Das zur Auflaſſung erforderliche Kataſter⸗ und Planmaterial hat die Stadtgemeinde Charlottenburg auf Koſten der Schröder'ſchen Erben zu beſchaffen. 2 Die Auflaſſung des Straßenlandes hat inner⸗ halb 4 Wochen nach Genehmigung dieſes Vertrages zu erfolgen. Frau von Görne verpflichtet ſich jedoch, das Straßenland der Stadtgemeinde nach Ge⸗ nehmigung dieſes Vertrages und ergangener Auf⸗ forderung ſofort zu Regulierungszwecken zur Ver⸗ fügung zu ſtellen. § 3. 2 Frau von Görne verpflichtet ſich — ohne Rück⸗ ſicht auf einen etwa eintretenden Eigentumswechſel — der Stadtgemeinde Charlottenburg gegenüber ferner: a) zu den Koſten des Grunderwerbs, der Frei⸗ legung, Regulierung, Pflaſterung, ſowie der Herſtellung der Beleuchtungsanlagen und der Per Ausführung von Baumpflanzungen der Danckelmann Straße zwiſchen Knobels⸗ dorff Straße und Straße 33—V—3 und der Straße 27a— V—3 nach Maßgabe der Straßen⸗ frontlängen ihres angrenzenden Grundſtücks an⸗ teilig beizutragen. Behufs Ermittlung der anteiligen Koſten wird der auf 1 lfd. m Grundſtücksſtraßenfront entfallende Beitrag in der Weiſe feſtgeſtellt, daß die geſamten für die Danckelmann Straße bezw. die Straße 27 a—V—3 entſtandenen Koſten der Regulierung pp. durch die Geſamtſtraßen⸗ frontlängen aller an die Danckelmann Straße bezw. die Straße 27a— V—3 angrenzenden bebauungsplanmäßigen Baugrundſtücke geteilt werden. Dieſe Beträge, mit den Grundſtücks⸗ ſtraßenfronten des Görne'ſchen Grundſtücks in der Danckelmann Straße bezw. in der Straße 27a—v—3 multipliziert, ergeben die von Frau von Görne zu zahlenden Koſten⸗ beiträge. Nach Beendigung der Regulierungs⸗ arbeiten in der Danckelmann Straße bezw. der Straße 27a—V—3 werden Abrechnungen auf⸗ eſtellt und nach erfolgter Fertigſtellung der Fran von Görne zur Anerkennung binnen 3 Wochen überſandt. Nach Ablauf der 3 wöchigen Friſt können etwaige Ausſtellungen keine Berück⸗ ſichtigung mehr ſinden. Die Abrechnungen gelten dann als anerkannt. Hinfſichtlich der von der Stadtgemeinde in Rechnung geſtellten Koſten hat Frau von Görne nur ein Prüfungsrecht, inſofern als es ſich nicht um die Notwendigkeit der gemachten Aufwendungen und die 4 4. der gezahlten Preiſe handelt. ußer den un⸗ mittelbar entſtandenen Koſten ſind die nicht beſonders nachweisbaren Verwaltungs⸗ und Nebenkoſten mit Zuſchlägen vom Hundert der wirklichen Ausgaben — aueſchließlich der Koſten des Grunderwerbs — nach Maßgabe der jeweiligen durch Gemeindebeſchluß feſtge⸗ ſetzten Vorſchriften der ſtädtiſchen Verwaltung zu vergüten. Die Zahlung der Regulierungskoſten hat ſpäteſtens binnen 14 Tagen nach Zuſtellun der einzelnen Abrechnungen zu erfolgen. Dur einen etwaigen Einſpruch gegen die einzelnen Abrechnungen wird die Zahlung der Regu⸗ lierungskoſten und Zinſen nicht aufgehalten. b) zur Deckung derjenigen Koſten der erſtmaligen Regulierung der Sophie Charlotten Straße, welche auf die durch die inzwiſchen erfolgte —— 326 — fluchtlinienmäßige Feſtſetzung der Straße 27a ausgefallenen Frontlängen entfallen, einen ver⸗ lorenen Poſten von 115,76 ℳ zu zahlen. Der Betrag iſt innerhalb 14 Tagen nach Ge⸗ nehmigung dieſes Vertrages und Aufforderung durch den Magiſtrat an die Stadthauptkaſſe in Charlottenburg bar zu zahlen. c) die während der Regulierung der Straßen ſeitens der Stadtgemeinde verauslagten Koften mit 4 vom Hundert bis zum Tage der Wiedereinziehung zu verzinſen. Die Er⸗ rechnung der Zinſen erfolgt in der Weiſe, daß die geſamten zur tattung kommenden Zinſen von den Anliegern nach Maßgabe des Verhältniſſes der Straßenfrontlänge ihrer Grundſtücke zur Geſamtſtraßenfrontlänge ge⸗ tragen werden. Die Zahlung der Zinſen hat zugleich mit den nach Ziffer a fälligen Regu⸗ lierungskoſten zu erfolgen. d) für die Erfüllung der unter a und e über⸗ nommenen Verpflichtungen entſprechende Sicher⸗ heiten bei der Stadthauptkaſſe in Charlotten⸗ burg zu hinterlegen. Es ſind zu hinterlegen: 1. für die Regulierung der Danckel⸗ mann Straße 31,02. 186 Kund⸗ für die Regulierung der Straße 27a—Vv—3 18,2. 217 — rund 4000 ℳ 3. für die Verzinſung der zu 1 und 2 aufgeführten Poſten (2jähr. Zeitr.) rund. 300 Im ganzen: 10600 ℳ. Die Hinterlegung der Sicherheit hat in bar, mündelſicheren Wertpapieren oder ge⸗ eigneten Wechſeln größerer Banken, die von der Stadtgemeinde für hinreichend ſicher be⸗ funden werden, innerhalb 14 Tagen nach Ge⸗ nehmigung dieſes Vertrages und Aufforderung zu erfolgen. Im Falle der Hinterlegung von Wertpapieren ſind möglichſt große Stücke zu hinterlegen. 3 %%ige Wertpapiere werden nur mit 90 vom Hundert ihres Nennwertes in Anrechnung gebracht. Der Magiſtrat übernimmt weder die Verzinſung einer etwa hinterlegten Barſicherheit noch die Überwachung der Ausloſung der Wertpapiere. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, die hinter⸗ legte Sicherheit ohne weiteres außergerichtlich zu verſilbern und zu ihrer Befriedigung zu verwenden, wenn die von Frau von Görne zu zahlenden Beiträge nicht friſtgerecht gezahlt werden. Die Rückgabe der Sicherheit erfolgt für jede Straße innerhalb 4 Wochen, nachdem die Regulierungskoſtenbeiträge gezahlt und die Abrechnungen von den beteiligten Anliegern anerkannt ſind. 5800 ℳ 10 e) der Stadtgemeinde das Recht . . die Krone des anzuſchüttenden Straßendammes in einer größeren Breite als in der Breite zwiſchen den Straßenfluchtlinien herzuſtellen und zu ge⸗ ſtatten, daß die Verbreiterung des Erddammes ſowie die Böſchung für die erforderliche Straßen⸗ aufhöhung auf ihr angrenzendes Grundſtück ge⸗ legt wird, auch das Beſtehen der Erdſchüttung hier entſchädigungslos zu dulden. Sollte dem Grundſtück durch die Herſtellung und das Be⸗ ſtehen des Straßenkörpers in irgend einer Weiſe