b) —— 319 ——— entfallende Beitrag in der Weiſe feſtgeſtellt, daß die geſamten für die Danckelmann Straße, Straße 27a——3 oder den Königsweg ent⸗ ſtandenen Koſten der Regulierung pp. durch die Geſamtſtraßenfrontlängen aller an die Danckel⸗ mann Straße, Straße 27a—v—3 oder den Königsweg angrenzenden bebauungsplanmäßigen Baugrundſtücke geteilt werden. Dieſe Beträge, mit den Grundſtuckeſtraßenfronten der in Frage kommenden Grundſtücke in den drei Straßen multipliziert, ergeben die von der Geſellſchaft zu zahlenden Koſtenbeiträge. Beim Königsweg wird die Verteilung der Koſten auf die Fronten derart vorgenommen, daß eine Heranziehung der Front des Reinicke' ſchen Grundſtücks unter⸗ bleibt. Die auf dieſe Front entfallenden Koſten werden vielmehr auf die übrigen Fronten ver⸗ teilt. Es iſt hiernach die Front des Reinicke ſchen Grundſtücks Band 106 Blatt 3992 an der Koſtenverteilung unbeteiligt. Nach Beendigung der Regulierungsarbeiten in der Danckelmann Straße, der Straße 27 a —VI—3 oder dem Königsweg wird für jede Straße eine beſondere Abrechnung aufgeſtellt und nach erfolgter Fertigſtellung der Geſell⸗ ſchaft zur Anerkennung binnen 14 Tagen über⸗ ſandt. Nach Ablauf der 14tägigen Friſt können ctwaige Ausſtellungen keine Berückſichtigung mehr finden. Die Abrechnungen gelten dann als anerkannt. Hinſichtlich der von der Stadtgemeinde in Rechnung geſtellten Koſten hat die Geſellſchaft nur inſoweit ein Prüfungsrecht, als es ſich nicht um die Notwendigkeit der gemachten Auf⸗ wendungen und die Angemeſſenheit der gezahlten Preiſe handelt. Außer den unmittelbar ent⸗ ſtandenen Koſten ſind die nicht beſonders nach⸗ weisbaren Verwaltungs⸗ und Nebenkoſten mit Zuſchlägen vom Hundert der wirklichen Aus⸗ gaben, ausſchließlich der Koſten des Grund⸗ erwerbs, nach Maßgabe der jeweiligen durch Gemeindebeſchluß feſtgeſetzten Vorſchriften der ſtädtiſchen Verwaltung zu vergüten. Die Zahlung der Regulierungskoſten hat ſpäteſtens binnen 14 Tagen nach Zuſtellung der einzelnen Abrechnungen zu erfolgen. Durch einen etwaigen Einſpruch gegen die einzelnen Abrechnungen wird die Zahlung der Regulie⸗ rungskoſten nicht aufgehalten. Sollte eine vorläufige Pflaſterung der Straßen erforderlich oder von den Anliegern der Straßen gefordert werden, dann hat die Geſellſchaft auch die auf die im § 1 bezeichneten Grundſtücke anteilig entfallenden Koſten der vorläufigen Pflaſterung zu zahlen. die Hälfte der auf das Grundſtück Band 38 Blatt Nr. 1763 entfallenden, nach dem Orts⸗ ſtatut nicht wieder einziehbaren Koſten der Be⸗ leuchtungsanlagen zu zahlen. Dieſer Pflicht ſoll durch Zahlung von 265 ℳ als verlorenen Poſten ſeitens der Geſellſchaft genügt werden. Die Zahlung dieſes Betrages hat mit den unter a bezeichneten Koſten zuſammen zu erfolgen. zur Deckung derjenigen Koſten der erſtmaligen Regulierung der Sophie Charlotten Straße, welche auf die durch die 444 erfolgte fluchtlinienmäßige Feſtſetzung der Straße 27 a —V —3 ausgefallenen Frontlängen entfallen, einen verlorenen Poſten von 2296,65 ℳ zu zahlen. Der Betrag iſt innerhalb 14 Tagen nach Genehmigung dieſes Vertrages und Auf⸗ forderung durch den Magiſtrat an die Stadt⸗ hauptkaſſe in Charlottenburg bar zu zahlen. d) die während der Regulierung der Straßen ſeitens der Stadtgemeinde aufgewendeten, auf die in § 1 des Vertrages bezeichneten Grund⸗ ſtücke entfallenden anteiligen Koſten mit 4 vom Hundert bis zum Tage der Wiedereinziehung zu verzinſen. Die Errechnung der Zinſen er⸗ folgt in der Weiſe, daß die geſamten zur Er⸗ ſtattung kommenden Zinſen von den Anliegern nach Maßgabe des Verhältniſſes der Straßen⸗ frontlängen ihrer Grundſtücke zur Geſamt⸗ ſtraßenfrontlänge — abgeſehen von der Reinicke⸗ ſchen Front — getragen werden. Die Zahlung der Zinſen hat ſogleich mit den nach Ziffer a fälligen Regulierungskoſten zu erfolgen. e) für die Erfüllung der unter a, d übernomme⸗ nen Verpflichtungen entſprechende Sicherheiten bei der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg zu hinterlegen. Es ſind zu hinterlegen: 1. Für die Regulierung der — kelmann Straße 247,66 ISGü— rd. 54 100 ℳ. 2. fur die Regulierung der Straße 27 a—V—3 346,59 “21T wW 75 300 ℳ 3. für die Regulierung des Königsweges 209,645“4235 = 1d... . 4 49 300 ℳ 4. für die Verzinſung der zu 1—3 aufgeführten Koſten 10 000 ℳ Zuſammen 188 700 7 Die Hinterlegung der Sicherheit hat in bar, mündelſicheren Wertpapieren oder geeigneten Wechſeln größerer Banken, die von der Stadt⸗ gemeinde für hinreichend ſicher befunden wer⸗ den, innerhalb 14 Tagen nach Genehmigung dieſes Vertrages und Aufforderung zu erfolgen. Im Falle der Hinterlegung von Wert⸗ papieren ſind möglichſt große Stücke zu hinter⸗ legen. Schuldverſchreibungen, welche von dem Deutſchen Reiche oder von einem deutſchen Bundesſtaate ausgeſtellt oder gewährleiſtet ſind, die Anleiheſcheine der Stadt Charlottenburg, ſowie die Stamm⸗ und Stammprioritätsaktien und Prioritätsobligationen derjenigen Eiſen⸗ bahnen, deren Erwerb durch den preußiſchen Staat geſetzlich genehmigt iſt, werden zu vollem Kuswerte angenommen, die übrigen, bei der deutſchen Reichsbank beleihbaren Wertpapiere zu dem daſelbſt beleihbaren Bruchteil des Kurs⸗ wertes. Der Magiſtrat übernimmt weder die Ver⸗ zinſung einer etwa hinterlegten Barficherheit noch die Überwachung der Ausloſung der Wert⸗ papiere. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, die hin⸗ terlegte Sicherheit ohne weiteres außergerichtlich zu verſilbern und zu ihrer Befriedigung zu verwenden, wenn die von der Geſellſchaft zu zahlenden Beiträge nicht oder nicht friſtgerecht gezahlt werden. Die Rückgabe der Sicherheit erfolgt für jede Straße innerhalb 4 Wochen, nachdem die Regulierungskoſtenbeiträge gezahlt und die Abrechnungen von den beteiligten An⸗ liegern cnenlauntm 1) der Stadtgemeinde das Recht einzuräumen,