——, 299 —— nicht anbaufähig hergeſtellt ſind. Sollte die Polizei⸗ verwaltung eine Genehmigung lediglich für Fun⸗ dierungen nicht erteilen, ſondern dieſe Genehmigung nur für ein Gebäude im ganzen erteilen, ſo bleibt das Widerſpruchsrecht der Gemeinde hinſichtlich des ganzen Bauvorhabens 44. 4 3. Als ferncre Gegenleiſtung für die von der Charlottenburger Bodengeſellſchaft im § 1 des Ver⸗ trages übernommenen Verpflichtungen wird die Stadtgemeinde der Anlegung von Ausgängen nach der unregulierten Straße 4—v1 in dem Gebäude, welches auf dem Grundſtück an der Ecke der Osnabrücker Straße und Straße 4 — Band 196 Blatt Nr. 6700 des Grundbuchs — nach Regulierung der Osnabrücker Straße errichtet werden ſoll, nicht widerſprechen. Vorbedingung hierfür iſt jedoch, daß die Charlottenburger Bodengeſellſchaft unter den bei der ſtädtiſchen Verwaltung üblichen, ihr bekaunten und dieſem Vertrage als zugehöriger Beſtandteil an⸗ gehefteten Bedingungen vor dem Grundſtück Band 196 Blatt Nr. 6700 einen Vorgarten anlegt. 4. Mit Rückſicht gercne⸗ daß nach dem neueſten Regulierungsprojelt der Osnabrücker Straße der Fahrdamm dieſer Straße um 3 m verbreitert werden muß, erhöhen ſich die Regulierungskoſten voraus⸗ ſichtlich auf 272 ℳ für das laufende m Front. Die Geſellſchaft verpflichtet ſich die von ihr zu ſtellende Sicherheit (§ 3 des Vertrages vom 8. Juni 1905) um 65,5 47 ℳ — rd. 3079 ℳ zu erhöhen. § 5. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages ein⸗ ſchließlich derjenigen Koſten, die ſich aus der Aus⸗ führung des Vertrages ergeben, trägt die Charlotten⸗ burger Bodengeſellſchaft. 6. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages wird von ſeiner Genehmigung durch den Magiſtrat abhängig gemacht. Wird deren Eingang nicht bis zum 15. Juli 1906 der Charlottenburger Bodengeſellſchaft m. b. H. ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der beiden Parteien aus dieſem Abkommen irgendwelche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung nebſt Anlage iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Ur⸗ kundsperſon vorgeleſen, von denſelben genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben worden: Charlottenburger Bodengeſellſchaft m. b. H. ranz Brümmer. Otto Brabant. Beurkundet: Dr. Adolf Maier Stadtſyndikus. Anlage zum Urkundsvertrage vom 20. Juni 1906. — Nr. 766 des Urkundsverzeichniſſes der Stadt Char⸗ lottenburg. Bedingungen für die Anlegung von Ausgängen nach unregulierten Straßen. A. Das Gelände der Straße iſt bis zur Straßen⸗ mitte als Vorgarten anzulegen, auf die Dauer der Genehmigung gartaeeſſch zu unterhalten und mit einer Einfriedigung zu umgeben. Der Vorgarten eines jeden Grundſtücks darf nur einen verſchließbaren Ausgang haben. B. Die Anlage des Vorgartens iſt bei dem hieſigen Polizei-Präſidium zu beantragen. C. Die Ausgänge des Grundſtücks dürfen nur beibehalten werden, ſolange der Vorgarten be⸗ ſteht und gärtneriſch unterhalten wird. Mit der Beſeitigung des Vorgartens hat auch die Schließung der Ausgänge zu erfolgen. Für die Genehmigung der Vorgartenanlage nebſt Einfriedigung wird im Falle der Regulierung der Straße und der Nichterfüllung dieſer Bedingungen der jederzeitige Widerruf vorbehalten. .Für die Benutzung des ſtädtiſchen Straßen⸗ landes als Vorgarten iſt eine Anerkennungs⸗ gebühr von 1.— ℳ (einer Mark) jährlich dis zum 15. April eincs jeden Jahres, für das laufende Jahr innerhalb 2 Wochen, an unſere Stadthauptkaſſe, hier, Berliner Straße 72/73, zu zahlen. Franz Brümmer. Otto Brabant. Dr. Adolf Maier. Nummer 665 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 7. Juli des Jahres eintauſendneunhundert und fünf. Vor mir, dem unterzeichneten Magiſtratsaſſeſſor Dr. jur. Martin Landsberger aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und Dritten zu be⸗ urkunden, durch die ſich der eine Teil zur Hber⸗ tragung des Eigentums an einem in Preußen liegen⸗ den Grundſtücke verpflichtet, erſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig der Magiſtrats⸗ ſekretär Otto Brabant von hier unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 29. März 1901. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Magiſtrat und der Stadtverordnetenverſammlung abgebe. 2. Herr Kaufmann Philipp Weil, wohnhaft Berlin, Halleſches Ufer 10. 3. Herr Kaufmann Max Heymann, wohnhaft Berlin, Schleswiger Ufer 22. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon zwar nicht bekannt, über ſeine Perſönlichkeit verſchaffte ſich aber die unterfertigte Urkundsperſon Gewißheit durch Einſichmnahme in die vorgelegte Vor⸗ ladung zum heutigen Termin. Der Erſchienene zu 3 iſt geſchäftsfähig und von Perſon zwar nicht bekannt, über ſeine Perſönlichkeit verſchaffte ſich aber die unterfertigte Urkundsperſon Gewißheit durch ſeine Sachkenntnis und Anerkennung durch den miterſchienenen Herrn Philipp Weil. Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Vertrag: 1 Die Herren Philipp Weil und Max Heymann⸗ Berlin find Eigemtümer des Grundſtücks Band 130 Nr. 7714 des Grundbuchs von der Stadt Char⸗ lottenburg. Sie verpflichten ſich der Stadtgemeinde Charlottenburg gegenüber, das zu dieſem Grundſtück noch eventuell gehörige bebauungsplanmäßige Straßen⸗ land, ſoweit es in die Osnabrücker Straße fällt, un⸗ entgeltlich, pfand⸗, laſten⸗ und koſtenfrei an die Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg aufzulaſſen. Sollte ſich er⸗