— 388 — Mit unſerem Antrage befinden wir uns in Über⸗ einſtimmung mit der Kanaliſations⸗Deputation. Charlottenburg, den 5. September 1906. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Bredtſchneider. IX. D. 1881. Tagesorduung Nr. 23. Druckſache Nr. 315. Vorlage betr. Ab⸗ kommen mit der Schillertheater⸗Aktien⸗Ge⸗ ſellſchaft. Urſchriftlich mit einem Aktenheft an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Die Vereinbarung im § 3 des Bauvertrages zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und der Schillertheater⸗Aktiengeſellſchaft vom 21./23. Juni 1904, wonach „die Schillertheater⸗Aktiengeſellſchaft ſich ver⸗ pflichtet, ſofort nach Abſchluß des Vertrages durch Darlehn einen Betrag von 250000 ℳ zu ihrer Verfügung zu beſchaffen“ iſt durch das Abkommen der Schillertheater⸗ Aktiengeſellſchaft mit dem Bankhauſe Delbrück, Leo & Co. vom 31. Oktober 1905 als erfüllt zu betrachten. Die Schillertheater⸗Aktiengeſellſchaft hat ſich im § 3 des zwiſchen ihr und der Stadtgemeinde ge⸗ ſchloſſenen Bauvertrages verpflichtet, ein Darlehn von 250000 ℳ zu ihrer Verfügung zu beſchaffen, um den ihr aus dem Vertragsverhältnis mit der Stadtgemeinde erwachſenden Verbindlichkeiten gerecht werden zu können. Zur Erfüllung jener Verpflich⸗ tung ſchloß ſie mit dem Bankhauſe Delbrück, Leo & Co. ein Abkommen, das, ſoweit es hier intereſſiert, in folgender Erklärung des Bankhauſes gipfelt: Berlin W. 66, den 31. Oktober 1905. Mauer Straße 41/42. An die See eee ier. Hierdurch erklären wir uns bereit, Ihnen vom 1. Sep⸗ tember 1906 ab einen offenen Kredit im Betrage von 250000 ℳ in der Weiſe einzuräumen, daß Sie verpflichtet ſind, die auf Grund dieſes Kredits ent⸗ nommenen Beträge den übrigen Bedingungen unſerer Bankverbindung entſprechend mit 1% über Bank⸗ diskont, aber nicht unter 5% zu verzinſen. Hochachtungsvoll Delbrück & Co. Hiermit hat ſich die Schillertheater⸗Aktiengeſell⸗ ſchaft unzweifelhaft kein „Darlehn verſchafft“, vielmehr nur ein Darlehnsverſprechen er⸗ halten. Dadurch iſt dem Willen der Stadt⸗ gemeinde als Vertragspartei inſofern nicht voll⸗ ſtändig entſprochen, als bei verſprechen der Verſprechende nach § 610 B. G. B. „das Verſprechen widerrufen kann, wenn in den Vermögensverhältniſſen des anderen Teiles eine weſentliche Verſchlechterung eintritt, durch die der Anſpruch auf Rückerſtattung gefährdet wird“. Würde dieſer Fall bei der Schillertheater⸗Aktienge⸗ ſellſchaft eintreten, ſo wäre die Erlangung des Dar⸗ lehns und damit die Erfüllung der Verpflichtung des § 3 des Vertrages in Frage geſtellt. Die Schillertheater⸗Aktiengeſellſchaft hat gebeten, es bei der Beſchaffung des Darlehnsverſprechens be⸗ wenden zu laſſen; ſie hat hierbei beſonders darauf hingewieſen, daß ſie es im letzten Geſchäftsjahr er⸗ einem Darlehns⸗ möglicht habe, einen Betrag von 100 000 ℳ dem Reſervefonds zu überweiſen, woraus ſich — abgeſehen von der ſonſtigen günſtigen Entwickelung ihres Unter⸗ nehmens — ein geſicherter Stand ihrer Vermögens⸗ lage ſchon zur Genüge ergebe. Im übrigen ſei ſie auf Grund der erwähnten Erklärung ihres Bank⸗ hauſes tatſächlich jederzeit in der Lage die 250000 ℳ— in einer Summe zu erheben und dadurch den Ver⸗ tragsvorſchriften formell zu genügen. Damit würde ſie aber ihre Zinſenlaſt in einer ihres Erachtens unnötigen und unwirtſchaftlichen Weiſe weſentlich vergrößern. 2 Wir haben in Übereinſtimmung mit der „De⸗ putation zur Feſtſtellung des Bauplans und der Koſtenanſchläge für das Schillertheater“ geglaubt, dem Antrage der Geſellſchaft aus den von ihr ange⸗ gebenen Gründen zuſtimmen zu dürfen. In erſter Linie hat uns hierzu der letzte ihrer Gründe be⸗ ſtimmt, daß ſie jederzeit ohne weiteres in der Lage iſt, auf Verlangen der Stadtgemeinde den fraglichen Betrag von ihrem Bankhauſe zu erheben und vorzu⸗ weiſen, und damit ihrer Vertragspflicht voll gerecht zu werden. Wir haben geglaubt, von jenem Ver⸗ langen um ſo mehr abſtehen und damit der Geſell⸗ ſchaft eine nicht unerhebliche Zinsausgabe erſparen zu dürfen, als der Vermögensſtand der Geſellſchaft nach Ausweis der letzten Jahresbilanz ſich tatſächlich weſentlich gehoben hat, ſo daß der Eintritt der Vor⸗ ausſetzungen des § 610 des B. G. B. aller Voraus⸗ ſicht nach nicht zu befürchten iſt. Das Verlangen der wörtlichen Erfüllung des Vertrages würde unter dieſen Umſtänden vorwiegend von formaler Be⸗ deutung ſein und es dürfte deshalb davon abgeſehen werden können, es zu ſtellen, zumal auch die Stadt⸗ gemeinde ein Intereſſe daran hat, daß der Geſell⸗ ſchaft vermeidbare Ausgaben erſpart werden. Wir beantragen daher, den Vertrag ebenfalls als durch die Geſellſchaft erfüllt zu betrachten und demgemäß zu beſchließen. Charlottenburg, den 5. September 1906. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Dr. Maier. IIIa. 953. Tagesordnung Nr. 24. Druckſache Nr. 316. Vorlage betr. Regu⸗ lierung des Lietzenſeeufers und der Witzleben Straße. Urſchriftlich mit Akten Fach 7 Nr. 169 und 166 Nr. an die Stadtverordneten⸗Berſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Der Regulierung des Lietzenſeeufers und der Witzleben Straße zwiſchen der Neuen Kant Straße und der verlängerten ſüdweſtlichen Bau⸗ fluchtlinie der Straße 110—v—3 wird zuge⸗ ſtimmt. 2. Die Koſten der Regulierung einſchl. der Be⸗ leuchtungsanlagen und Bepflanzung der Witz⸗ leben Straße in ganzer Ausdehnung und des Lietzenſeeufers nur vor dem Stiebitz und Köpchen⸗ ſchen Grundſtücke in Höhe von 67 600 ℳ und von 16 000 ℳ, ſind vorſchußweiſe zu Laſten des Straßenregulierungsfonds zu verausgaben. 5 hat durch die Anliegerbeiträge Au. erfolgen, 3. Die mit der Terrain⸗Aktiengeſellſchaft Park Witzleben geſchloſſenen Verträge Nr. 765 und 796 und die mit der oſſenen Handelsgeſell⸗