—— 395 der vorbezeichneten Abrechnung zu erfolgen. Durch einen etwaigen Einſpruch gegen die Ab⸗ rechnung wird die Zahlung der Regulierungs⸗ koſten nicht aufgehalten: b) zur Deckung der der Stadtgemeinde infolge der Vorſchußleiſtung erwachſenden Zinsverluſte einen Betrag von 2000 ℳ als verlorenen Poſten alsbald nach Genehmigung des Vertrages zu ahlen. 0) 1 Sicherheit für die Erfüllung der Verpflich⸗ tung zu a) 125,08 . 216 — rd. 27000 ℳ bar, in mündelſicheren Wertpapieren oder geeigneten Wechſeln größerer Banken, die von der Stadt⸗ gemeinde für hinreichend ficher befunden wer⸗ den, innerhalb 14 Tagen nach Genehmigung dieſes Vertrages und Aufforderung bei der Gtudthauotafſe in Charlottenburg zu hinter⸗ legen. Im Falle der 412. von Wert⸗ papieren ſind möglichſt große Stücke einzu⸗ reichen. Die Scmdoerſ hrrwungen welche von dem Deutſchen Reiche oder von einem deutſchen Bundesſtaate ausgeſtellt oder gewährleiſtet ſind, die Anleiheſcheine der Stadt Charlottenburg ſo⸗ wie die Stamm⸗ und Stammprioritätsaktien und Prioritätsobligationen derjenigen Eiſen⸗ bahnen, deren Erwerb durch den preußiſchen Staat geſetzlich genehmigt iſt. werden zu vollem Kurswerte, die übrigen bei der Deutſchen Reichsbank beleihbaren Effekten zu dem daſelbſt beleihbaren Bruchteil des Kurswertes ange⸗ nommen. Der Magiſtrat übernimmt weder die Ver⸗ zinſung einer etwa hinterlegten Barſicherheit, noch die Überwachung der Ausloſung der Wertpapiere. Mit den einzuliefernden Stücken find Ammmermperhechmſe in zweifacher Ausferti⸗ gung einzureichen. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, die hin⸗ terlegte Sicherheit ohne weiteres außergericht⸗ lich zu verfilbern und zu ihrer Befriedigung zu verwenden, wenn die von der offenen Han⸗ delsgeſellſchaft Stiebitz K Köpchen zu zahlen⸗ den Beiträge nicht friſtgerecht gezahlt werden. Die Rückgabe der Sicherheit erfolgt innerhalb 4 Wochen, nachdem die Regulierungskoſtenbei⸗ träge gezahlt ſind und die Abrechnung von den beteiligten Anliegern anerkannt iſt; der Stadtgemeinde das Recht einzuräumen, die Krone des anzuſchüttenden Straßendammes in einer größeren Breite als in der Breite zwiſchen den Straßenfluchtlinien herzuſtellen und zu geſtatten, daß die Verbreiterung des Erddammes ſowie die Böſchung für die erfor⸗ derliche Straßenaufhöhung auf ihre angrenzen⸗ den Grundſtücke gelegt wird, auch das Beſte⸗ hen der Erdſchüttung hier entſchädigungslos zu dulden. Sollte den Grundſtücken durch die Herſtellung und das Beſtehen des Straßen⸗ körpers in irgend einer Weiſe Schaden zuge⸗ fügt, die Zugänglichkeit und die Bewürtſchef⸗ tung oder die Entwäſſerung erſchwert oder ge⸗ ſtört werden, ſo ſteht der offenen Handels⸗ geſellſchaft Stiebitz K Köpchen in keiner Weiſe ein Anſpruch auf Schadenserſatz gegenüber der Stadtgemeinde zu. § 3. Wegen Zahlung der Kanaliſationsbeiträge ver⸗ bleibt es bei den geſetzlichen und ortsſtatutariſchen Beſtimmungen. § 4. Als Gegenleiſtung verpflichtet ſich die Stadtge⸗ meinde Charlottenburg, die Witzleben Straße zwiſchen der Neuen Kant Straße und der gedachten Verlän⸗ gerung der ſüdweſtlichen Baufluchtlinie der Straße 11b—v—3 auf ſtädtiſche Koſten in der vom Ma⸗ giſtrat zu beſtimmenden Weiſe zu regulieren, zu ka⸗ naliſieren ſowie mit Beleuchtungsanlagen und, falls nach dem Ermeſſen des Magiſtrats erforderlich, mit Baumanlagen zu verſehen. Wegen der gärtneriſchen Anlagen auf dem Witz⸗ leben Piatz verbleibt es bei den in den Verträgen zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und der Terrain⸗Aktiengeſellſchaft Park Witzleben über die Auf⸗ ſchließung von Witzleben getroffenen Beſtimmungen Mit der Regulierung der Witzleben Straße ift zu beginnen, ſobald der Stadtgemeinde das geſamte Straßenland übereignet und mit der Regulierung der Witzleben Straße zwiſchen Straße 11b und Straße 33—V—3 begonnen worden iſt. Der Magiſtrat behält ſich allein die Entſchei⸗ dung vor, zu welchem Zeitpunkt eine endgültige Pflaſterung mit Rückſicht auf die Höhe der Auf⸗ ſchüttung und die Beſchaffenheit des Untergrundes ausgeführt werden kann. Jedenfalls erfolgt die endgültige Pflaſterung erſt dann, wenn die aufge⸗ ſchütteten Bodenmaſſen genügend verſackt ſind. In der Zeit vom 15. November bis zum 15. März braucht die Stadtgemeinde keine Regulie⸗ rungsarbeiten auszuführen. 5. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages trägt die offene Handelsgeſellſchaft Stiebitz & Köpchen. 6 Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung abhängig. Werden dieſe Genehmigungen nicht ſpäteſtens bis zum 1. Oktober 1906 erteilt und bis dahin der offenen Handelsge⸗ ſellſchaft Stiebitz & Köpchen ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgend welche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗ geleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigen⸗ händig unterſchrieben worden: Hermann Backhaus für Stiebitz & Köpchen. Otto Brabant. Beurkundet Dr. Adolf Maier, Stadtſyndikus. Tagesordnung Nr. 23. Druckſache Nr 317. BVorlage betr. Regu⸗ lierung des Horſtweges. Urſchriftlich mit Akten an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Der Regulierung und Kanaliſierung des Horſt⸗ weges auf ſtädtiſche Koſten wird zugeſtimmt. Die Koſten der Regulierung einſchlleßlich der Beleuchtung und etwaigen Bepflanzung in Höhe von zuſammen etwa 75500 ℳ find vorſchuß⸗ weiſe zu Laſten des Straßenregulierungsfonds zu verausgaben. Die Deckung des Vorſchuſſes 2.