§ 1. Die Neu⸗Weſtend⸗Aktien⸗Geſellſchaft für Grund⸗ ſtücksverwertung hier Stuttgarter Platz 15 iſt ein⸗ getragene Eigentümerin des auf dem angehefteten Lageplan rot gezeichneten, mit den Buchſtaben a, b, «, d, a umſchriebenen, an Straße 26 belegenen, zu Band 59 Blatt 2440 des Grundbuchs, von der Stadt Charlotienburg gehörigen Grundſtücks, beſtehend aus den Parzellen 7, 8, 9, 10 und 11 des Blocks 26, in der Flächengröße von ungefähr 7960 qam — 561,18 —IR. Dieſes Grundſtück verkauft die Neu⸗Weſtend⸗ Aktien⸗Geſellſchaft für Grundſtücksverwertung hiermit an die Stadtgemeinde Charlottenburg, ſo wie es z. 3. ſteht und liegt. § 2. Der Kaufpreis wird auf Grund der zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und der Deutſchen Bank in Berlin unterm 30. Januar 1901,. 15 Juli 1901 und 6. Mai 1902 geſchloſſenen Verträge auf 420 ℳ, in Worten: „Vieryundert zwanzig Mark“ für eine Quadratrute ſeſtgeſetzt. Behufs Ermittelung des ſich aus dieſem Einheitspreiſe ergebenden Geſamtkauf⸗ reiſes wird die Stadtgemeinde das Grundſtück nach vorheriger Benachrichtigung der Verkäuferin, zu Händen des Erſchienenen zu 2, durch einen vereideren Land⸗ meſſer auf ſtädtiſche Koſten vermeſſen laſſen. Er⸗ geben ſich hierbei nur ſolche Abweichungen gegenüber dem kataſtermäßig nachgewieſenen Beſtande, welche innerhalb der geſetzlich zuläſſigen Fehlergrenze (§ 30 des Feldmeſſer⸗Reglements vom 2. März 1871 und § 15 der Kataſteranweiſung 1I vom 21. Februar 1896) liegen, ſo wird der kataſtermäßige Beſtand der Be⸗ rechnung des Kaufpreiſes zu Grunde gelegt, andern⸗ falls iſt die Neuvermeſſung maßgebend. Der Kaufpreis von ungefähr 235 695 ℳ, in Worten: „Zweihundertfünfunddreißigtauſend ſechs⸗ hundert fünfundneunzig Mark“ wird an dem Tage, an welchem die Auflaſſung des Grundſtücks ent⸗ ſprechend den Bedingungen dieſes Vertrages erfolgt iſt, gegen eine bezügliche Beſcheinigung des Ma⸗ giſtrats⸗Vertreters bei der Stadthauptkaſſe in Char⸗ lottenburg bar gezahlt. Sollte die Zahlung an dieſem Tage nicht mehr möglich ſein, ſo hat ſie an dem der Auflaſſung folgenden Werktage zu geſchehen. 3. Die Auflaſſung des Grundſtücks an die Stadt⸗ gemeinde hat ſpäteſtens zwei Monate nach erfolgter anbaufähiger Herſtellung der Straße 26 zu geſchehen und zwar ſchulden⸗ und laſtenfrei, mit Ausnahme der in Abteilung II eingetragenen Beſchränkung, wo⸗ nach auf den Grundſtücken Neu⸗Weſtends Fabriten, Irrenanſtalten ſowie üble Gerüche, Rauch und Lärm verurſachende Gewerbe und Einrichtungen nicht er⸗ richtet werden dürfen. Nutzungen und Laſten gehen mit dem Tage der Auflaſſung auf die Käuferin über. Das Grundſtück iſt miets⸗ und pachtfrei zu übergeben. Die Übergabe gilt mit der Auflaſſung als erfolgt. § 4. Die Stadtgemeinde hat nach den im § 2 er⸗ wähnten Verträgen irgendwelche Beiträge zu Straßen⸗ regulierungskoſten nicht zu leiſten, jedoch zu den Herſtellungskoſten der Kanaliſation einen Zuſchuß von 25 ℳ — fünfundzwanzig Mark — für das laufende Meter Grundſtücksſtraßenfront zu zahlen. Die Ver⸗ käuferin iſt vertraglich verpflichtet, die das Grund⸗ ſtück berührenden Straßen auf eigene Koſten anbau⸗ fähig herzuſtellen. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages ſowie die der Eigentumsübertragung des Grundſtücks auf die Stadtgemeinde und die Umſatzſteuer trägt die Verkäuferin. § 5. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung desſelben durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗Verſammlung zu Charlonen⸗ burg. Wird dieſe Genehmigung nicht bis zum 1. Oktober 1906 erteilt, und der Verkäuferin, zu Händen des Erſchienenen zu 2, ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgendwelche Rechte herleiten. 4* 4* 4* Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vorge⸗ leſen, von denſelben genehmigt und wie folgt eigen⸗ händig unterſchrieben worden. Neu⸗Weſtend⸗Aktien⸗Geſellſchaft für Grundfſücks⸗ verwertung. Alfred Schrobsdorff. Ru dolf Hoffmann. Hans Seydel, Magiſtrats⸗A ſſeſſor, Urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg. Druckſache Nr. 300. Vorlage betr. Wahl von Mitgliedern für die Staats⸗Einkommenſtener⸗Veranlagungs⸗ kommiſſion. Urſchriftlich mit Akten Fach 2 Nr. 1 und Fach 2 Nr. 2 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, für die Veranlagungskommiſſion zu wählen: a) 2 Mitglieder für den Reſt der Wahl⸗ periode bis 1. Oktober 1909, b) 12 Mitglieder auf die Dauer von 6 Jahren, und aus Anlaß der Vermehrung der Geſamtzahl c) 9 Mitglieder ebenfalls auf die Dauer von 6 Jahren, d) 2 Stellvertreter für den Reſt der Wahl⸗ periode bis 1. Oktober 1909, e) 6 Stellvertreter auf die Dauer von 6 Jahren, und aus Anlaß der Vermehrung der Geſamtzahl f) 6 Stellvertreter ebenfalls auf die Dauer von 6 Jahren. Die Mitglieder zu e und t find beſonders zu bezeichnen. Mit Rückſicht auf die beſtehenden zwei örtlichen (Oſt⸗ und Weſt⸗) Unterkommiſſionen wird gebeten, die eine Hälfte der Mitglieder und Stellvertreter möglichſt aus den Einwahnern der Stadtviertel Kurfürſtendamm, Oſtviertel und Hochſchulviertel, die andere Hälfte aus den Einwohnern des übrigen Stadtgebietes zu wählen. egen der maßgebenden Beſtimmungen nehmen wir auf die Vorlagen vom 5. September 1891 — Bl. 25/26 — bezw. vom 12. desſ. Mts. — Bl. 35/36 — der beiliegenden Akten Fach 2 Nr. 1 Bezug und weiſen gemäß Artikel 40 1 4 Abſ. 3 der Ausfüh⸗ rungsanweiſung vom 6. Juli 1900 darauf hin, daß die verſchiedenen Arten des Einkommens (Kapital⸗