—— 360 — — des Zuftändigkeitsgeſetzes vom 1. Auguſt 1883 und der übrigen Geſetze, insbeſondere die Auf⸗ fjficht über die öffentlichen Wege und Zubehörungen (Bürgerſteige, Böſchungen, Brücken) die Be⸗ ſtimmung und Regelung der Befugnis Dritter zur Inanſpruchnahme des Wegekörpers für die Verlegung von Röhren, Kabeln und dergl., b) die Durchführung der Kanalifation, d. h. die Angelegenheiten betr. die Entwäſſerung der Straßen, den Anſchluß der Grundſtücke an die öffentlichen Entwäſſerungsanlagen und die Ent⸗ wäſſerung im Innern der Grundſtücke, ſofern dieſe durch Anſchluß an die Kanaliſation erfolgt, c) die Handhabung der ortspolizeilichen Befugniſſe in Anſehung der Ent⸗ und Bewäſſerungsanlagen innerbalb der Grundſtücke, ſoweit erſtere im Zu⸗ ſammenhang mit der öffentlichen Waſſerleitung ſtehen. § 4. Sofern durch Verfügungen der Wegepolizei⸗ behörde Entſcheidung über Fragen getroffen wird, welche für die Regelung des Verkehrs auf den fertig⸗ geſtellten Straßen vorausſichtlich von Bedeutung ſein werden (3. B. über die Straßeneinteilung, über An⸗ lage von Inſelperrons, Herſtellung gärtneriſcher An⸗ lagen, Anpflanzung von Bäumen und ähnliches) iſt vor Erlaß der Verfügung das Einverſtändnis des Königlichen Polizei⸗Präfidiums herbeizuführen. Bei Meinungsverſchiedenheiten entſcheidet die Landes⸗ polizeibehörde. Soweit gelegentlich des Anſchluſſes Charlotten⸗ burger Gebietsteile an die Berliner Schwemm⸗ kanaliſation in den zwiſchen dem Oberbürgermeiſter von Berlin und dem Königlichen Polizei⸗Präſidium zu Charlottenburg getroffenen Vereinbarungen über das Geſchäftsverfahren zwiſchen beiden Behörden das Polizei-Präfidium als Straßenbaupolizeibehörde in Bezug genommen iſt, tritt an deren Stelle die ört⸗ liche Straßenbaupolizeiverwaltung zu Charlottenburg. Im übrigen bleiben die zwiſchen den beiden erſten Behörden getroffenen Abmachungen in Kraft. § 6. Eine Mitwirkung der örtlichen Straßenbau⸗ polizeiverwaltung bei der dem Königlichen Polizei⸗ Präfidium verbleibenden Baupolizei tritt ein: 2) bei Neubauten aller Art auf Grundſtücken, welche an Straßen oder Straßenteilen liegen, die im Sinne des § 15 Fluchtliniengeſetzes als neue gelten, oder welche an im Sinne derſelben Vorſchrift ſchon vorhandenen, bisher unbebauten Straßen und Straßenteilen liegen, b) wenn, abgeſehen von den Fällen zu a, — ſei es im Wege des Neubaues oder des Umbaues, Anbaues uſw. — 4 4 Fabriken oder ſonſtige erheblichere, für dauernde Zwecke be⸗ ſtimmte Bauten projektiert ſind, c) in jedem Falle baulicher Herſtellung und Ver⸗ änderung, wenn die Innehaltung von Straßen⸗ fluchtlinien in Frage kommt oder überhaupt die Straßenfront berührt wird, im beſonderen auch bei Bauten auf bebauungsplanmäßigem Straßenland, d) in jedem Falle baulicher Herſtellung und Ver⸗ änderung, wenn der Anſchluß an öffentliche Entwäſſerungsanlagen in Frage kommt. Um dieſe Mitwirkung herbeizuführen, wird jedes derartige bei dem Königlichen Pan ei Träſbmm en⸗ gehende Bauprojekt der örtlichen Straßenbaupolizei⸗ verwaltung unter Überweiſung eines Stückes der Bauzeichnungen und einer Kopie des Lageplanes zur Außerung und zur Wahrnehmung der von ihr zu vertretenden Intereſſen überſandt. § 8. Die von der örtlichen Straßenbaupolizeiver⸗ waltung geſtellten Bedingungen für die Genehmigung eines Bauvorhabens finden nur dann Aufnahme in dem Bauſchein, wenn ſie mit dem Bauvorhaben in einem ſo engen und unlösbaren Zuſammenhange ſtehen, daß ſie einen notwendigen Beſtandteil der Entſcheidung über das Bauvorhaben darſtellen. Bei Meinungsverſchiedenheiten zwiſchen den beiden Ban⸗ polizeibehörden entſcheidet die Landespolizeibehörde. § 9. Der Bauſchein wird von dem Königlichen Polizei⸗ Präfidium ausgefertigt. Im Verwaltungsſtreitver⸗ fahren hat jede der beiden Baupolizeibehörden die von ihr geſtellten Bedingungen zu vertreten. § 10. Der gemeinſchaftlichen Erörterung durch das Königliche Polizei⸗Präſidium und die örtliche Straßen⸗ baupolizeiverwaltung unterliegt die Frage, ob eine Straße gemäß den baupolizeilichen Beſtimmungen des Orts für den öffentlichen Verkehr und den An⸗ ban fertig hergeſtellt iſt (§ 12 des Geſetzes vom 2. Juli 1875, Ortsſtatut vom 27. Mai 1891 und Polizei⸗Verordnung vom 27. Juni 1891). Bei Meinungsverſchiedenheiten über dieſe Frage entſcheidet die Landespolizei⸗Behörde. § 11. Ebenſo wird die Benennung der Straßen, Plätze und Brücken gemeinſchaftlich erörtet. Die Herbei⸗ führung der Königlichen Genehmigung iſt Sache des Königlichen Polizei⸗Präſidiums. § 12. Dem Königlichen Polizei⸗Präſidium verbleiben: a) die aus den §§ 1, 3 und 5 des Geſetzes vom 2. Juli 1875 ſich ergebenden Befugniſſe, b) die Ausübung der Sicherheitspolizei auf Privat⸗ wegen, 0) de mc der Polizeiverordnung vom 7. Februar 1900 betr. die Anlegung und Unter⸗ haltung der Vorgärten, d) die Geneymigung zur Aufſtellung von Bau⸗ zäunen und Baugerüſten mit Ausnahme der der örtlichen Straßenbaupolizei verbleibenden Kontrolle über Wiederherſtellung des Bürger⸗ ſteiges und des Straßenpflaſters nach Beſeitigung der erſteren, e) die Wahrnehmung der Verkehrspolizei, d. h. die polizeiliche Aufſicht über den Verkehr auf den fertiggeſtellten Straßen und deren Zube⸗ hörungen, insbeſondere die Entſcheidung über die durch Arbeiten im Wegekörper bedingte Sperrung von Straßen und Brücken und der Erlaß der hierauf bezüglichen Bekanntmachungen, 1) die Handhabung der ortspolizeilichen Befugniſſe in Anſehung der Bewäſſerungsanlagen, ſoweit dieſe nicht nach § 3 der örtlichen Straßenbau⸗ polizeiverwaltung obliegt.