—— 297 — länge aller an den Straßenteil grenzenden Bau⸗ grundſtücke geteilt werden. Dieſer Betrag mit der Grundſtücksſtraßenfront der Grundſtücke der Charlottenburger Bodengeſellſchaft m. b. H. multipliziert, ergibt den von der Charlotten⸗ burger Bodengeſellſchaft m. b. H. zu zahlenden Koſtenbeitrag. Eine Umlegung der Regulierungskoſten pp. auf Grund des Ortsſtatuts findet nach Vor⸗ ſtehendem für die Charlottenburger Bodengeſell⸗ ſchaft m. b. H. nicht ſtatt. Nach Beendigung der Regulierungsarbeiten wird eine Abrechnung aufgeſtellt und nach er⸗ folgter Fertigſtellung der Charlottenburger Bodengeſellſchaft m. b. H. zur Anerkennung binnen 14 Tagen überſandt. Nach Ablauf der 14 fägigen Friſt können etwaige Ausſtellungen gegen die Abrechnung keine Berückſichtigung mehr finden. Die Zahlung des Regulierungskoſten⸗ beitrages iſt fällig 4 Wochen, nachdem die Koſten vom Magiſtrat ermittelt ſind und Zahlungsaufforderung an die Charlottenburger Bodengeſellſchaft m. b. H. ergangen iſt. Als Sicherheit für die Erfüllung der unter a übernommenen Verpflichtungen verpflichtet ſich die Charlottenburger Bodengeſellſchaft m. b. H., innerhalb 14 Tagen nach Genehmigung des Vertrages durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗Verſammlung und ergangener Zahlungsaufforderung einen Betrag von 65,5% 225 — 14737,50 ℳs rund 15000 ℳ bar oder in mündelſicheren Wertpapieren bei der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg zu hinter⸗ legen. Im Falle der Hinterlegung von Wert⸗ papieren verpflichtet ſich die Charloltenburger Bodengeſellſchaft m. b. H., möglichſt große Stücke zu hinterlegen. 3%ige Wertpapiere werden nur mit 90% ihres Nennwertes in Anrechnung gebracht. Der Magiſtrat übernimmt weder die Ver⸗ zinſung einer eiwa hinterlegten Barſicherheit noch die Uberwachung oder Ausloſung der Wertpapiere. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, die hinter⸗ legte Sicherheit ohne weiteres außergerichtlich zu verfilbern und zu ihrer Befriedigung zu verwenden, wenn die nach Ziffer a zu zahlenden Beiträge nicht friſtgerecht gezahlt werden. Die Rückgabe der Sicherheit erfolgt inner⸗ halb 4 Wochen, nachdem die feſtgeſtellten Re⸗ gulierungskoſtenbeiträge von der Charlotten⸗ bvurger Bodengeſellſchaft gezahlt ſind. Der Ma⸗ giſtrat wird Teile der Sicherheiten zurückgeben, wenn Zahlungen vor endgültiger Feſtſtellung der Koſten ſeitens der Charlottenburger Boden⸗ geſellſchaft m. b. H. geleiſtet werden. Die Höhe der zurückzugebenden Sicherheiten beſtimmt der Magiſtrat. b) § 4. Wegen Zahlung der Kanaliſationsbeiträge ver⸗ bleibt es bei den orisſtatutariſchen Beſtimmungen. 5 Als Gegenleiſtung verpflichtet ſich die Stadtge⸗ meinde Charlottenburg die Osnabrücker Straße zwiſchen der Weſtgrenze des der Charlottenburger Bodengeſellſchaft m. b. H. gehörigen Grundſtücks Band 113 Blatt Nr. 4190 und der Straße 4 in der von ihr allein zu beſtimmenden Weiſe zu regu⸗ lieren, zu kanaliſieren, mit Beleuchtungs⸗ und falls nach den Entſchließungen des Magiſtrats erforderlich auch mit Baumanlagen zu verſehen. Vorbedingung für die Erfüllung dieſer Ver⸗ pflichtung durch die Stadtgemeinde iſt jedoch, daß gleichzeitig entweder die Regulierung der Osnabrücker Straße bis zum Tegeler Weg zuſtande kommt oder aber die Regulierung der Straße 4 zwiſchen Osna⸗ brücker Straße und Straße 36. Mit der Regulierung iſt zu beginnen, ſobald der Stadtgemeinde das geſamte noch im Grund⸗ ſtücksverbande befindliche Straßenland übereignet worden iſt und ihr die geſamten Mittel der Regu⸗ lierung, der Beleuchtungsvorrichtungen und Baum⸗ anlagen vertraglich in verbindlicher Form zur Ver⸗ fügung geſtellt und durch vom Magiſtrat für hin⸗ reichend befundene Pfandſtücke ſichergeſtellt ſind. Als ſicher gelten mündelſichere Wertpapiere und Sparbücher der ſtädtiſchen Sparkaſſe in Charlottenburg. In der Zeit vom. 15. November bis zum 15. März braucht die Stadtgemeinde jedoch keinerlei Regulie⸗ rungs⸗ pp. Arbeiten auszuführen. Sollten Aufhöhungen des Straßenplanums er⸗ forderlich werden, ſo kann die Pflaſterung erſt vor⸗ genommen werden, nachdem ſich die Aufhöhung nach Anficht des Herrn Stadtbaurats für Tiefbau gehörig geſetzt hat. Wird von den Anliegern zunächſt eine vorläufige Pflaſterung gewünſcht, ſo braucht dieſe die Stadt⸗ gemeinde nur auszuführen, wenn ihr die dazu erfor⸗ derlichen Mittel in voller Höhe bar vorher zur Ver⸗ fügung geſtellt werden und die vorläufige Regulierung von dem Stadtbaurat für den Tiefbau für erforder⸗ lich erachtet wird. 6. Kommt auch nur eine vorläufige Pflaſterung des zu regulierenden Straßenteils zur Ausführung, ſo iſt der Magiſtrat verpflichtet, nach Fertigſtellung der proviſoriſchen Pflaſterung etwaigen Baugeſuchen der Charlottenburger Bodengeſellſchaft m. b. H. oder deren Rechtsnachfolger nicht zu widerſprechen. § 7. Die Charlottenburger Bodengeſellſchaft verpflichtet ſich ferner zu dulden, daß im Falle einer etwa erfor⸗ derlich werdenden Aufſchüttung des Straßenkörpers der Böſchungsfuß ganz auf ihre angrenzenden Grund⸗ ſtücke gelegt wird. § 8. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages, ſo⸗ weit ſie ſich auf die Auflaſſung des Straßenlandes beziehen, übernimmt die Stadtgemeinde. Sie nimmt jedoch nach § 4e Stempelſteuergeſetzes Stempelfreiheit in Anſpruch, weil ſie für das aufzulaſſende Straßen⸗ land das Enteignungsrecht befitzt. Die übrigen Koſten und Stempel des Vertrages übernimmt dieCharlottenburger Bodengeſellſchaft m. b.§. § 9. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages wird von ſeiner Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung abhängig gemacht. Wird deren Eingang nicht bis zum 1. Oktober 1905 der Charlottenburger Bodengeſellſchaft m. b. H. ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der beiden Parteien aus dieſem Abkommen irgendwelche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗