———, 324 legenen, im Grundbuche von der Stadt Charlotten⸗ burg Band 138 Bl. Nr. 4942 verzeichneten Grund⸗ ſtücks. Sie verpflichten ſich, der Stadtgemeinde Charlottenburg gegenüber, das zu dieſem Grundſtück gehörige bebauungsplanmäßige Straßenland des Königsweges im ungefähren Flächeninhalt von 610 am unenigeltlich, pfand⸗, laſten⸗ und koſtenfrei an die Stadigemeinde anfzulaſſen. Das zur Auflaſſung er⸗ forderliche Kataſter⸗ und Planmaterial hat die Stadt⸗ gemeinde auf Koſten der Herren Dr. Lindau und Bachſtein zu beſchaffen. § 2. Die Auflaſſung des Straßenlandes hat inner⸗ halb 4 Wochen nach Genehmigung dieſes Vertrages zu erfolgen. — Die Herren Dr. Lindau und Bach⸗ ſtein verpflichten ſich jedoch, das Straßenland der Stadtgemeinde nach Genehmigung dieſes Vertrages und ergangener Aufforderung ſofort zu Regulierungs⸗ zwecken zur Verfügung zu ſtellen. § 3. Die Herren Dr. Lindau und Bachſtein ver⸗ pflichten ſich ohne Rückſicht auf einen etwa eintretenden Eigentumswechſel der Stadtgemeinde Charlottenburg gegenüber ferner: 3) zu den Koſten des Grunderwerbs, der Frei⸗ legung, Regulierung, Pflaſterung, ſowie der Beſchaffung der Beleuchtungsanlagen und der etwaigen Herſtellung von Baumpflanzungen des Königsweas ohne Rückſicht auf die Straßen⸗ breite nach Maßgabe der Straßenfrontlänge ihres angrenzenden Grundſtücks anmteilig bei⸗ zutragen. Behufs Ermittelung der anteiligen Koſten wird der auf 1 lfd. m Grundſtücke ſtraßenfron entfallende Beitrag in der Weiſe feſtgeſtellt, daß die geſamten für den Königsweg ent⸗ ſtandenen Koſten der Regulierung pp. durch die Geſamtſtraßenfrontlänge aller an den Kö⸗ nigsweg angrenzenden Grundſtücke geteilt werden. Dieſer Betrag mit den Grundſtücke⸗ ſtraßenfront des Lindau und Bachſtein ſchen Grundſtücks multipliziert, ergibt den von den Herren Lindau und Bachſtein zu zahlenden Koſtenbeitrag. Die Verteilung der Koſten auf die Fronten wird derart vorgenommen, daß eine Heranziehung der Front des Reinicke ſchen Grundſtücks Band 106 Bl. Nr. 3992 unter⸗ bleibt. Die auf dieſe Front entfallenden Koſten werden vielmehr auf die übrigen Fronten verteilt. Nach Beendigung der Regulierungsarbeiten wird eine Abrechnung aufgeſtellt, und nach er⸗ folgter Fertigſtellung den Herren Lindau und Bachſtein zur Anerkennung binnen 14 Tagen überſandt. Nach Ablauf der 14tägigen Friſt können etwaige Ausſtellungen gegen die Ab⸗ rechnung keine Berückſichtigung mehr finden. Die Abrechnung gilt dann als anerkannt. Hinſichtlich der von der Siadtgemeinde in Rechnung geſtellten Koſten haben die Herren Dr. Lindau und Bachſtein nur ein Prüfungs⸗ recht inſofern, als es ſich nicht um die Not⸗ wendigkeit der gemachten Aufwendungen und die Angemeſſenheit der gezahlten Preiſe mdelt. Außer den unmittelbar entſtandenen Koſten ſind bie nicht beſonders nachweisbaren Verwaltungs⸗ und Nebenkoſten mit Zuſchlägen vom 1.4 der wirklichen Ausgaben, ausſchl. der Koſten ſür Grunderwerb, nach Maßgabe der jeweiligen durch Gemeindebeſchluß feſtge⸗ b) ) d) ſetzten Vorſchriften der ſtädtiſchen Verwaltung zu vergüten. Die Zahlung der Regulierungskoſten hat ſpäteſtens binnen 14 Tagen nach Zuſtellung der Abrechnung zu erfolgen. Durch einen etwaigen Einſpruch gegen die Abrechnung wird die Zah⸗ lung der Regulierungskoſten und Zinſen nicht aufgehalten. die während der Regulierung des Königswegs ſeitens der Stadtgemeinde aufgewendeten, auf das hier in Frage kommende Grundſtück ent⸗ fallenden anteiligen Koſten mit 4. v. H. bis zum Tage der Wiedereinziehung zu verzinſen. Die Errechnung der Zinſen erfolgt in der Weiſe, daß die geſamten zur Erſtattung kom⸗ menden Zinſen von den Anliegern nach Maß⸗ gabe des Verhältniſſes der Straßenfrontlängen ihrer Grundſtücke zur Geſamtſtraßenfrontlänge — abgeſehen von der Reinicke ſchen Front — getragen werden. Die Zahlung der Zinſen hat ſogleich mit den nach Ziffer a fälligen Regu⸗ lierungskoſten zu erfolgen. für die Erfüllung der unter a und b über⸗ nommenen Verpflichtungen bei einer Grund⸗ ſtücksſtraßenfront von 138,25 m eine Sicherheit von 35 100 ℳ bei der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg zu hinterlegen. Die Hinterlegung der Sicherheit hat in bar, in mündelſicheren Wertpapieren oder in geeigneten Wechſeln größerer Banken, die von der Stadtgemeinde für hinreichend ſicher be⸗ funden werden, innerhalb 14 Tagen nach Ge⸗ nehmigung dieſes Vertrages und Aufforderung zu erfolgen. Im Falle der Hinterlegung von Wertpapieren ſind möglichſt große Stücke zu hinterlegen. Schuldverſchreibungen, welche von dem deutſchen Reiche oder von einem deutſchen Bundesſtaate ausgeſtellt oder gewährleiſtet ſind, Anleiheſcheine der Stadtgemeinde Charlottenburg ſowie Stamm⸗ und Stammprioritätsaktien und Prioritätsobligationen derjenigen Eiſenbahnen, deren Erwerb durch den preußiſchen Staat ge⸗ ſetzlich genehmigt iſt, werden zu vollem Kurs⸗ werte angenommen, die übrigen bei der deutſchen Reichsbank beleihbaren Effekten zu dem daſelbſt beleihbaren Bruchteil des Kurswertes. Mit den einzuliefernden Stücken ſind Nummerver⸗ zeichniſſe in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, die hinter⸗ legte Sicherheit ohne weiteres außergerichtlich zu verſilbern und zu ihrer Befriedigung zu ver⸗ wenden, wenn die nach Punkt a zu zahlenden Beiträge nicht friſtgerecht gezahlt werden. Die Rückgabe der Sicherheit erfolgt inner⸗ halb 4 Wochen, nachdem der endgültig feſtge⸗ ſtellte Regulierungskoſtenbeitrag gezahlt und die Abrechnung von den beteiligten Anliegern anerkaunt iſt. der Stadtgemeinde das Recht einzuräumen, die Krone des anzuſchüttenden Straßendammes in einer größeren Breite als in der Breite zwiſchen den Straßenfluchtlinien herzuſtellen und zu ge⸗ ſtatten, daß die Verbreiterung des Erddames ſowie die Böſchung für die erforderliche Straßen⸗ aufhöhung auf ihr angrenzendes Grundſtück ge⸗ legt wird, auch das Beſtehen der Erdſchüttung hier entſchädigungslos zu dulden. Sollte dem Grundſtück durch die Herſtellung und das Beſtehen des Straßenkörpers in irgend einer Weiſe Schaden zugefügt, die Zugänglich⸗