—— 308 —— ſprüche eine Gebühr von 3 ℳ, im Falle einer außer⸗ gerichtlichen Vereinbarung dagegen nur eine ſolche von 2 ℳ gezahlt werden ſollte. Durch die An⸗ ſtellung der Klage und den Erlaß des erwähnten Urteils iſt die Gebühr unzweifelbaft in einer Höhe von 3 % für jede Bank fällig geworden. Trotzdem hat die Klägerin ſich mit der auch für die übrigen Bänke zu zahlenden Lizenz von 2,50 ℳ für die Bank für befriedigt erklärt (Nr. 10 des Vergleiches). Allen dieſen Zugeſtändniſſen der Klägerin gegen⸗ über erſchien es uns nach Lage der Sache geboten, der gegneriſchen Forderung dahin zu entſprechen, daß die Stadtgemeinde die Koſten des Prozeſſes in dem im Vergleich feſtgeſetzten Umfange übernimmt (vergl. Nr. 7 des Vergleiches). Bemerkt wird, daß die Stadt auch die Koſten für die übrigen Beklagten vertragsgemäß tragen muß, da ſie bei Übertragung der Banklieferungen die Vertretung gegenüber patent⸗ rechtlichen Anſprüchen übernommen hat. Der Bitte der Klägerin, daß die Stadtgemeinde des Prozeſſes wegen ihr ſpäterhin keine Schwierig⸗ keiten machen ſollte, glaubte der Magiſtrat durch Einfügung der Nr. 6 des Vergleiches entſprechen zu dürfen. Im übrigen verweiſen wir auf den Inhalt des Vergleiches ſelbſt. Die im Tenor angegebene Summe von 3017,50 ℳ errechnet ſich folgender⸗ maßen: a) für die zuerſt erwähnten 1017 Bänke ergibt ſich bei einer Lizenz von 2,50 ℳ für jede Bank die Summe von 2542,50 ℳ. b) für die Bänke in der Gemeindeſchule in der Suarez Straße ſind in Erwartung einer güt⸗ lichen Vereinbarung mit der Klägerin — bei Ord. II1I1—D—14 Reſte aus 03 — nur 2 ℳ für jede Bank vorgeſehen. Infolgedeſſen ſind die dieſen Betrag überſteigenden 50 Pfennig für jede Bank noch aufzubringen, und es ergibt ſich bei 950 Bänken der Beirag von 475 . Die beiden Beträge von 2542,50 ℳ und 475,— „ ergeben die Summe von 3017,50 Die Gerichtskoſten ſind vorläufig noch nicht feſt⸗ ſtellbar. Eharlottenburg, den 22. Juni 1906. Der Magiſtrat. Matting Dr. Maier. u. i. V. X. 559. Vergleich in Sachen Müller % Peſchlow « Gen. Nachdem in dem vor dem Königlichen Land⸗ gericht I zu Berlin anhängigen Rechteſtreit in Sachen Müller Co. % Peſchlow und Gen. die Beklagten, darunter die Stadtgemeinde Charlottenburg, ent⸗ ſprechend dem Klageantrage zu 1, 3 und 4, d. h. inſoweit, als die Klage auf Unterlaſſung gerichtet iſt, verurteilt worden ſind, während über den Schadens⸗ erſatzanſpruch der Klägerin die Entſcheidung vor⸗ behalten iſt, ſchließen die Klägerin, Firma P. Johs. Müller K Co., und die Beklagte, Stadtgemeinde Charlottenburg, folgenden Vergleich, der nach ſeiner Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung auf Verlangen der Stadt⸗ gemeinde zu gerichtlichem Protokoll in Sachen Müller 2 Peſchlow & Gen. zu erklären iſt. 1. Die Klägerin nimmt die Klage gegen alle Be⸗ klagten, ſoweit ſie durch das Urteil vom 15. Juni 1906 noch nicht erledigt iſt, zurück. Die beklagte Stadtgemeinde verzichtet auf das Recht der Berufung gegen das genannte Utteil. Die beklagte Stadtgemeinde zahlt der Klägerin für die nachſtehend aufgefürrten in ſtädtiſchen Schulen in Gebrauch genommenen Bänke eine Lizenzgebühr von 2,50 ℳ für jede Bank, nämlich 2) die von dem Stuhlfabrikanten Peſchlow für die Schule in der Guericke Straße hergeſtellten b) die von der Firma A. Sommer⸗ korn 4) für das Gymnafium in der Wormſer Straße hergeſtellten ) für die höhere Mädchenſchule II hergeſtellten c) die vom Tiſchlermeiſter Schulenburg () für das Gymnaſium herge⸗ ſtellten 22 3) für die Mädchenſchule herge⸗ ſtelllen 7 für die Schule in der Guericke Straße hergeſtellten E 2 mithin insgeſamt fur 1017 Stück Bänke eine Lizenz von 2542,50 ℳ (in Worten: Zweitauſendfünfhundertzweiundvier⸗ zig Mark 50 Pfennig). 183 Stück 246 „, 1686 „, , 1I . In Anſehung der früher an 460 Bänken der Kaiſer Friedrich Schule vorhanden geweſenen, aber inzwiſchen beſeitigten Befeſtigungen mit einfachen Eiſenſcharnieren verzichtet die Klägerin hiermit ausdrücklich auf die Geltendmachung von Lizenz oder ſonſtigen Schadenserſatzan⸗ ſprüchen, ohne jedoch damit anzuerkennen, daß die bisher von ihr deswegen erhobenen An⸗ ſprüche unberechtigt geweſen wären. . Die Klägerin erbietet ſich, für die unter Nr. 2 anfgeführten Schulbänke auf Verlangen der be⸗ klagten Stadtgemeinde komplette patentierte Rettigbankbeſchläge nachträglich zu einem um 2,50 ℳd ermäßigten Preiſe zu liefern, alſo unter Anrechnung der Lizenzgebühr. . Die Klägerin erkennt an, daß die beklagte Stadtgemeinde bei Beſchaffung der Kippvor⸗ richtungen an den oben — unter 2 und 3 — er⸗ wähnten Bänken ſich nicht bewußt war, daß ſie das klägeriſche Patent verletzte. Die Klä⸗ gerin verpflichtet ſich deshalb bei Bekanntgabe des ergangenen Urteils in Zeitſchriften, Zeitungen, Proſpekren uſw. jede Angabe zu vermeiden, die auf eine Beteiligung der beklagten Stadt⸗ gemeinde an dem geführten Prozeſſe direkt oder indirekt hindeute; ſie iſt auch bereit, hiec⸗ bei wie bei anderen Gelegenheiten der Erwäh⸗ nung oder Verwendung des Urteils das Aus⸗ ſehen der Stadtgemeinde in jeder Weiſe zu wahren. . Die beklagte Stadtgemeinde gibt eine allgemeine ein Klagerecht nicht erzeugende Zuſage ab, daß ſie bei engeren Ausſchreibungen und bei Über⸗ tragung ſtädtiſcher Lieferungen die Klägerin wegen des angeſtrengten Prozeſſes nicht grund⸗ ſätzlich ausſchließen wird; hierdurch will ſich die Stadigemeinde nicht in ihren Entſchließungen darüber beſchränken, ob ſie aus anderen Gründen als aus denen des geführten Prozeſſes von einer Berückſichtigung der Klägerin abſehen will. .Die beklagte Stadtgemeinde übernimmt die ge⸗ richtlichen Koſten des Rechtsſtreits ſowie die