Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Vertrag: § 4. Die Terrain⸗Aktien⸗Geſellſchaft Park Witzleben verpflichtet ſich 1. zu den durch den Grunderwerb, die Freilegung, Regulierung, vorläufige und endgültige Pflaſte⸗ rung und durch die Beſchaffung der Beleuchtungs⸗ und Baumanlagen des Königsweges zwiſchen der nördlichen Baufluchtlinie der Straße 33—v—3 und der ſüdlichen Begrenzung der platzartigen Verbreiterung der Knobelsdorff Straße in der ganzen Straßenbreite entſtehenden Koſten an⸗ leilig nach Maßgabe ihres angrenzenden Grund⸗ ſtücks beizutragen. Die in der Straßenflucht⸗ linie zu meſſende Frontlänge des Grundſtücks beträgt ungefähr 110,70 m. Die durch di⸗ Freilegung uſw. entſtehenden Koſten ſind auf die Frontlängen der ſämtlichen an den de⸗ treffenden Straßenteil angrenzenden Baugrund⸗ ſtücke mit Ausnahme der Front des Reinicke⸗ ſchen Grundſtücks Bd. 106 Bl. Nr. 3992 zu verteilen und iſt danach der auf das laufende Meter Grundſtücksfront entfallende Koſtenanteil zu berechnen. Eine Heranziehung der Front des Reinicke'ſchen Grundſtücks unterbleibt; die auf dieſe Front entfallenden Koſten werden auf die übrigen Fronten verteilt. Der Koſtenanteil iſt innerhalb 2 Wochen nach Feſtſtellung der Koſten durch den Magiſtrat und nach ergangener Zahlungsaufforderung fällig; für das laufende Meter Grundſtücksfront einen Betrag von 50 ℳ für die Herſtellung der Straßenentwäſſerungsanlage vor Beginn der Kanalifierung innerhalb 2 Wochen nach Auf⸗ forderung an die Stadtgemeinde zu zahlen; 3. als Sicherheit für die Erfüllung der Ver⸗ pflichtung zu 1 innerhalb 14 Tagen nach Auf⸗ forderung für das laufende Meter Grundſtücks⸗ front einen Betrag von 250 ℳ bar oder in mündelſicheren Wertpapieren bei der Stadthaupt⸗ kaſſe in Charlottenburg zu hinterlegen. Die Schuldverſchreibungen, welche von dem Deutſchen Reiche oder von einem Deutſchen Bundesſtaate ausgeſtellt oder gewährleiſtet ſind, die Anleihe⸗ ſcheine der Stadtgemeinde Charlottenburg, ſowie die Stamm⸗ und Stammprioritäts⸗Obligationen derjenigen Eiſenbahnen, deren Erwerb durch den preußiſchen Staat geſetzlich genehmigt iſt, 10 der Deutſchen Reichsbank beleihbaren Effekten zu dem daſelbſt beleihbaren Bruchteil des Kurs⸗ wertes angenommen. Mit den einzuliefernden Stücken ſind Nummernverzeichniſſe in zwei⸗ facher Ausfertigung einzureichen. Der Magiſtrat übernimmt weder eine Ver⸗ zinſung einer Barſicherheit noch eine Über⸗ wachung der Kündigung oder Auslofung der Wertpapiere. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, die hinterlegte Sicherheit außergerichtlich zu verkaufen und zu ihrer Befriedigung zu ver⸗ wenden, falls die zu zahlenden Beiträge nicht innerhalb 2 Wochen nach Aufforderung an die Stadtgemeinde gezahlt werden. § 2. Als Gegenleiſtung verpflichtet ſich die Stadt⸗ gemeinde, den Königsweg zwiſchen der nördlichen Baupflichtlinie der Straße 33——3 und der ſüd⸗ lichen Begrenzung der platzartigen Verbreiterung der Knobelsdorff Straße freizulegen, zu regulieren und mit Beleuchtungs⸗ und Baumanlagen zu verſehen. Mit der Regulierung braucht die Stadtgemeinde erſt zu beginnen, ſobald der Stadtgemeinde das geſamte Straßenland in dem hier in Rede ſtehenden Teile des Königsweges und auch in der Danckelmann Straße zwiſchen Knobelsdorff Straße und Straße 33— V—3 ſowie der Straße 27a—V —3 übereignet iſt und ihr die geſamten Mittel für die Regulierung dieſer drei Straßen durch vom Magiſtrat für hin⸗ reichend befundene Pfandſtücke ſichergeſtellt oder vorher bar zur Verfügung geſtellt ſind. § 3. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages trägt die Terrain⸗Aktien⸗Geſellſchaft Park Witzleben. § 4. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages wird von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung abhängig gemacht. Wird deren Eingang nicht bis zum 15. Oktober 1906 der Terrain⸗Aktien⸗Geſellſchaft Park Witzleben ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Abkommen irgend welche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗ geleſen, von denſelben genehmigt und wie folgt eigen⸗ händig unterſchrieben worden: Werner Eichmann. Otto Brabant. Beurkundet Dr. Adolf Maier, Stadtſyndikus. Nummer 763 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 19. Juni des Jahres ein⸗ tauſendneunhundert und ſechs. Von mir, dem unterzeichneten Stadtſyndikus Dr. Adolf Maier aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Übertragung des Eigentums an ſeinem in Preußen liegenden Grundſtücke verpflichtet. werden zu vollem Kurswerte, die übrigen bei erſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig der Magiſt⸗ ratsſekretär Otto Brabant von hier unter Be⸗ rufung auf die Vollmacht des Magiſtrals vom 29. März 1901. Derſelbe ſchickle voraus, daß er ſeine Er⸗ klärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗ verſammlung abgebe. 2. Dr. Max Lindau wohnhaft Charlottenburg, Joachimsthaler Straße 3 handelnd in eigenem Namen und als Bevollmächtigter des Herrn Herrmann Bachſtein in Berlin. Er verſpricht ſchriftliche Vollmacht nachzubringen. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Vertrag: § 1. Die Herren Dr. Mar Lindau und Herrmann Bachſtein ſind Eigentümer des am Königsweg be⸗