— 322 Die Hinterlegung der Sicherheit hat in bar, mündelſicheren Wertpapieren oder geeigneten Wechſeln größerer Banken, die von der Stadt⸗ gemeinde für hinreichend ſicher befunden werden, innerhalb 14 Tagen nach Genehmigung dieſes Vertrages und Aufforderung zu erfolgen. Im Falle der Hinterlegung von Wert⸗ papieren ſind möglichſt große Stücke zu hinter⸗ legen. Schuldverſchreibungen, welche von dem deutſchen Reiche oder von einem deutſchen Bundes⸗ ſtaate ausgeſtellt oder gewährleiſtet ſind, die Anleiheſcheine der Stadtgemeinde Charlottenburg ſowie die Stamm⸗ und Siammprioritätsaktien und Prioritätsobligationen derjenigen Eiſen⸗ bahnen, deren Erwerb durch den preußiſchen Staat geſetzlich genehmigt iſt, werden zu vollem Kurswerte angenommen, die übrigen bei der deutſchen Reichsbank beleihbaren Wertpapiere zu dem daſelbſt beleihbaren Bruchwerte des Kurswertes. Der Magiſtrat übernimmt weder die Ver⸗ zinſung einer etwa hinterlegten Barſicherheit noch die Uberwachung der Ausloſung der Wert⸗ papiere. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, die hinter⸗ legte Sicherheit ohne weiteres außergerichtlich zu verſilbern und zu ihrer Befriedigung zu verwenden, wenn die von dem Beamtenwohnungs⸗ verein zu zahlenden Beiträge nicht oder nicht friſtgerecht gezahlt werden. Die Rückgabe der Sicherheit erfolgt für jede Straße innerhalb 4 Wochen nachdem die Regulierungskoſtenbei⸗ träge gezahlt und die Abrechnungen von den beteiligten Anliegern anerkannt ſind. der Stadtgemeinde das Recht einzuräumen, die Krone der anzuſchüttenden Straßendämme in einer größeren Breite als in der Breite zwiſchen den Straßenfluchtlinien herzuſtellen und zu geſtatten, daß die Verbreiterung der Erd⸗ dämme ſowie die Böſchung für die erforderliche Straßenaufhöhung auf ſein angrenzendes Grund⸗ ſtück gelegt werden, auch das Beſtehen der Erd⸗ ſchüttung hier entſchädigungslos zu dulden. Sollte dem Grundſtück durch die Herſtellung und das Beſtehen des Straßenkörpers in irgend einer Weiſe Schaden zugefügt, die Zugänglich⸗ keit, Bewiriſchaftung oder Entwäfferung er⸗ ſchwert oder geſtört werden, ſo ſteht dem Be⸗ amtenwohnungsverein in keiner Weiſe ein An⸗ ſpruch auf Schadenerſatz gegenüber der Stadtge⸗ meinde Charlottenburg zu. 1 § 4. Wegen Zahlung der Kanaliſationsbeiträge ver⸗ bleibt es bei den geſetzlichen und ortsſtatmariſchen Beſtimmungen. § 5. Als Gegenleiſtung verpflichtet ſich die Stadtge⸗ meinde Charlottenburg, die Danckelmann Straße zwiſchen Knobelsdorff Straße und Straße 33—V—3, die Straße 27a— —3 und den Königsweg zwiſchen Knobelsdorff Straße und Straße 33—v—3 in der von ihr zu beſtimmenden Weiſe zu regulieren, zu kanaliſieren ſowie mit Belenchtungsanlagen und falls nach den Entſchließungen des Magiſtrats erforderlich. die Straße 27a—V—3 und den Königsweg mit Baumpflanzungen zu verſehen. Mit der Regulierung iſt zu beginnen, ſobald der Stadigemeinde das genmme traßenland der ein⸗ gangs der Vertrages erwähnten drei Straßen über⸗ eignet iſt und ihr die geſamten Mittel der Regulierung durch vom Magiſtrat für hinreichend befundene Pfandſtücke ſichergeſtellt ſind. In der Zeit vom 15. November bis zum 15. März braucht die Stadtgemeinde keine Regulierungsarbeiten auszuführen. § 6. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages, ſo⸗ weit ſie ſich auf die Auflaſſung des Straßenlandes beziehen, trägt die Stadtgemeinde. Sie nimmt je⸗ doch nach 9 4e des Stempelſteuergeſetzes Stempel⸗ freiheit in Anſpruch, weil ſie für das aufzulaſſende Straßenland das Enteignungsrecht beſitzt. Die Fluchtlinien für den Königeweg, die Sophie⸗ Charlotten Straße und die Danckelmann Straße find am 4. Oktober 1884, die für die Straße 27a—V—3 am 14. Januar 1899 förmlich feſtgeſtellt. Die übrigen Koſten und Stempel dieſes Ver⸗ trages fallen dem Beamtenwohnungsverein zur Laſt. 7 Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung von Charloltenburg ab⸗ hängig. Wird dieſe nicht ſpäteſtens bis zum 15. Ok⸗ tober 1906 erteilt und bis dahin dem Beamten⸗ wohnungsverein ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgend welche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗ geleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigen⸗ händig unterſchrieben: Beamten Wohnungs⸗Verein zu Berlin, Eingetragene Genoſſenſchaft mit beſchränkter Haftpflicht. Rieſe. Mebes. Hans Rieſe. Paul Mebes. Otto Brabant. Dr. jur. Mart in Landsberger, Magiſtrats⸗Aſſeſſor, Urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg. Nummer 761 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 19ten Juni des Jahres ein⸗ tanſendneunhundertundſechs. Vor mir, dem unterzeichneten Stadtſyndikus Dr. Adolf Maier aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Ubertragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grundſtücke verpflichtet, erſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig der Magiſtratsſekretär Otto Brabant von hier unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 29. März 1901. Derſelbe ſchickle voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Genehmi⸗ gung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung abgebe, 2. für die Terrain⸗Aktien⸗Geſellſchaft Park Witz⸗ leben deren Direktor Werner Eichmann, wohn⸗ haft Berlin, Mittel Straße 2/4. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon bekannt.