10. 11. 00, —. ihr entſtandenen außergerichtlichen Koſten und erſtattet der Klägerin ⅝ ihrer Anwaltskoſten in den durch die Gebührenordnung gezogenen Grenzen. . Die Parteien verzichten auf die Erhebung irgend Ken. weiteren Anſprüche aus dieſem Rechts⸗ treit. . Die beklagte Stadtgemeinde übernimmt es, die übrigen Beklagten zum Beitritt zu dieſem Ver⸗ gleich zu veranlaſſen. Die Gültigkeit dieſes Vergleichs iſt von der Genehmigung des Magiſtrals und der Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung zu Charlottenburg abhängig. 2 In Ergänzung dieſes den geführten Rechts⸗ ſtreit betreffenden Vergleiches wird ferner fol⸗ gendes vereinbart: Für die von der Klägerin für die Gemeinde⸗ ſchule in der Suarez Straße gelieferten 950 Bänke ſollte gemäß Vereinbarung mit der Hochbauverwaltung im Falle einer gericht⸗ lichen Entſcheidung über die Lizenzanſprüche der Klägerin an dieſe eine Lizenz von 3 ℳ, im Falle der Vermeidung eines Rechtsſtreits nur eine ſolche von 2 ℳ für jede Bank gezahlt werden. Obgleich wegen der erfolgten gerichtlichen Geltendmachung des klägeriſchen Lizenzanſpruchs die Lizenz mit 3 ℳ zu entrichten wäre, fordert die Klägerin nur eine ſolche von 2,50 ℳ für jede Bank — insgeſamt alſo 2375 ℳ und verzichtet auf die Mehrforderung. Die Stadtgemeinde iſt zur Zahlung der 2375 ℳ bereit. Tagesorduung Nr. 20. Druckſache Nr. 263. Aufrage. Die Unterzeichneten fragen den Magiſtrat er⸗ gebenſt an, weshalb die Regulierung des Salzufers noch nicht erfolgt iſt? Charlottenburg, den 19. Juni 1906. Jachmann. Gredy. Stein. Fr. Bruns. St. V. 518. Sachs. Nr. 21. Tagesordunn r. 264. Druckſache Als Sitzungstage für das II. Halbjahr 1906 werden in Vorſchlag gebracht: 12. September, 3., 17., 31. Oktober, 14. November, 5., 19. Dezember. Charlottenburg, den 22. Juni 1906. Der Stadtverordneten⸗Vorſteher. Roſenberg. St. V. 519. Druck von Adolf Gertz. Charlottenburg.