlottenburg geborenen unehe⸗ lichen Kinder vorgeſchlagen werden ſoll, wird zugeſtimmt. 2. Zur Durchführung der General⸗(Berufs⸗) Vor⸗ mundſchaft werden für das Jahr 1906 3850 ℳ— aus dem Dispoſitionsfonds bewilligt. Die Erfahrung hat gelehrt, daß mindeſtens in den großen Städten das bisherige Syſtem der Be⸗ ſtellung von Einzelvormündern für die unehelichen Kinder nicht ausreicht, ihre Intereſſen wirkſam zu vertreten und ihnen einen genügenden Schutz gegen die Gefahren zu gewähren, die ſie grade in der erſten Zeit nach der Geburt bedrohen. Die meiſten als Vormünder vorgeſchlagenen Perſonen empfinden kein beſonderes Intereſſe für das Kind, das ſie vertreten ſollen, und ſelbſt oft durch die Arbeit um das tägliche Brot mindeſtens aber durch eigene angeſpannte Berufstätigkeit mehr als hinreichend