—— 359 —— Zur Sitzung am 12. Zeptemher 1906. (293 bis 300.) D o r1 agen für die Stadtverordneten-Verſammlung zu Charlottenburg. Zur Sitzung am 12. September 1906. In öffentlicher Sitzung. Druckſache Nr. 293. VBorlage betr. Übernahme der örtlichen Straßenbaupolizei in ſtädtiſche Verwaltung. 9 Urſchriftlich mit den Akten Fach 5 Nr. 2 und 1 Heft an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Erſuchen, in Abänderung und Ergänzung des Beſchluſſes vom 23. Oktober 1901 zu beſchließen: Die Verſammlung erklärt ſich mit der Über⸗ nahme der Verwaltung der örtlichen Straßen⸗ baupolizei in ſtädtiſche Verwaltung zum 1. April 1907 einverſtanden und ſtimmt der gleichzeitigen UÜbernahme der ortspolizeilichen Befugniſſe be⸗ züglich der Bewäſſerungsanlagen innerhalb der Grundſtücke zu. Die Übernahme der örtlichen Straßenbaupolizei iſt bereits infolge unſerer Vorlage vom 28. Septem⸗ ber 1901 Tgb. Nr. Ib 2037 — Druckſache Nr. 341 — durch Beſchluß vom 23. Oktober 1901 — 8t. V. 741 — genehmigt. Nach langen ſchriftlichen und mündlichen Verhandlungen mit dem hieſigen Königlichen Polizei⸗ Präfidium iſt nun der unten abgedruckte Entwurf einer Verwaltungsordnung zur Abgrenzung der Zu⸗ ſtändigkeiten zwiſchen der ſtädtiſchen Straßenbaupolizei⸗ verwaltung und dem Königlichen Polizei⸗Präfidium hier zuſtande gekommen, auf Grund deſſen die ÜIber⸗ tragung der erwähnten polizeilichen Befugniſſe auf die ſtädtiſche Verwaltung am 1. April 1907 erfolgen ſoll. Der Inhalt der Verwaltungsordnung ergibt, daß die in unſerer Vorlage vom 28. September 1901 — Ib 2037 — Druckſache Nr. 341 — zum Aus⸗ druck gebrachten Grundſatze auch heute noch maß⸗ gebend ſind. Dieſe Grundſätze haben inſofern eine Erweiterung erfahren, als mit der einen Beſtandteil der örtlichen Straßenbaupolizeiverwaltung bildenden Entwäſſerungspolizei auch die polizeiliche Beaufſichti⸗ gung der Bewäſſerungsanlagen im Innern der Grund⸗ ſtücke übergehen ſoll. Die Handhabung dieſer poli⸗ zeilichen Befugniſſe durch die ſtädtiſche Verwaltung iſt durchaus erwünſcht, weil die Durchführung der polizeilichen Maßregeln im Intereſſe der Entwäſſerung ohne die gleichzeitige Handyabung der auf die Be⸗ wäſſerung bezüglichen polizeilichen Befugniſſe nicht wirkſam erſcheint. Es wird deshalb in Erweiterung des früheren Beſchluſſes auch die Ubernahme der orts⸗ polizeilichen Befugniſſe bezüglich der Bewäſſerungs⸗ anlagen im Innern der Grundſtücke beantragt. Charlottenburg, den 17. Auguſt 1906. Der Magiſtrat. Matting Dr. Maier. 1. V. IIIb 430. Entwurf einer Verwaltungsordnung zur Abgrenzung der Zu⸗ ſtändigkeiten zwiſchen der ſtädtiſchen Straßenbau⸗ polizeiverwaltung und dem Königlichen Polizei⸗Präſi⸗ dium in Charlottenburg. Nachdem durch Beſchluß des Herrn Miniſters des Innern vom. . . die örtliche Straßenbaupolizei unter Abtrennung von der übrigen Baupolizei vom 6 „ab auf den Oberbürgermeiſter von Charlotten⸗ burg bezw. den für dieſen nach § 62 der Städeord⸗ nung vom 30. Mai 1853 zu beſtellenden Vertreter widerruflich übertragen worden iſt, wird die Zu⸗ ſtändigkeit der ſtädtiſchen Ortspolizeiverwaltung und des Königlichen Polizei⸗Präſidiums nachſtehend wie folgt feſtgeſetzt: 1 Die Straßenbaupolizeiverwaltung, d. h. die ge⸗ ſamte ſowohl auf die Anlegung, Regulierung, Ent⸗ wäfſerung und Unterhaltung der Straßen und Brücken, ſowie auf die Ent⸗ und Bewäſſerungsanlagen inner⸗ halb der Grundſtücke bezügliche örtliche Polizei wird von dem Oberbürgermeiſter der Stadt Charlottenburg unter der Amtsbezeichnung: Ortliche Straßenbaupolizeiverwaltung zu Charlottenburg Der Oberbürgermeiſter wahrgenommen. 5 2. Landespolizeibehörde und Aufſichtsinſtanz über die örtliche Straßenbaupolizeiverwaltung iſt der Polizei⸗ präfident von Berlin. 8 3. Zur ungeteilten Zuſtändigkeit der örtlichen Straßenbaupolizei gehören, ſoweit nicht die §§ 4 und 5 etwas anderes feſtſetzen: 2) die Wahrnehmung der Aufgaben und Rechte der örtlichen Wegepolizei nach den Vorſchriften