geben, daß in der Osnabrücker Straße zwiſchen Tegeler Weg und Straße 4—v1 ſich noch ſonſtiges Eigentum der Herren Weil und Heymann befindet, ſo ſind ſie verpflichtet, dieſes, ſoweit es bebanungs⸗ planmäßiges Straßenland darſtellt, in gleicher Weiſe an die Stadtgemeinde Charlottenburg aufzulaſſen. Dieſe Pflichten bleiten auch bei Veräußerung des Grundſtücks im ganzen oder in Teilen beſtehen. Das zur Auflaſſung erfordertiche Kataſter⸗ und Planmaterial hat die Siadtgemeinde Charlottenburg auf Koſten der Herren Weil und Heymann zu be⸗ ſchaffen. Die etwa erforderlich werdende Auflaſſung von Straßenland hat innerhalb 4 Wochen nach Genehmi⸗ gung dieſes Vertrages zu erfolgen. § 3. Die Herren Philipp Weil und Max Heymann verpflichten ſich, ohne Rückſicht auf einen elwa ein⸗ tretenden Eigentumswechſel — der Stadtgemeinde Charlottenburg gegenüber: 4) zu den durch die Freilegung, Regulierung, die etwa erforderlich werdende vorläufige und die endgültige Pflaſterung und durch die Be⸗ ſchaffung der Beleuchtungs⸗ und etwaigen Baumanlagen entſtehenden Koſten für den Teil der Osnabrücker Straße zwiſchen Tegeler Weg und Straße 4 ohne Rückficht auf die Straßen⸗ breite anteilig nach Maßgabe der Straßenfront⸗ längen ihres angrenzenden Grundſtücks beizu⸗ tragen. Behufs Ermittlung der anteiligen Koſten wird der auf 1 lfd. m Grundſtücks⸗ ſraßenfront entfallende Beitrag in der Weiſe feſtgeſtellt, daß die geſamten, für den zu regu⸗ lierenden Straßenteil entſtandenen Koſten des Grunderwerbs und der Regulierung pp. durch die Geſamtſtraßenfrontlänge aller an den Stra⸗ ßenteil grenzenden Baugrundſtücke geteilt werden. Dieſer Betrag mit der Grundſtücksſtraßenfront des Grundſtücks der Herren Weil und Heymann multipliziert, ergibt die auf die Herren Weil und Heymann entfallenden und von ihnen zu zahlenden Koſtenbeiträge. Eine Umlegung der Regulierungskoſten pp. auf Grund des Ortsſtatuts findet nach Vor⸗ ſtehendem für die Herren Weil und Heymann nicht ſtatt. Nach Beendigung der Regulierungsarbeiten wird eine Abrechnung aufgeſtellt und nach er⸗ folgter Fertigſtellung den Herren Weil und Heymann z. H. des Herrn Philipp Weil zur Anerkennung binnen 14 Tagen überſandt. Nach Ablauf der 14 lägigen Friſt können etwaige Ausſtellungen gegen die Abrechnung keine Berück⸗ fichtigung mehr finden. Die Zahlung des Regulierungskoſtenbei⸗ trages iſt fällig, innerhalb 14 Tagen, nachdem die Koſten vom Magiſtrat ermittelt ſind und Zahlungsaufforderung an die Herren Weil und Heymann z. H. des Herrn Weil ergangen iſt. Als Sicherheit für die Erfühung der unter a übernommenen Verpflichtungen verpflichten ſich die Herren Weil und Heymann innerhalb 14 Tagen nach Genehmigung des Vertrages durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗Ver⸗ ſammlung und ergangener Zahlungsaufforderung 3. H. des Herrn Weil einen Betrag von 98,37 % 246 — 24199,02 ℳ rund 24200 ℳ bar oder in mündelſicheren Wertpapieren bei b 300 — der Stadthauptkaſſe in hinterlegen. Im Falle der Hinterlegung von Wert⸗ papieren verpflichten ſich die Herren Weil und Heymann, möglichſt große Stücke zu hinterlegen. 3 prozentige Wertpapiere werden nur mit 90% ihres Nennwertes in Anrechnung gebracht. Der Magiſtrat übernimmt weder die Ver⸗ zinſung einer etwa hinterlegten Barficherheit noch die Uberwachung oder Ausloſung der Wertpapiere. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, die hinter⸗ legte Sicherheit ohne weiteres außergerichtlich zu verſilbern und zu ihrer Befriedigung zu verwenden, wenn die nach Ziffer a zu zahlenden Beiträge nicht friſtgerecht gezahlt werden. Die Rückgabe der Sicherheit erfolgt inner⸗ halb 4 Wochen, nachdem die feſtgeſtellten Re⸗ gulierungskoſtenbeiträge von den Herren Weil und Heymann gezahlt ſind und die Abrechnung von fämtlichen beteiligten Anliegern anerkannt iſt. Der Magiſtrat wird Teile der Sicherheiten zurückgeben, wenn Zahlungen vor endgültiger Feſtſtellung der Koſten ſeitens der Herren Weil und Heymann geleiſtet werden. Die Höhe der zurückzugebenden Sicherheiten beſtimmt der Magiſtrat. Charlottenburg zu § 4. Wegen Zahlung der Kanaliſationsbeiträge ver⸗ bleibt es bei den ortsſtatutariſchen Beſtimmungen. § 5. Als Gegenleiſtung verpflichtet ſich die Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg, die Osnabrücker Straße zwiſchen Tegeler Weg und Straße 4 in der von ihr allein zu beſtimmenden Weife zu regulieren, zu lanaliſieren, mit Beleuchtungs⸗ und — falls nach den Entſchließungen des Magiſtrats erforderlich — auch mit Baumanlagen zu verſehen. Vorbedingung für die Erfüllung dieſer Ver⸗ pflichtung durch die Stadtgemeinde iſt jedoch, daß gleichzeitig entweder die Regulierung der Osnabrücker Straße zwiſchen der Weſtgrenze des der Charloiten⸗ burger Bodengeſellſchaft m. b. H. gehörigen Grund⸗ ſtücks Band 113 Blatt Nr. 4190 und der Straße 4 oder aber die Regulierung der Straße 4 zwiſchen Osnabrücker Straße und Straße 36 zuſtande kommt. Mit der Regulierung iſt zu beginnen, ſobald der Stadtgemeinde das geſamte noch im Grundſtücksver⸗ bande befindliche Straßenland übereignet worden iſt und ihr die geſamten Mittel der Regulierung, der Beleuchtungsvorrichtungen und Baumpflanzungen ver⸗ traglich in verbindlicher Form zur Verfügung geſtellt und durch vom Magiſtrat für hinreichend befundene Pfandſtücke fichergeſtellt ſind. Als ſicher gelten mündelſichere Wertpaviere und Sparbücher der ſtädtiſchen Sparkaſſe in Charlottenburg. In der Zeit vom 15. November bis zum 15. März braucht die Stadtgemeinde jedoch keinerlei Regulierungs⸗ pp. Arbeiten auszuführen. 2 Sollten Aufhöhungen des Straßenkörpers er⸗ forderlich werden, ſo kann die Pflaſterung erſt vor⸗ genommen werden, nachdem ſich die Aufhöhung nach Anficht des Herrn Stadtbaurats für Tiefbau gehörig geſetzt hat. 8 — Wird von den Anliegern zunächſt eine vorläufige Pflaſterung gewünſcht, ſo braucht dieſe die Stadt⸗ gemeinde nur auszuführen, wenn ihr die dazu er⸗ forderlichen Mittel in voller Höhe bar vorher zur Verfügung geſtellt worden und die vorläufige Re⸗