a) b) — 393 — zu den Koſten des Grunderwerbs, der Frei⸗ legung vorläufigen und endgültigen Pflaſterung ſowie der Herſtellung der Beleuchtungsanlagen (Gas- oder elektriſche Beleuchtung) und der etwaigen Ausführung von Baumpflanzungen des Lietzenſeeufers zwiſchen der neuen Kant Straße und dem Platz H bezw. der Witzleben Straße nach Maßgabe der Straßenfrontlängen ihres angrenzenden Grundſtücks Band 158 Blatt Nr. 5558 und der von der Terrain⸗Aktiengeſell⸗ ſchaft Park Witzleben erworbenen Baulandmaske für die ganze Straßenbreite anteilig beizutragen. Die in der Straßenfluchtlinie zu meſſende Front⸗ länge des Grundſtücks beträgt ungefähr 67,25 m. Behufs Ermittelung der anteiligen Koſten wird der auf 1 Ifd. m Grundſtücksſtraßenfront ent⸗ fallende Beitrag in der Weiſe feſtgeſtellt, daß die geſamten für das Lietzenſeeufer entſtandenen Koſten der Regulierung pp. durch die Geſamt⸗ ſtraßenfrontlängen aller an das Lietzenſeeufer angrenzenden bebauungsplanmäßigen Bau⸗ grundſtücke mit Ausnahme derjenigen Front des zwiſchen dem Lietzenſee und dem Lietzenſee⸗ ufer gelegenen Baublocks, welche den letzteren im Nordoſten begrenzt, geteilt werden. Dieſer Betrag mit den Grundſtücksſtraßenfronten des Stiebitz « Köpchen'ſchen Grundſtücks am Lietzen⸗ ſeeufer multipliziert, ergibt die von der offenen Handelsgeſellſchaft Stiebitz « Köpchen zu zahlen⸗ den Koſtenbeiträge. Nach Beendigung der Regulierungsarbeiten am Lietzenſeeufer wird eine Abrechnung aufgeſtellt und der Firma Stiebitz & Köpchen zur Anerkennung binnen 3 Wochen überſandt. Nach Ablauf der 3wöchigen Friſt können etwaige Ausſtellungen keine Berüſichti⸗ gung mehr finden. Die Abrechnung gilt dann als anerkannt. Hinfichtlich der von der Stadtgemeinde in Rechnung geſtellten Koſten hat die offene Handelsgeſellſchaft Stiebitz « Köpchen nur ein Prüfungsrecht inſofern, als es ſich nicht um die Notwendigkeit der gemachten Aufwendungen und die Angemeſſenheit der gezahlten Preiſe handelt. Außer den unmittelbar entſtandenen Koſten ſind die nicht beſonders nachweisbaren Verwaltungs⸗ und Nebenkoſten in Zuſchlägen vom Hundert der wirklichen Ausgaben — aus⸗ ſchl. der Koſten des Grunderwerbs nach 41. der jeweiligen, durch Gemeindebeſchluß 9 a4s Sicherheit für die Erfüllung der Verpflich⸗ in mündelſicheren Wertpapieren oder geeigneten Wechſeln größerer ½1 die von der Stadt⸗ igung dieſes bei der Stadt⸗ Im Falle der Hinterlegung von Wert⸗ papieren ſind möglichſt große Stücke zu hinter⸗ legen. Die Schuldverſchreibungen, welche von dem Deutſchen Reiche oder von einem deutſchen Bundesſtaate ausgeſtellt oder gewährleiſtet ſind, die Anleiheſcheine der Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg, ſowie die Stamm⸗ und Stamm⸗ prioritätsaktien und Prioritätsobligationen der⸗ jenigen Eiſenbahnen, deren Erwerb durch den preußiſchen Staat geſetzlich genehmigt iſt, werden zu vollem Kurswerte, die übrigen bei der Deutſchen Reichsbank beleihbaren Effekten zu dem daſelbſt beleihbaren Bruchteil des Kurs⸗ wertes angenommen. Der Magiſtrat übernimmt weder die Verzinſung einer etwa hinterlegten Barſicherheit, noch die Uberwachung der Aus⸗ looſung der Wertpapiere. Mit den einzu⸗ liefernden Stücken ſind Nummernverzeichniſſe in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, die hin⸗ terlegte Sicherheit ohne weiteres außergerichtlich zu vernlbern und zu ihrer Befriedigung zu verwenden, wenn die von der offenen Handels⸗ geſellſchaft Stiebitz & Köpchen zu zahlenden Beiträge nicht friſtgerecht gezahlt werden. Die Rückgabe der Sicherheit erfolgt innerhalb 4 Wochen, nachdem die Regulierungskoſtenbeiträge gezahlt ſind, und die Abrechnung von den be⸗ ieiligten Anliegern anerkannt iſt. der Stadtgemeinde das Recht einzuräumen, die Krone des anzuſchüttenden Straßendammes in einer größeren Breite als in der Breite zwiſchen den Straßenfluchtlinien herzuſtellen und zu ge⸗ ſtatten, daß die Verbreiterung des Erddammes ſowie die Böſchung für die erforderliche Stra⸗ ßenaufhöhung auf ihr angrenzendes Grundſtück gelegt wird,⸗auch das Beſtehen der Erdſchüttung hier entſchädigungslos zu dulden. Sollte dem Grundſtück durch die Herſtellung und das Be⸗ ſtehen des Straßenkörpers in irgend einer Weiſe Schaden zugefügt, die Zugänglichkeit und die Bewirtſchaftung oder die Entwäſſerung er⸗ ſchwert oder geſtört werden, ſo ſteht der offenen Handelsgeſellſchaft Stiebitz « Köpchen in keiner Weiſe ein Anſpruch auf Schadenserſatz gegen⸗ über der Stadtgemeinde Charlottenburg zu. d) § 4. Wegen Zahlung der Kanaliſationsbeiträge ver⸗ bleibt es bei den geſetzlichen und ortsſtatutariſchen Beſtimmungen. § 5. Als Gegenleiſtung verpflichtet ſich die Stadtge⸗ meinde Charlottenburg, das Lietzenſeeufer zwiſchen der Neuen Kant⸗ und der Witzlebenſtraße in der von ihr zu beſtimmenden Weiſe zu regulieren, 2 kanaliſieren ſowie mit Beleuchtungsanlagen und, falls nach den Entſchließungen des Magiſtrats erforderlich. auch mit Baumpflanzungen zu verſehen. Mit der Regulierung iſt zu beginnen, ſobald der Stadtgemeinde das geſamte Straßenland des Lietzen⸗ eeufers übereignet worden iſt und ihr die geſamten ittel für die Regulierung durch vom magutrat für hinreichend befundene Pfandſtücke ſicher geſtellt oder vorher bar zur Verfügung geſtellt ſind⸗ Der Magiſtrat behält ſich allein die Entſcheidung vor, zu welchem Zeitpunkt eine endgültige Pflaſterung mit Rückſicht auf die Höhe der Auſſchtung und die Beſchaffenheit des Untergrundes ausgeführt werden zu hinterlegen. fann. Jedenfalls erfolgt die endgültige Pflaſterung