——, 321 — dem Beamtenwohnungsverein gehört, ſo iſt der Verein verpflichtet, es in gleicher Weiſe an die Stadtgemeinde Charlottenburg aufzulaſſen. Das zur Auflaſſung erforderliche Kataſter⸗ und Planmaterial hat die Stadtgemeinde Charlottenburg auf Koſten des Beamtenwohnungsvereins zu beſchaffen. § 2. Die Auflaſſung des Straßenlandes hat inner⸗ halb 4 Wochen nach Genehmigung dieſes Vertrages zu erfolgen. Der Beamtenwohnungsverein verpflichtet ſich jedoch, das Straßenland der Stadigemeinde nach Genehmigung dieſes Vertrages und ergangener Auf⸗ forderung ſofoxt zu Regulierungszwecken zur Ver⸗ fügung zu ſtellen. § 3. Der Beamtenwohnungsverein verpflichtet ſich, ohne Rückſicht auf einen etwa eintretenden Eigen⸗ tumswechſel, der Stadtgemeinde Charlottenburg gegen⸗ über ferner: a) zu den Koſten des Grunderwerbs, der Frei⸗ legung, Regulierung, Pflaſterung ſowie der Her⸗ ſtellung der Beleuchtungsanlagen und der etwaigen Ausführung von Baumpflanzungen der Danckelmann Straße zwiſchen der Bord⸗ ſteinkante des ſüdlichen Bürgerſteiges der Kno⸗ belsdorff Straße und der nördlichen Bauflucht⸗ linie der Straße 33—V—3, der Straße 27 a —Vv—3 und des Königsweges zwiſchen Straße 33 und der ſüdlichen Begrenzung der platz⸗ artigen Erbreiterung der Knobelsdorff Straße ohne Rückſicht auf die Breite dieſer Straßen nach Maßgabe der Straßenfrontlängen ſeines angrenzenden Grundſtücks anteilig beizutragen. Behufs Ermittlung der anteiligen Koſten wird der auf 1 Ifd. m Grundſtücksſtraßenfront entfallende Beitrag in der Weiſe feſtgeſtellt, daß die geſamten für die Danckelmann Straße, Straße 27a—V—3 oder den Königsweg ent⸗ ſtandenen Koſten der Regulierung pp. durch die Geſamtſtraßenſrontlängen aller an die Danckelmann Straße, Straße 27a—V—3 oder den Königsweg angrenzenden bebaunngsplan⸗ mäßigen Baugrundſtücke geteilt werden. Dieſe Beträge, mit den Grundſtücksſtraßenfrontlängen des hier in Frage kommenden Grunodſtücks in den drei genanten Straßen multipliziert, er⸗ geben die von dem Beamtenwohnungsverein zu zahlenden Koſtenbeiträge. Beim Königsweg wird die Verteilung der Koſten auf die Fronten derart vorgenommen, daß eine Heranziehung der Front des Reinickeſchen Grundſtücks unter⸗ bleibt. Die auf dieſe Front entfallenden Koſten werden vielmehr auf die übrigen Fronten ver⸗ teilt. Es iſt hiernach die Front des Reinicke ſchen Grundſtücks Bd. 106 Bl. No. 3992 an der Koſtenverteilung unbeteiligt. Nach Beendigung der Regulierungsarbeiten in der Danckelmann Straße, Straße 27a—V —3 oder den Königsweg wird für jede Straße eine beſondere Acrecung aufgeſtellt und nach erfolgter Fertigſtellung dem Beamtenwohnungsverein zur Anerkennung binnen 14 Tagen überſandt. Nach Ablauf der 14fägigen Friſt können etwaige Ausſtellungen keine Berückſichtigung mehr finden. Die Ab⸗ rechnungen gelten dann als anerkannt. Hinfichtlich der von der Stadtgemeinde in Rechnung geſtellten Koſten hat der Beamten⸗ wohnungsverein nur inſoweit ein Prüfungsrecht, als es ſich nicht um die Notwendigkeit der ge⸗ machten Aufwendungen und die Angemeſſenheit b) d) e) der gezahlten Preiſe handelt. Außer den unmittelbar entſtandenen Koſten find die nicht beſonders nachweisbaren BVerwaltungs⸗ und Nebenkoſten mit Zuſchlägen vom Hundert der wirklichen Ausgaben, ausſchließlich der Koſten des Grunderwerbs, nach Maßgabe der jeweiligen durch Gemeindebeſchluß feſtgeſetzten Vorſchriften der ſtädtiſchen Verwaltung zu vergüten. Die Zahlung der Regulierungskoſten hat ſpäteſtens binnen 14 Tagen nach Zuſtellung der einzelnen Abrechnungen zu erfolgen. Durch einen etwaigen Einſpruch gegen die einzelnen Abrechnungen wird die Zahlung der Regulie⸗ rungskoſten und Zinſen nicht aufgehalten. Sollte eine vorläufige Pflaſterung der Straßen erforderlich oder von den Anliegern der Straßen gefordert werden, dann hat der Beamtenwohnungsverein auch die auf ſein Grund⸗ ſtück anteilig entfallenden Koſten der vorläufigen Pflaſterung zu zahlen. die Hälfte der auf das Grundſtück Band 38 Blatt Nr. 1763 entfallenden nach dem Orts⸗ ſtatut nicht wieder einziehbaren Koſten der Be⸗ leuchtungsanlagen zu zahlen. Dieſer Pflicht ſoll durch Zahlung von 265 ℳ als verlorenen Poſten ſeitens des Beamtenwohnungsvereins genügt werden. Die Zahlung dieſes Betrages hat mit den unter a bezeichneten Koſten zuſammen zu erfolgen. zur Deckung derjenigen Koſten der erſtmaligen Regulierung der Sophie Charlotten Straße, welche auf die durch die inzwiſchen erfolgte fluchtlinienmäßige Feſtſetzung der Straße 27a—V—3 ausgefallenen Frontlängen ent⸗ fallen, einen verlorenen Poſten von 1642,87 ℳ zu zahlen. Der Betrag iſt innerhalb 14 Tagen nach Genehmigung dieſes Vertrages und Auf⸗ forderung durch den Magiſtrat an die Stadt⸗ hauptkaſſe in Charlottenburg bar zu zahlen. die während der Regulierung der Straßen ſeitens der Stadtgemeinde aufgewendeten auf das Grundſtück des Beamtenwohnungsvereins entfallenden anteiligen Koſten mit 4 vom Hundert bis zum Tage der Wiedereinziehung zu ver⸗ zinſen. Die Errechnung der Zinſen erfolgt in der Weiſe, daß die geſamten zur Erſtattung kommenden Zinſen von den Anliegern nach Maßgabe des Verhältniſſes der Straßenfront⸗ längen ihrer Grundſtücke zur Geſamtſtraßen⸗ frontlänge — abgeſehen von der Reinicke ſchen Front — getragen werden. Die Zahlung der Zinſen hat zugleich mit den nach Ziffer a fälligen Regulierungskoſten zu erfolgen. für die Erfüllung der unter a und e über⸗ nommenen Verpflichtungen entſprechende Sicher⸗ heiten bei der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg zu hinterlegen. Es ſind zu hinterlegen: 1. für die Regulierung der Danckelmann Straße 24,90 186 = 1d. 13500 ℳ 2. für die Regulierung der Straße 27 a—V—3 258,3. 217 — 1d. 56 190 „ 3. für die Regulierung des Königs Weges 33,4 235 — 1v. 12 600 „ 4. für die Verzinſung der zu 1—3 aufgeführten Poſten (2 Jahre)— 6 600 zuſammen 88 800 J